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Anlage 11 - Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
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Anlage 11 (zu § 25 Absatz 1 und 4) Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke



Abschnitt 1 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke

Die Aufwendungen für die Anschaffung der nachstehend aufgeführten Hilfsmittel, Geräte und Körperersatzstücke sind - gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt verordnet werden:

1.1
Abduktionslagerungskeil

1.2
Absauggerät (zum Beispiel bei Kehlkopferkrankung)

1.3
Adaptionshilfen

1.4
Anpassungen für diverse Gebrauchsgegenstände (zum Beispiel Universalhalter für Schwerstbehinderte zur Erleichterung der Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme)

1.5
Alarmgerät für Epileptikerinnen oder Epileptiker

1.6
(aufgehoben)

1.7
Anus-praeter-Versorgungsartikel

1.8
Anzieh- oder Ausziehhilfen

1.9
Aquamat

1.10
Armmanschette

1.11
Armtragegurt oder -tuch

1.12
Arthrodesensitzkissen oder -sitzkoffer

1.13
Atemtherapiegeräte

1.14
Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung)

1.15
Auffahrrampen für einen Krankenfahrstuhl

1.16
Aufrichteschlaufe

1.17
Aufrichtstuhl (für Aufrichtfunktion sind bis zu 150 Euro beihilfefähig)

1.18
Aufstehgestelle

1.19
Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderung)

1.20
Augenbadewanne, -dusche, -spülglas, -flasche, -pinsel, -pipette oder -stäbchen

1.21
Augenschielklappe, auch als Folie

2.1
Badestrumpf

2.2
Badewannensitz (bei Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr oder Polyarthritis)

2.3
Badewannenverkürzer

2.4
Ballspritze

2.5
Behinderten-Dreirad

2.6
Bestrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie

2.7
Bettnässer-Weckgerät

2.8
Beugebandage

2.9
Billroth-Batist-Lätzchen

2.10
Blasenfistelbandage

2.11
Blindenführhund (einschließlich Geschirr, Leine, Halsband, Maulkorb)

2.12
Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschallleitgerät)

2.13
Blindenstock, -langstock oder -taststock

2.14
Blutdruckmessgerät

2.15
Blutgerinnungsmessgerät (bei erforderlicher Dauerantikoagulation oder künstlichem Herzklappenersatz)

2.16
Blutlanzette

2.17
Blutzuckermessgerät

2.18
Bracelet

2.19
Bruchband

3.1
Clavicula-Bandage

3.2
Cochlea-Implantate einschließlich Zubehör

3.3
Communicator bei Sprech- oder Sprachstörungen

3.4
Computerspezialausstattung für Behinderte; Spezialhardware und Spezialsoftware bis zu 3.500 Euro, gegebenenfalls zuzüglich bis zu 5.400 Euro für eine Braillezeile mit 40 Modulen

4.1
Defibrillatorweste

4.2
Dekubitus-Schutzmittel (zum Beispiel Auf- oder Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen, Auf- oder Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße)

4.3
Delta-Gehrad

4.4
Drehscheibe, Umsetzhilfen

4.5
Duschsitz oder -stuhl

5.1
Einlagen, orthopädische, einschließlich der zur Anpassung notwendigen Ganganalyse

5.2
Einmal-Schutzhose bei Querschnittgelähmten

5.3
Ekzemmanschette

5.4
Elektromobil bis zu 2.500 Euro, ausgenommen Zulassung und Versicherung

5.5
Elektrostimulationsgerät

5.6
Epicondylitisbandage oder -spange mit Pelotten

5.7
Epitrainbandage

5.8
Ernährungssonde

6.1
Farberkennungsgerät

6.2
Fepo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese)

6.3
Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner)

6.4
Fingerling

6.5
Fingerschiene

6.6
Fixationshilfen

6.7
Fußteil-Entlastungsschuh (Einzelschuhversorgung)

7.1
Gehgipsgalosche

7.2
Gehhilfen und -übungsgeräte

7.3
Gehörschutz

7.4
Genutrain-Aktiv-Kniebandage

7.5
Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose oder verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie)

7.6
Gerät zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung (Continuous Glucose Monitoring - CGM, Flash Glucose Monitoring - FGM) einschließlich Sensoren bei Personen mit einer behandlungsbedürftigen Stoffwechselerkrankung wie einem behandlungsbedürftigen Diabetes mellitus; daneben sind Aufwendungen für übliche Blutzuckermessgeräte einschließlich der erforderlichen Blutteststreifen beihilfefähig

7.7
Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese)

