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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2024 aufgehoben
Verordnung über die Anzeigepflicht von Leiharbeit in der Fleischwirtschaft (ALFV)
V. v. 06.04.2021 BGBl. I S. 762 (Nr. 16)
Geltung ab 16.04.2021 bis 31.03.2024; FNA: 810-21-1 Arbeitsförderung
Geltung ab 16.04.2021 bis 31.03.2024; FNA: 810-21-1 Arbeitsförderung
Eingangsformel
Auf Grund des § 6a Absatz 3 Satz 9 Nummer 1 und 3 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft, der durch Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Erforderliche Angaben in der Anzeige und der Änderungsanzeige
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die für die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 6a Absatz 3 Satz 1 bis 4 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft erforderlichen Angaben in der Anzeige vor dem Beginn des Einsatzes umfassen
- 1.
- Familienname und Vornamen oder Firma sowie Anschrift und Betriebsnummer des Inhabers im Sinne des § 6a des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft,
- 2.
- Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Anschrift in Deutschland einer oder eines verantwortlich Handelnden bei dem Inhaber im Sinne des § 6a des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft, die oder der den Behörden der Zollverwaltung gegenüber als Kontaktperson zur Verfügung steht,
- 3.
- Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und, soweit vorhanden, Sozialversicherungsnummer der überlassenen Leiharbeitnehmerin oder des überlassenen Leiharbeitnehmers,
- 4.
- Datum und Uhrzeit des Beginns sowie voraussichtliche Dauer der Überlassung,
- 5.
- Datum des Beginns und Datum des Endes einer nicht länger als sechs Monate zurückliegenden vorherigen Überlassung an den Inhaber,
- 6.
- Ort des Einsatzes der überlassenen Leiharbeitnehmerin oder des überlassenen Leiharbeitnehmers mit Ortsbezeichnung, Postleitzahl, Straßenname und Hausnummer,
- 7.
- vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit der überlassenen Leiharbeitnehmerin oder des überlassenen Leiharbeitnehmers,
- 8.
- Gesamtzahl der Arbeitsstunden, die durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Inhabers im aktuellen Kalenderjahr in der Fleischverarbeitung voraussichtlich erbracht werden,
- 9.
- Gesamtzahl der Arbeitsstunden, die durch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im aktuellen Kalenderjahr in der Fleischverarbeitung für den Inhaber bisher erbracht wurden,
- 10.
- Gesamtzahl der Arbeitsstunden, die durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Inhabers im vergangenen Kalenderjahr in der Fleischverarbeitung erbracht wurden,
- 11.
- regelmäßige vertragliche wöchentliche Arbeitszeit der bei dem Inhaber im Bereich der Fleischverarbeitung in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- 12.
- Familienname und Vornamen oder Firma sowie Anschrift und, soweit vorhanden, Betriebsnummer des Verleihers,
- 13.
- Tarifvertragsregisternummer des Tarifvertrages, auf den die Zulässigkeit der Arbeitnehmerüberlassung nach § 6a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft gestützt wird.
(2) Eine Anzeige über das Ende des Einsatzes der Leiharbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers (Beendigungsanzeige) umfasst
- 1.
- Datum und Uhrzeit der vorherigen Anzeige nach Absatz 1,
- 2.
- das tatsächliche Datum der Beendigung und
- 3.
- die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit der überlassenen Leiharbeitnehmerin oder des überlassenen Leiharbeitnehmers.
(3) 1Eine Anzeige im Sinne des § 6a Absatz 3 Satz 8 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (Änderungsanzeige) umfasst
- 1.
- Datum und Uhrzeit der vorherigen Anzeige nach Absatz 1 und
- 2.
- die Änderungen zu den betreffenden Angaben nach Absatz 1.
§ 2 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne von § 6a Absatz 3 Satz 5 und 8 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Ort des Einsatzes nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 liegt.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 ändert mWv. 1. April 2024 ALFV
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. 2Sie tritt am 31. März 2024 außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. April 2021.
Schlussformel
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Olaf Scholz
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