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Anhang 2 - Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2018/2019/2020 (BBVAnpG 2018/2019/2020)
Anhang 2 zu Artikel 1 Nummer 2
Anlage V (zu § 39 Absatz 1 Satz 1)
Gültig ab 1. März 2018
(Monatsbetrag in Euro)
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 122,53 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 381,77 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
Gültig ab 1. März 2018
Familienzuschlag
(Monatsbetrag in Euro)
Stufe 1 (§ 40 Absatz 1) | Stufe 2 (§ 40 Absatz 2) |
143,34 | 265,87 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 122,53 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 381,77 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
- -
- in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um 26,84 Euro,
- -
- in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro und
- -
- in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
- -
- Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 120,77 Euro
- -
- Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 128,20 Euro
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