7.8
Gilchrist-Bandage

7.9
Gipsbett, Liegeschale

7.10
Glasstäbchen

7.11
Gummihose sowie saugende körpernah getragene Inkontinenzhilfen (insbesondere Fixierhosen für Inkontinenzvorlagen, saugende Inkontinenzhosen und -vorlagen) bei Blasen- oder Darminkontinenz

7.12
Gummistrümpfe

8.1
Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze

8.2
Handgelenkriemen

8.3
Hebekissen

8.4
Heimdialysegerät

8.5
Helfende Hand, Scherenzange

8.6
Herz-Atmungs-Überwachungsgerät oder -monitor

8.7
Hochtontherapiegerät

8.8
Hörgeräte (Hinter-dem-Ohr-Geräte [HdO-Geräte] sowie In-dem-Ohr-Geräte [IdO-Geräte] einschließlich Otoplastik, Taschengeräte, Hörbrillen, Schallsignale überleitende Geräte [C.R.O.S.-Geräte, Contralateral Routing of Signals], drahtlose Hörhilfen), alle fünf Jahre einschließlich der Nebenkosten, es sei denn, aus medizinischen oder technischen Gründen ist eine vorzeitige Verordnung zwingend erforderlich; Aufwendungen sind für Personen ab 15 Jahren auf 1.500 Euro je Ohr begrenzt, gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen für eine medizinisch indizierte notwendige Fernbedienung; der Höchstbetrag kann überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ausreichende Versorgung bei beidseitiger an Gehörlosigkeit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten

9.1
Impulsvibrator

9.2
Infusionsbesteck oder -gerät und Zubehör

9.3
Inhalationsgerät, einschließlich Sauerstoff und Zubehör, jedoch keine Luftbefeuchter, -filter, -wäscher

9.4
Innenschuh, orthopädischer

9.5
Insulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor)

9.6
Irisschale mit geschwärzter Pupille bei entstellenden Veränderungen der Hornhaut eines blinden Auges

10.1
(frei)

11.1
Kanülen und Zubehör

11.2
Katapultsitz

11.3
Katheter, auch Ballonkatheter, und Zubehör

11.4
Kieferspreizgerät

11.5
Klosett-Matratze für den häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz

11.6
Klumpfußschiene

11.7
Klumphandschiene

11.8
Klyso

11.9
Knetmaterial für Übungszwecke bei cerebral-paretischen Kindern

11.10
Kniekappe/-bandage, Kreuzgelenkbandage

11.11
Kniepolster/-rutscher bei Unterschenkelamputation

11.12
Knöchel- und Gelenkstützen

11.13
Körperersatzstücke einschließlich Zubehör, abzüglich eines Eigenanteils von 15 Euro für Brustprothesenhalter und 40 Euro für Badeanzüge, Bodys oder Korseletts für Brustprothesenträgerinnen

11.14
Kompressionsstrümpfe/-strumpfhose

11.15
Koordinator nach Schielbehandlung

11.16
Kopfring mit Stab, Kopfschreiber

11.17
Kopfschützer

11.18
Korrektursicherungsschuh

11.19
Krabbler für Spastikerinnen und Spastiker

11.20
Krampfaderbinde

11.21
Krankenfahrstuhl (auch elektrisch) und Zubehör

11.22
Krankenpflegebett

11.23
Krankenstock

11.24
Kreuzstützbandage

11.25
Krücke

12.1
Latextrichter bei Querschnittlähmung

12.2
Leibbinde, jedoch keine Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden

12.3
Lesehilfen (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell)

12.4
Lichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige

12.5
Lifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber oder Badewannenlifter)

12.6
Lispelsonde

12.7
Lumbalbandage

13.1
Malleotrain-Bandage

13.2
Mangoldsche Schnürbandage

13.3
Manutrain-Bandage

13.4
Maßschuhe, orthopädische, die nicht serienmäßig herstellbar sind, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro:

13.4.1
Straßenschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),

13.4.2
Hausschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),

13.4.3
Sportschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),

13.4.4
Badeschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach vier Jahren),

13.4.5
Interimsschuhe (wegen vorübergehender Versorgung entfällt der Eigenanteil von 64 Euro)

13.5
Milchpumpe

13.6
Mundsperrer

13.7
Mundstab/-greifstab

14.1
Narbenschützer

14.2
Neurodermitis-Overall für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (zwei pro Jahr und bis zu 80 Euro je Overall)

15.1
Orthese, Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts und Ähnliches, auch Haltemanschetten und Ähnliches

15.2
Orthesenschuhe, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro

15.3
Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen (höchstens sechs Paar Schuhe pro Jahr)

