§ 9a - Onlinezugangsgesetz (OZG)

Artikel 9 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122, 3138 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 18.08.2017; FNA: 206-7 Öffentliche Informationstechnik
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§ 9a Grundsätze der elektronischen Abwicklung über Verwaltungsportale; Schriftformersatz


§ 9a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Abwicklung einer elektronischen Verwaltungsleistung, die der Durchführung unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union, für die dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zusteht, oder der Ausführung von Bundesgesetzen dient, über ein Verwaltungsportal nach § 2 Absatz 2 erfolgt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Vor der Abgabe seiner Erklärung ist dem Nutzer Gelegenheit zu geben, die gesamte Erklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen.

(3) Der Nutzer ist durch geeignete Maßnahmen vor einer übereilten Abgabe der Erklärung zu warnen.

(4) Nach der Abgabe seiner Erklärung ist dem Nutzer eine Kopie seiner Erklärung zum Abruf bereitzustellen.

(5) Hat der Nutzer nach § 3 Absatz 4 über ein Nutzerkonto den Identitätsnachweis erbracht und gibt er über ein Verwaltungsportal mittels Online-Formular eine Erklärung ab, für die durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, so wird dadurch zugleich die Schriftform ersetzt.

(6) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörde, die an das Postfach eines Nutzerkontos übermittelt werden, auch dadurch ersetzt werden, dass diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde versehen werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 OZG-Änderungsgesetz (OZGÄndG) G. v. 19. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 245 m.W.v. 24. Juli 2024

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Frühere Fassungen von § 9a OZG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.07.2024Artikel 1 OZG-Änderungsgesetz (OZGÄndG)
vom 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 9a OZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9a OZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (SGB I)
Artikel I G. v. 11.12.1975 BGBl. I S. 3015; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
§ 36a SGB I Elektronische Kommunikation (vom 24.07.2024)
... 8 des Fünften Buches elektronisch nachgewiesen wird; c) die Voraussetzungen nach § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes vorliegen; 2. durch Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

OZG-Änderungsgesetz (OZGÄndG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Artikel 1 OZGÄndG Änderung des Onlinezugangsgesetzes
... ersetzt. 11. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „§ 9a Grundsätze der elektronischen Abwicklung ... 11. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „ § 9a Grundsätze der elektronischen Abwicklung über Verwaltungsportale; Schriftformersatz ...


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