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Anhang 33 - Abwasserverordnung (AbwV)
neugefasst durch B. v. 17.06.2004 BGBl. I S. 1108, 2625; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 132
Geltung ab 01.04.1997; FNA: 753-1-5 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 01.04.1997; FNA: 753-1-5 Wasserwirtschaft
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Anhang 33 Wäsche von Abgasen aus der Verbrennung von Abfällen
A Anwendungsbereich
B Allgemeine Anforderungen
Abwasser aus der Abgasreinigung von Hausmüllverbrennungsanlagen darf nicht in ein Gewässer eingeleitet werden.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
An das Abwasser für den Ort des Anfalls werden keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Wäsche von Rauch- oder Abgasen stammt, die bei der Verbrennung von Abfällen im Sinne von Artikel 42 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) entstehen.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus sonstigen industriellen Abgaswaschanlagen, Kreislaufkühlsystemen von Kraftwerken und industriellen Prozessen, aus sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung sowie aus der Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen.
B Allgemeine Anforderungen
Abwasser aus der Abgasreinigung von Hausmüllverbrennungsanlagen darf nicht in ein Gewässer eingeleitet werden.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l | |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | |
- Einsatz von Branntkalk | 80 |
- Einsatz von Kalkstein | 150 |
Sulfat | 2.000 |
Sulfit | 20 |
Fluorid, gelöst | 30 |
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi | 2 |
(2) Abweichend von § 6 Abs. 3 gilt der CSB-Wert auch als eingehalten, wenn der dreifache Wert des TOC, bestimmt in Milligramm je Liter, diesen Wert nicht überschreitet. Abweichend von § 6 Abs. 1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung für alle Parameter 50 Prozent. Die Anforderungen für den Chemischen Sauerstoffbedarf gelten nach Abzug der mit dem Einsatzwasser zugeführten CSB-Vorbelastung.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
24-Stunden-Mischprobe | ||
Quecksilber | mg/l | 0,03 |
Cadmium | mg/l | 0,05 |
Thalium | mg/l | 0,05 |
Arsen | mg/l | 0,15 |
Blei | mg/l | 0,1 |
Chrom, gesamt | mg/l | 0,5 |
Kupfer | mg/l | 0,5 |
Nickel | mg/l | 0,5 |
Zink | mg/l | 1,0 |
Dioxine und Furane als Summe der einzelnen, nach Anhang VI Teil 2 der Richtlinie 2010/75/EU berechneten Dioxine und Furane | ng/l | 0,3 |
(2) Abfiltrierbare Stoffe dürfen in der 24-Stunden-Mischprobe einen Wert von 30 mg/l in 95 Prozent der Messungen und einen Wert von 45 mg/l bei allen Messungen nicht überschreiten; § 6 Abs. 1 gilt nicht.
(3) Für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Parameter ist in der wasserrechtlichen Zulassung die Gesamtfracht in 24 Stunden zu begrenzen. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der 24-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.
(4) Abweichend von § 6 Abs. 1 gelten die Werte bei den Schwermetallen als eingehalten, wenn die Werte nicht mehr als einmal im Jahr oder bei mehr als 20 Probenahmen im Jahr in nicht mehr als 5 Prozent der Fälle überschritten werden. Abweichend von § 6 Abs. 1 darf der Wert für Dioxine und Furane nicht überschritten werden, wenn lediglich zwei Messungen in einem Jahr durchgeführt werden.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
An das Abwasser für den Ort des Anfalls werden keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
(1) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus der Abgasreinigung von Hausmüllverbrennungsanlagen, die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, findet Teil B keine Anwendung, soweit die beim Betrieb der Abgasreinigungsanlage entstehenden Abfälle nicht ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder in anderer Weise gemeinwohlverträglich beseitigt werden können. In diesem Fall gelten Teil C und D und zusätzlich folgende Anforderungen:
Fracht in Milligramm je Tonne Abfall | |
Cadmium | 15 |
Quecksilber | 9 |
Chrom, gesamt | 150 |
Nickel | 150 |
Kupfer | 150 |
Blei | 30 |
Zink | 300 |
Sulfid, leicht freisetzbar | 60 |
(2) Die Frachtbezugsgröße Abfall bezieht sich auf die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrunde liegende Kapazität der Hausmüllverbrennungsanlage.
(3) Abweichend von § 6 Abs. 1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung für alle Parameter 50 Prozent. Die Schadstofffracht (mg/t) wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung V. v. 20. Januar 2022 BGBl. I S. 87 m.W.v. 28. Januar 2022
Frühere Fassungen von Anhang 33 AbwV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.01.2022 | Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung vom 20.01.2022 BGBl. I S. 87 |
aktuell vorher | 06.09.2014 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung, des Abwasserabgabengesetzes und der Rohrfernleitungsverordnung vom 02.09.2014 BGBl. I S. 1474 |
aktuell | vor 06.09.2014 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anhang 33 AbwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang 33 AbwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AbwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV)
Artikel 5 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973, 1011, 3756; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
§ 12 IZÜV Berechnung der Frachten bei Vermischung (vom 02.05.2013)
... der Abwasserverordnung hat der Betreiber der Abfallverbrennungsanlage die Frachten für die im Anhang 33 Teil D Absatz 1 und 2 der Abwasserverordnung genannten Stoffe zu berechnen. Auf der ...
§ 14 IZÜV Mess- und Überwachungsanforderungen
... Probenahme über eine Dauer von 24 Stunden; 3. mindestens monatliche Messung der in Anhang 33 Teil D Absatz 1 der Abwasserverordnung aufgeführten Parameter mit Ausnahme der Dioxine und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung
V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 87
Artikel 1 11. AbwVÄndV Änderung der Abwasserverordnung
... Nicht besetzt". 2. In Anhang 33 Teil A Absatz 1 werden die Wörter „und Mitverbrennung" gestrichen. 3. Nach Anhang 33 ... A Absatz 1 werden die Wörter „und Mitverbrennung" gestrichen. 3. Nach Anhang 33 wird folgender Anhang 35 eingefügt: „Anhang 35 Chipherstellung ...
Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung, des Abwasserabgabengesetzes und der Rohrfernleitungsverordnung
V. v. 02.09.2014 BGBl. I S. 1474
Artikel 1 AbwVuaÄndV Änderung der Abwasserverordnung
... Chlor" durch die Wörter „Chlor, freies" ersetzt. 12. Anhang 33 wird wie folgt geändert: a) Teil A Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
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