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Anlage 10 - Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 349
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Anlage 10 (zu § 19) Formular WpI-STWI
Anlage 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
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Zitierungen von Anlage 10 WpI-AnzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 10 WpI-AnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpI-AnzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 WpI-AnzV Einreichung von Finanzinformationen nach § 66 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes bei der Deutschen Bundesbank
... gemäß § 66 Absatz 2 WpIG - Vermögensstatus -" nach Anlage 10 . (2) Der Berichtszeitraum für die Finanzinformationen umfasst ein ...
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