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Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2024 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2024 - AELV 2024)
Eingangsformel
Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 438 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
§ 1 Ermittlung des Arbeitseinkommens
§ 1 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2024 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32 Absatz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt. 2Diese ergeben sich aus
- 1.
- dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe und
- 2.
- dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1208 (ABl. L 187 vom 14.7.2022, S. 18) geändert worden ist.
(2) 1Bei Betrieben mit einem nach § 32 Absatz 6 Satz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu legenden Wirtschaftswert bis zu 48.000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert
- 1.
- bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (Gruppe 1) zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,
- 2.
- bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (Gruppe 2) zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.
- 1.
- der Differenzbetrag aus dem tatsächlichen Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage durch den Wert 1.000 dividiert wird,
- 2.
- dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt wird und
- 3.
- dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedrigeren Wirtschaftswerts der jeweiligen Anlage abgezogen wird.
(3) 1Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert von mehr als 48.000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert
- 1.
- bei Betrieben, die der Gruppe 1 zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,
- 2.
- bei Betrieben, die der Gruppe 2 zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.
- 1.
- der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage dividiert wird,
- 2.
- dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächsthöheren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht, vervielfältigt wird und
- 3.
- dieses Produkt zu dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht, addiert wird.
(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem
- 1.
- die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitseinkommen 2) ergeben würden,
- 2.
- der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers oder der Unternehmerin und einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das dieses Einkommen zu ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird,
- 3.
- dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfältigt wird und
- 4.
- dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen wird.
(5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 3)
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wirtschaftswert in DM | Beziehungswert |
bis 25.000 | 1,2358 |
26.000 | 1,2306 |
27.000 | 1,2242 |
28.000 | 1,2169 |
29.000 | 1,2088 |
30.000 | 1,2002 |
31.000 | 1,1911 |
32.000 | 1,1817 |
33.000 | 1,1720 |
34.000 | 1,1621 |
35.000 | 1,1521 |
36.000 | 1,1421 |
37.000 | 1,1319 |
38.000 | 1,1218 |
39.000 | 1,1117 |
40.000 | 1,1016 |
41.000 | 1,0917 |
42.000 | 1,0817 |
43.000 | 1,0719 |
44.000 | 1,0622 |
45.000 | 1,0526 |
46.000 | 1,0431 |
47.000 | 1,0337 |
48.000 | 1,0245 |
Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3)
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wirtschaftswert in DM | Beziehungswert |
bis 25.000 | 0,6165 |
26.000 | 0,6314 |
27.000 | 0,6439 |
28.000 | 0,6542 |
29.000 | 0,6626 |
30.000 | 0,6695 |
31.000 | 0,6751 |
32.000 | 0,6794 |
33.000 | 0,6827 |
34.000 | 0,6851 |
35.000 | 0,6868 |
36.000 | 0,6878 |
37.000 | 0,6882 |
38.000 | 0,6880 |
39.000 | 0,6875 |
40.000 | 0,6866 |
41.000 | 0,6852 |
42.000 | 0,6836 |
43.000 | 0,6818 |
44.000 | 0,6797 |
45.000 | 0,6774 |
46.000 | 0,6749 |
47.000 | 0,6722 |
48.000 | 0,6695 |
Anlage 3 (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2)
Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wirtschaftswert in DM | Beziehungswert |
48.000 | 1,0245 |
100.000 | 0,6974 |
150.000 | 0,5407 |
200.000 | 0,4458 |
250.000 | 0,3817 |
300.000 | 0,3350 |
350.000 | 0,2996 |
400.000 | 0,2714 |
450.000 | 0,2486 |
500.000 | 0,2297 |
Anlage 4 (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2)
Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wirtschaftswert in DM | Beziehungswert |
48.000 | 0,6695 |
100.000 | 0,5096 |
150.000 | 0,4090 |
200.000 | 0,3436 |
250.000 | 0,2978 |
300.000 | 0,2637 |
350.000 | 0,2373 |
400.000 | 0,2162 |
450.000 | 0,1989 |
500.000 | 0,1844 |
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