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Anlage 10
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Anlage 10 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)
V. v. 16.12.2013
BGBl. I S. 4280
(
Nr. 74
); zuletzt geändert durch
Artikel 12
V. v. 07.06.2023
BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 2124-24-1
Hebammen und Heilhilfsberufe
4 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 9 Vorschriften zitiert
Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussvorschriften
Anlage 9
←
→
Anlage 11
Anlage 10 (zu §
22
Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Anlage 10 wird in
1 Vorschrift zitiert
Anlage 9
←
→
Anlage 11
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Zitierungen von
Anlage 10 NotSan-APrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 10 NotSan-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NotSan-APrV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 22 NotSan-APrV Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat
(vom 01.10.2023)
... erfolgreiche Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der
Anlage 10
nachzuweisen. Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in der Prüfung, die in Form ...
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