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Anhang 3 - BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV)
V. v. 22.04.2016 BGBl. I S. 958 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 339
Geltung ab 03.05.2016; FNA: 206-2-2 Öffentliche Informationstechnik
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Geltung ab 03.05.2016; FNA: 206-2-2 Öffentliche Informationstechnik
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Anhang 3 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Ernährung
Teil 1 Grundsätze und Fristen
- 1.
- Für die in Teil 3 Spalte B Nummer 1 genannten Anlagenkategorien gelten grundsätzlich die Begriffsbestimmungen des § 3 Nummer 1 bis 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.
- 2.
- Im Sinne von Anhang 3 ist oder sind
- 2.1
- Anlage oder System zur Herstellung von Lebensmitteln
eine Anlage zum Herstellen von Lebensmitteln im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. - 2.2
- Anlage oder System zur Behandlung von Lebensmitteln
eine Anlage zum Behandeln von Lebensmitteln im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. - 2.3
- Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln
eine Anlage oder ein System zur Planung, Steuerung, Bereitstellung und Verteilung von Produktionsmitteln oder Lebensmitteln, zum Beispiel Fuhrpark-, Hof- oder Flottenmanagementsysteme. - 2.4
- Anlage oder System zur zentralen Steuerung oder Überwachung
eine Anlage oder ein System, durch die oder das eine oder mehrere andere Anlagen oder Systeme gesteuert oder überwacht werden, zum Beispiel ERP-, Warenwirtschafts- oder Lagerverwaltungssysteme. - 2.5
- Anlage oder System zur Bestellung von Lebensmitteln
eine Anlage oder ein System zur Aufgabe oder Entgegennahme von Lebensmittelbestellungen, zum Beispiel EDI-Dispositionssysteme, Lieferanten- und Kundenstammdatensysteme. - 2.6
- Anlage oder System zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln
eine Anlage oder ein System zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, zum Beispiel eine Verkaufsstelle des Einzel- oder Großhandels. - 3.
- Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmalig erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.
- 4.
- Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.
- 5.
- Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
- a)
- auf demselben Betriebsgelände liegen,
- b)
- mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
- c)
- einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und
- d)
- unter gemeinsamer Leitung stehen.
- 6.
- Die Ermittlung des Versorgungsgrads kann, bei einer Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 1.2 zuzuordnen ist, mittels einer pauschalierten Umrechnung der in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte auf den in einem Kalenderjahr erzielten Bruttoumsatz in einem Verhältnis von 3,90 Euro pro kg oder l erfolgen.
Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
- 7.
- Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Lebensmittel außer Getränke) ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge zur Versorgung einer Person mit Lebensmitteln aller Produktgruppen außer Getränken von 0,869 Tonnen/Jahr sowie eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
- 434.500
- t/Jahr = 0,869 t/Jahr x 500.000
- 8.
- Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Getränke) ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 700 l/Jahr von Getränken mit Ausnahme von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent sowie eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
350 Millionen l/Jahr = 700 l/Jahr x 500.000
Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D |
Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert |
1 | Lebensmittelversorgung | ||
1.1 | Lebensmittelherstellung und -behandlung | ||
1.1.1 | Anlage oder System zur Herstellung von Lebensmitteln | Hergestellte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder | 434.500 |
hergestellte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volu- menprozent in Liter/Jahr | 350.000.000 | ||
1.1.2 | Anlage oder System zur Behandlung von Lebensmitteln | Behandelte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder | 434.500 |
behandelte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volu- menprozent in Liter/Jahr | 350.000.000 | ||
1.1.3 | Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln | Umgeschlagene Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder | 434.500 |
umgeschlagene Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr | 350.000.000 | ||
1.1.4 | Anlage oder System zur zentralen Steuerung oder Über- wachung | Hergestellte, behandelte, umgeschlagene, bestellte oder in Verkehr gebrachte Lebens- mittel außer Getränke aller durch die Anlage oder das System gesteuerten oder über- wachten Anlagen in Tonnen/Jahr oder | 434.500 |
hergestellte, behandelte, umgeschlagene, bestellte oder in Verkehr gebrachte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent aller durch die Anlage oder das System gesteuerten oder überwachten Anlagen in Liter/Jahr | 350.000.000 | ||
1.2 | Lebensmittelhandel | ||
1.2.1 | Anlage oder System zur Behandlung von Lebensmitteln | Behandelte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder | 434.500 |
behandelte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr | 350.000.000 | ||
1.2.2 | Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln | Umgeschlagene Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder | 434.500 |
umgeschlagene Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr | 350.000.000 | ||
1.2.3 | Anlage oder System zur Bestellung von Lebensmitteln | Bestellte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder | 434.500 |
bestellte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenpro- zent in Liter/Jahr | 350.000.000 | ||
1.2.4 | Anlage oder System zum Inverkehrbringen von Lebens- mitteln | In Verkehr gebrachte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder | 434.500 |
in Verkehr gebrachte Getränke außer Ge- tränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr | 350.000.000 | ||
1.2.5 | Anlage oder System zur zentralen Steuerung oder Überwachung | Behandelte, umgeschlagene, bestellte oder in Verkehr gebrachte Lebensmittel außer Getränke aller durch die Anlage oder das System gesteuerten oder überwachten An- lagen in Tonnen/Jahr oder | 434.500 |
behandelte, umgeschlagene, bestellte oder in Verkehr gebrachte Getränke außer Ge- tränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent aller durch die Anlage oder das System gesteuerten oder über- wachten Anlagen in Liter/Jahr | 350.000.000 |
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung V. v. 6. September 2021 BGBl. I S. 4163 m.W.v. 1. Januar 2022
Frühere Fassungen von Anhang 3 BSI-KritisV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung vom 06.09.2021 BGBl. I S. 4163 |
aktuell vorher | 30.06.2017 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung vom 21.06.2017 BGBl. I S. 1903 |
aktuell | vor 30.06.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anhang 3 BSI-KritisV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang 3 BSI-KritisV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BSI-KritisV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BSI-KritisV Sektor Ernährung (vom 01.01.2022)
... sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die 1. den in Anhang 3 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und 2. den Schwellenwert nach Anhang 3 ... 3 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und 2. den Schwellenwert nach Anhang 3 Teil 3 Spalte D erreichen oder ...
Anhang 3 BSI-KritisV (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Ernährung (vom 01.01.2022)
... und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung. 2. Im Sinne von Anhang 3 ist oder sind 2.1 Anlage oder System zur Herstellung von Lebensmitteln eine ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz (BRPHV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3712
Anlage BRPHV (zu § 1) Länderübergreifender Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz
... Bedeutung wie Bundesautobahnen und Schienenwege des Fernverkehrs. Die Anhänge 1 bis 7 der in Nummer 2 genannten BSI-Kritisverordnung enthalten die Anlagenkategorien und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung
V. v. 21.06.2017 BGBl. I S. 1903
Artikel 1 1. BSI-KritisVÄndV Änderung der BSI-Kritisverordnung
... hh) Die Nummer 2.3.2 wird zur neuen Nummer 2.4.1. 7. Anhang 3 wird wie folgt geändert: a) Teil 1 und 2 werden wie folgt geändert: ... und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung. 2. Im Sinne von Anhang 3 ist oder sind a) Anlage zur Herstellung von Lebensmitteln eine ...
Zweite Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung
V. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4163
Artikel 1 2. BSI-KritisVÄndV Änderung der BSI-Kritisverordnung
... oder überwachten Anlagen 500.000". 12. Anhang 3 wird wie folgt geändert: a) Teil 1 wird wie folgt geändert: aa) ... aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. Im Sinne von Anhang 3 ist oder sind 2.1 Anlage oder System zur Herstellung von Lebensmitteln ...
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