Anlage 3 - Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2024 (AELV 2024)

V. v. 27.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 327
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 8251-10-1-30 Landwirte

Anlage 3 (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2)


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
48.000 1,0245
100.000 0,6974
150.000 0,5407
200.000 0,4458
250.000 0,3817
300.000 0,3350
350.000 0,2996
400.000 0,2714
450.000 0,2486
500.000 0,2297


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Zitierungen von Anlage 3 AELV 2024

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 AELV 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AELV 2024 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AELV 2024 Ermittlung des Arbeitseinkommens
...  1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird, 2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 ... von mehr als 48.000 Deutsche Mark und bis zu 500.000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem 1. der ...


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