Anlage 10 (zu § 14 Absatz 9) Mautsätze im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 30. November 2023
- 1.
- Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen
- a)
- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen bis unter 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,067 Euro,
- b)
- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,109 Euro,
- c)
- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,143 Euro,
- d)
- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,155 Euro.
- 2.
- Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2
- a)
- für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen differenziert nach zulässigem Gesamtgewicht und Achsanzahl in Euro:
Kategorie | 7,5 bis < 12 t | 12 bis 18 t | > 18 t mit bis zu 3 Achsen | > 18 t mit 4 Achsen oder mehr
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A | 0,015 | 0,015 | 0,022 | 0,023
|
B | 0,043 | 0,052 | 0,062 | 0,062
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C | 0,059 | 0,063 | 0,080 | 0,087
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D | 0,088 | 0,101 | 0,134 | 0,149
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E | 0,113 | 0,121 | 0,164 | 0,182
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F | 0,114 | 0,123 | 0,169 | 0,187
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-
- b)
- Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:
- aa)
- Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,
- bb)
- Kategorie B Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,
- cc)
- Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
- dd)
- Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
- ee)
- Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,
- ff)
- Kategorie F Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.
- 3.
- Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten differenziert nach zulässigem Gesamtgewicht und Achsanzahl je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Euro
7,5 bis < 12 t | 12 bis 18 t | > 18 t mit bis zu 3 Achsen | > 18 t mit 4 Achsen oder mehr
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0,016 | 0,016 | 0,016 | 0,012".
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interne Verweise§ 14 BFStrMG Alt-Sachverhalte (vom 01.07.2024) ... 2023 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 10 . Im Rahmen der Anlage 10 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 30. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Artikel 1 3. MautRÄndG Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes ... nach dem Tag der Erstzulassung des betroffenen Fahrzeugs wirksam." 15. Folgende Anlage 10 wird angefügt: „Anlage 10 (zu § 14 Absatz 9) Mautsätze im ... Fahrzeugs wirksam." 15. Folgende Anlage 10 wird angefügt: „ Anlage 10 (zu § 14 Absatz 9) Mautsätze im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 30. November 2023 ...
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