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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2023 aufgehoben
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§ 9a - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 13 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Geltung ab 11.02.2011; FNA: 9232-14 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 11.02.2011; FNA: 9232-14 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 9a Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge
(1) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes ein Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge zugeteilt; für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 3 des Elektromobilitätsgesetzes jedoch nur, wenn dieses die Anforderungen des § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllt.
(2) 1Das Kennzeichen nach Absatz 1 ist das nach § 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2 und 3, zugeteilte Kennzeichen. 2Es führt den Kennbuchstaben „E" als amtlichen Zusatz hinter der Erkennungsnummer, der von der Zulassungsbehörde auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II zu vermerken ist. 3Wird ein Wechselkennzeichen nach § 8 Absatz 1a zugeteilt, ist der Kennbuchstabe „E" auf dem fahrzeugbezogenen Teil anzubringen.
(3) Mit dem Antrag nach Absatz 1 ist nachzuweisen, dass es sich um ein dort bezeichnetes Fahrzeug handelt.
(4) 1Bei einem Fahrzeug im Sinne des Absatzes 1, das nach den Vorschriften seines Herkunftsstaates, der nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt ist, erfolgt die Kennzeichnung durch eine Plakette nach Anlage 3a, die an der Rückseite des Fahrzeuges gut sichtbar anzubringen ist. 2Die Plakette wird auf Antrag von einer vom Antragsteller aufgesuchten Zulassungsbehörde ausgegeben. 3Mit dem Antrag ist einer der folgenden Nachweise vorzulegen:
- 1.
- die Zulassungsbescheinigung Teil I,
- 2.
- die Übereinstimmungsbescheinigung oder
- 3.
- eine sonstige zum Nachweis geeignete Unterlage.
(5) Im Ausland erteilte Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge oder für elektrisch betriebene Fahrzeuge erteilte Plaketten stehen inländischen Kennzeichen oder Plaketten für elektrisch betriebene Fahrzeuge gleich.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr V. v. 31. Juli 2017 BGBl. I S. 3090 m.W.v. 1. Januar 2018
Frühere Fassungen von § 9a FZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2018 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 31.07.2017 BGBl. I S. 3090 |
aktuell vorher | 26.09.2015 | Artikel 1 Fünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 15.09.2015 BGBl. I S. 1573 |
aktuell | vor 26.09.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9a FZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9a FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 FZV Besondere Kennzeichen (vom 01.01.2018)
... Teil II in Klammern hinter dem Kennzeichen, in den Fällen des § 9 Absatz 1 Satz 2 oder § 9a Absatz 2 Satz 2 hinter dem jeweiligen Kennbuchstaben, zu vermerken. Auch grüne Kennzeichen nach ...
§ 50 FZV Übergangs- und Anwendungsbestimmungen (vom 03.07.2021)
... Erhalt des Fahrzeugscheinheftes gilt für sie § 16 Absatz 3 Satz 3. (10) § 9a und Anlage 3a sind mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr anzuwenden. --- ...
Anlage 3a FZV (zu § 9a Absatz 4) Plakettenmuster für elektrisch betriebene Fahrzeuge (vom 26.09.2015)
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 15.09.2015 BGBl. I S. 1573
Artikel 1 50. StVRÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... wie folgt geändert: a) Nach der § 9 betreffenden Zeile wird folgende § 9a betreffende Zeile eingefügt: „§ 9a Kennzeichnung elektrisch ... Zeile wird folgende § 9a betreffende Zeile eingefügt: „§ 9a Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge". b) Die § 50 betreffende ... elektrisch betriebene Fahrzeuge". 2. Nach § 9 wird folgender neuer § 9a eingefügt: „§ 9a Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge ... 2. Nach § 9 wird folgender neuer § 9a eingefügt: „§ 9a Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge (1) Auf Antrag wird für ein ... b) Folgender Absatz 10 wird angefügt: „(10) § 9a und Anlage 3a sind mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr anzuwenden." 4. ... 4. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 3a eingefügt: „Anlage 3a (zu § 9a Absatz 4) Plakettenmuster für elektrisch betriebene Fahrzeuge Durchmesser 80 mm, ...
Artikel 3 50. StVRÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... einer Plakette zur Kennzeichnung von Fahrzeugen nach § 4 EmoG in Verbindung mit § 9a Absatz 4 FZV ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 31.07.2017 BGBl. I S. 3090
Artikel 1 2. FZVuGebOStÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... Teil II in Klammern hinter dem Kennzeichen, in den Fällen des § 9 Absatz 1 Satz 2 oder § 9a Absatz 2 Satz 2 hinter dem jeweiligen Kennbuchstaben, zu vermerken. Auch grüne Kennzeichen nach Absatz 2 ... Kennzeichen nach Absatz 2 können als Saisonkennzeichen zugeteilt werden." 6. § 9a Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Das Kennzeichen nach Absatz 1 ist das nach § 8 ...
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