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Anhang I - Baustellenverordnung (BaustellV)

V. v. 10.06.1998 BGBl. I S. 1283; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.12.2022 BGBl. 2023 I Nr. 1
Geltung ab 01.07.1998; FNA: 805-3-5 Arbeitsschutz
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Anhang I


Anhang I wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Ort der Baustelle,

2.
Name und Anschrift des Bauherrn,

3.
Art des Bauvorhabens,

4.
Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten,

5.
Name und Anschrift des Koordinators,

6.
voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,

7.
voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,

8.
Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden,

9.
Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte.



 

Zitierungen von Anhang I BaustellV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang I BaustellV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BaustellV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BaustellV Planung der Ausführung des Bauvorhabens (vom 01.04.2023)
... der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang I enthält. Die Vorankündigung hat der nach § 4 Verantwortliche sichtbar auf ...