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§ 9a - Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 860-8 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 860-8 Sozialgesetzbuch
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§ 9a Ombudsstellen
1In den Ländern wird sichergestellt, dass sich junge Menschen und ihre Familien zur Beratung in sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 und deren Wahrnehmung durch die öffentliche und freie Jugendhilfe an eine Ombudsstelle wenden können. 2Die hierzu dem Bedarf von jungen Menschen und ihren Familien entsprechend errichteten Ombudsstellen arbeiten unabhängig und sind fachlich nicht weisungsgebunden. 3§ 17 Absatz 1 bis 2a des Ersten Buches gilt für die Beratung sowie die Vermittlung und Klärung von Konflikten durch die Ombudsstellen entsprechend. 4Das Nähere regelt das Landesrecht.
Text in der Fassung des Artikels 1 Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1444 m.W.v. 10. Juni 2021
Frühere Fassungen von § 9a SGB VIII
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.06.2021 | Artikel 1 Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1444 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9a SGB VIII
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9a SGB VIII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB VIII selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
Artikel 1 KJSG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... c) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 9a Ombudsstellen". d) Nach der Angabe zu § 10 werden die folgenden Angaben ... umzusetzen und vorhandene Barrieren abzubauen." 11. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „§ 9a Ombudsstellen In den Ländern wird ... 11. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „ § 9a Ombudsstellen In den Ländern wird sichergestellt, dass sich junge Menschen und ...
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