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§ 9b - Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
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§ 9b Europäisches System der Registervernetzung
(1) 1Folgende Informationen und Unterlagen, soweit sie Kapitalgesellschaften betreffen oder Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen, sind auch über das Europäische Justizportal zugänglich:
- 1.
- Eintragungen im Handelsregister,
- 2.
- Registerbekanntmachungen,
- 3.
- zum Handelsregister eingereichte Dokumente,
- 4.
- Unterlagen der Rechnungslegung nach § 325 sowie
- 5.
- eine Verschmelzungs-, Spaltungs- oder Formwechselbescheinigung nach § 316 Absatz 1 Satz 4, § 329 Satz 3 oder § 343 Absatz 1 Satz 4 des Umwandlungsgesetzes.
(2) 1Das Registergericht, bei dem das Registerblatt einer Kapitalgesellschaft oder Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 geführt wird, nimmt am Informationsaustausch zwischen den Registern über die zentrale Europäische Plattform teil. 2Den Kapitalgesellschaften und Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist zu diesem Zweck eine einheitliche europäische Kennung zuzuordnen. 3Das Registergericht übermittelt nach Maßgabe der folgenden Absätze an die zentrale Europäische Plattform die Informationen und Unterlagen über
- 1.
- die Eintragung der Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft,
- 2.
- die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft und die Eintragung über den Schluss der Liquidation oder Abwicklung oder über die Fortsetzung der Gesellschaft,
- 3.
- die Löschung der Gesellschaft,
- 4.
- die Verschmelzungs-, Spaltungs- oder Formwechselbescheinigung nach § 316 Absatz 1 Satz 4, § 329 Satz 3 oder § 343 Absatz 1 Satz 4 des Umwandlungsgesetzes, das Wirksamwerden einer grenzüberschreitenden Umwandlung sowie die Eintragung der aus einer grenzüberschreitenden Spaltung hervorgehenden, neuen Gesellschaft oder die Eintragung der grenzüberschreitenden Spaltung zur Aufnahme im Register der übernehmenden Gesellschaft,
- 5.
- die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung und die Eintragung der Aufhebung der Zweigniederlassung sowie
- 6.
- die Änderung folgender Daten der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung:
- a)
- der Firma der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung,
- b)
- des Sitzes der Gesellschaft oder der Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung,
- c)
- der Rechtsform der Gesellschaft,
- d)
- der Eintragungsnummer der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung,
- e)
- der Personen, die als gesetzlich vorgesehenes Gesellschaftsorgan oder als Mitglieder eines solchen Organs befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, oder die an der Verwaltung, Beaufsichtigung oder Kontrolle der Gesellschaft teilnehmen.
(3) 1Die Landesjustizverwaltungen bestimmen das elektronische Informations- und Kommunikationssystem, über das die Daten aus dem Handelsregister zugänglich gemacht (Absatz 1) und im Rahmen des Informationsaustauschs zwischen den Registern übermittelt und empfangen werden (Absatz 2), und sie sind, vorbehaltlich der Zuständigkeit der das Unternehmensregister führenden Stelle nach Absatz 1 Satz 2, für die Abwicklung des Datenverkehrs nach den Absätzen 1 und 2 zuständig. 2§ 9 Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) 1Die das Unternehmensregister führende Stelle übermittelt nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042 eine Änderung der Unterlagen der Rechnungslegung, die eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland offengelegt hat (§ 325 Absatz 1b Satz 1), unverzüglich an die zentrale Europäische Plattform, wenn die Kapitalgesellschaft eine Zweigniederlassung errichtet hat, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt. 2Empfängt die das Unternehmensregister führende Stelle über das Europäische System der Registervernetzung Daten zu einer Änderung der Unterlagen der Rechnungslegung einer Kapitalgesellschaft, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt und die eine inländische Zweigniederlassung errichtet hat, so bestätigt die registerführende Stelle den Eingang der Daten über das Europäische System der Registervernetzung.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 22. Februar 2023 BGBl. 2023 I Nr. 51 m.W.v. 1. März 2023
Frühere Fassungen von § 9b HGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2023 | Artikel 6 Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51 |
aktuell vorher | 01.08.2022 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021 BGBl. I S. 3338 |
aktuell vorher | 31.12.2014 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/17/EU in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern in der Europäischen Union vom 22.12.2014 BGBl. I S. 2409 |
aktuell | vor 31.12.2014 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9b HGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9b HGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9c HGB Informationsaustausch über disqualifizierte Personen über das Europäische System der Registervernetzung (vom 01.08.2022)
... für die Beantwortung eines über die zentrale Europäische Plattform gemäß § 9b Absatz 1 Satz 2 eingehenden Ersuchens eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen ...
§ 13a HGB Europäische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland (vom 01.08.2022)
... die im Rahmen des Europäischen Systems der Registervernetzung gemäß § 9b empfangen werden, an dasjenige Registergericht weitergeleitet werden, das für die ... Eingang der Daten über das Europäische System der Registervernetzung gemäß § 9b und trägt unverzüglich von Amts wegen die folgenden gemäß Absatz 2 erhaltenen ...
