Tools:
Update via:
Anhang I - Baustellenverordnung (BaustellV)
V. v. 10.06.1998 BGBl. I S. 1283; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.12.2022 BGBl. 2023 I Nr. 1
Geltung ab 01.07.1998; FNA: 805-3-5 Arbeitsschutz
| |
Geltung ab 01.07.1998; FNA: 805-3-5 Arbeitsschutz
| |
Anhang I
Anhang I wird in 1 Vorschrift zitiert
- 1.
- Ort der Baustelle,
- 2.
- Name und Anschrift des Bauherrn,
- 3.
- Art des Bauvorhabens,
- 4.
- Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten,
- 5.
- Name und Anschrift des Koordinators,
- 6.
- voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,
- 7.
- voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
- 8.
- Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden,
- 9.
- Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte.
Zitierungen von Anhang I BaustellV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang I BaustellV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BaustellV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BaustellV Planung der Ausführung des Bauvorhabens (vom 01.04.2023)
... der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang I enthält. Die Vorankündigung hat der nach § 4 Verantwortliche sichtbar auf ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/Anhang_I_BaustellV.htm