§ 13e HGB Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland (vom 01.08.2022)
... mit Sitz im Ausland, die im Rahmen des Europäischen Systems der Registervernetzung ( § 9b ) empfangen werden, an das Registergericht weitergeleitet werden, das für eine ...
§ 325a HGB Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland (vom 22.06.2023)
... der Rechnungslegung gemäß Absatz 1 auf, wenn zum Zeitpunkt eines Dateneingangs nach § 9b Absatz 4 Satz 2 die Änderung noch nicht offengelegt worden ...
Zitat in folgenden Normen
D-Markbilanzgesetz (DMBilG)
neugefasst durch B. v. 28.07.1994 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 1 G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
§ 48 DMBilG Bußgeldvorschriften (vom 17.06.2016)
... b) des § 21 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 5 bis 19 oder § 297 Abs. 2 oder 3 oder § 298 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, dieser in ...
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 387 FamFG Ermächtigungen (vom 01.01.2024)
... 1. Struktur, Zuordnung und Verwendung der einheitlichen europäischen Kennung nach § 9b Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs , 2. den Umfang der Mitteilungspflicht im Rahmen des Informationsaustauschs zwischen den ... zu übermittelnden Daten, 3. die Einzelheiten des elektronischen Datenverkehrs nach § 9b Absatz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs einschließlich der Vorgaben für Datenformate und ...
Handelsregisterverordnung (HRV)
V. v. 12.08.1937 RMBl. S. 515; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
§ 11 HRV Bereitstellung von Unternehmensdaten über das Europäische System der Registervernetzung (vom 01.03.2023)
... übermitteln die Registergerichte an die zentrale Europäische Plattform gemäß § 9b Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs die in Absatz 2 genannten Informationen des Handelsregisters zum Abruf über das ... Justizportal. Die Übermittlung weiterer Informationen des Handelsregisters nach § 9b Absatz 1 oder Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs bleibt hiervon unberührt. § 9b Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs gilt ... § 9b Absatz 1 oder Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs bleibt hiervon unberührt. § 9b Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. (2) Die folgenden Informationen werden übermittelt: ...
§ 38b HRV Überprüfung ausländischer Registereintragungen über das Europäische System der Registervernetzung (vom 01.08.2022)
... durch den Informationsaustausch über die zentrale Europäische Plattform gemäß § 9b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs abrufen und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 1 DiRUG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... der Prüfung der übermittelten Daten," eingefügt. 4. § 9b wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden das Semikolon und das ... der Daten über das Europäische System der Registervernetzung." 5. Nach § 9b wird folgender § 9c eingefügt: „§ 9c Informationsaustausch ... für die Beantwortung eines über die zentrale Europäische Plattform gemäß § 9b Absatz 1 Satz 2 eingehenden Ersuchens eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen ... die im Rahmen des Europäischen Systems der Registervernetzung gemäß § 9b empfangen werden, an dasjenige Registergericht weitergeleitet werden, das für die ... Eingang der Daten über das Europäische System der Registervernetzung gemäß § 9b und trägt unverzüglich von Amts wegen die folgenden gemäß Absatz 2 erhaltenen ... der Rechnungslegung gemäß Absatz 1 auf, wenn zum Zeitpunkt eines Dateneingangs nach § 9b Absatz 4 Satz 2 die Änderung noch nicht offengelegt worden ist." 21. § 326 wird wie ...
Artikel 7 DiRUG Änderung der Handelsregisterverordnung
... übermitteln die Registergerichte an die zentrale Europäische Plattform gemäß § 9b Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs die in Absatz 2 genannten Informationen des Handelsregisters zum Abruf über das ... Justizportal. Die Übermittlung weiterer Informationen des Handelsregisters nach § 9b Absatz 1 oder Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs bleibt hiervon unberührt. § 9b Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. ... nach § 9b Absatz 1 oder Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs bleibt hiervon unberührt. § 9b Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. (2) Die folgenden Informationen werden übermittelt: ... durch den Informationsaustausch über die zentrale Europäische Plattform gemäß § 9b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs abrufen und überprüfen." 14. In § 43 Nummer 2 Buchstabe b wird nach ...
Artikel 8 DiRUG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... 1. Struktur, Zuordnung und Verwendung der einheitlichen europäischen Kennung nach § 9b Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs , 2. den Umfang der Mitteilungspflicht im Rahmen des Informationsaustauschs zwischen ... übermittelnden Daten, 3. die Einzelheiten des elektronischen Datenverkehrs nach § 9b Absatz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs einschließlich der Vorgaben für Datenformate und Zahlungsmodalitäten." ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/17/EU in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern in der Europäischen Union
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2409
Artikel 1 EUHRVG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 9a wird folgender § 9b eingefügt: „§ 9b Europäisches System der Registervernetzung; ... 1. Nach § 9a wird folgender § 9b eingefügt: „§ 9b Europäisches System der Registervernetzung; Verordnungsermächtigung (1) Die ... mit Sitz im Ausland, die im Rahmen des Europäischen Systems der Registervernetzung (§ 9b ) empfangen werden, an das Registergericht weitergeleitet werden, das für eine ...
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Artikel 6 UmwRLUG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... Juli 2022 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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