16.1
Pavlik-Bandage

16.2
Peak-Flow-Meter

16.3
Penisklemme

16.4
Peronaeusschiene, Heidelberger Winkel

16.5
Phonator

16.6
Polarimeter

16.7
Psoriasiskamm

17.1
Quengelschiene

18.1
Rauchwarnmelder für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige

18.2
Reflektometer

18.3
Rektophor

18.4
Rollator

18.5
Rollbrett

18.6
Rutschbrett

19.1
Schede-Rad

19.2
Schlafpositionsgerät zur Lagetherapie bei positionsabhängiger obstruktiver Schlafapnoe (eine gleichzeitige Versorgung mit einem Atemtherapiegerät ist ausgeschlossen)

19.3
Schrägliegebrett

19.4
Schutzbrille für Blinde

19.5
Schutzhelm für Behinderte

19.6
Schwellstromapparat

19.7
Segofix-Bandagensystem

19.8
Sitzkissen für Oberschenkelamputierte

19.9
Sitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht

19.10
Skolioseumkrümmungsbandage

19.11
Spastikerhilfen (Gymnastik-/Übungsgeräte)

19.12
Spezialschuhe für Diabetiker, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro

19.13
Sphinkter-Stimulator

19.14
Sprachverstärker nach Kehlkopfresektion

19.15
Spreizfußbandage

19.16
Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz

19.17
Spritzen

19.18
Stabilisationsschuhe bei Sprunggelenkschäden, Achillessehnenschäden oder Lähmungszuständen (eine gleichzeitige Versorgung mit Orthesen oder Orthesenschuhen ist ausgeschlossen)

19.19
Stehübungsgerät

19.20
Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik

19.21
Strickleiter zum Aufrichten und Übersetzen Gelähmter

19.22
Stubbies

19.23
Stumpfschutzhülle

19.24
Stumpfstrumpf

19.25
Suspensorium

19.26
Symphysengürtel

20.1
Talocrur (Sprunggelenkmanschette nach Dr. Grisar)

20.2
Therapeutische Bewegungsgeräte (nur mit Spasmenschaltung)

20.3
Therapiestuhl

20.4
Tinnitusgerät

20.5
Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten oder Personen mit Hüfttotalendoprothese

20.6
Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel)

20.7
Tragegurtsitz

21.1
Übertragungsanlagen - zur Befriedung von allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens zusätzlich zu einem Hörgerät oder einem Cochlea-Implantat oder wenn bei peripherer Normalhörigkeit auf Grund einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung eine pathologische Einschränkung des Sprachverstehens im Störschall besteht

21.2
Übungsschiene

21.3
Urinale

21.4
Urostomiebeutel

22.1
Verbandschuhe (Einzelschuhversorgung)

22.2
Vibrationstrainer bei Gehörlosigkeit

23.1
Wasserfeste Gehhilfe

23.2
Wechseldruckgerät

24.1
(frei)

25.1
(frei)

26.1
Zyklomat-Hormon-Pumpe.

Abschnitt 2 Perücken

Aufwendungen für ärztlich verordnete Voll- oder Teilperücken einschließlich Befestigungselementen wie Klebestreifen und Spangen sowie Materialien zur Befestigung sind bis zu einem Betrag von 512 Euro beihilfefähig, wenn, vorübergehend oder langfristig, großflächiger und massiver Haarverlust wegen einer Krankheit oder im Zusammenhang mit einer Krankheit vorliegt, insbesondere bei:

1.
Chemotherapie,

2.
Strahlenbehandlung,

3.
vorübergehender oder dauerhafter Medikamentengabe,

4.
Operationen,

5.
Infekten oder entzündlichen Erkrankungen,

6.
Stoffwechselerkrankungen,

7.
psychischen Erkrankungen mit oder durch Haarverlust,

8.
sonstigen Erkrankungen mit Haarverlust,

9.
Deformation des Kopfes mit entstellender Wirkung,

10.
Unfallfolgen.

Aufwendungen für eine zweite Voll- oder Teilperücke zum Wechseln sind nur beihilfefähig, wenn eine Voll- oder Teilperücke länger als ein Jahr getragen werden muss. Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke sind beihilfefähig, wenn

1.
seit der vorangegangenen Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke aus Kunststoff ein Jahr vergangen ist,

2.
seit der vorangegangenen Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke aus Echthaar zwei Jahre vergangen sind oder

3.
sich bei Kindern vor Ablauf der vorgenannten Zeiträume die Kopfform geändert hat.

Bei der Erstverordnung sind auch die Aufwendungen für einen Perückenkopf beihilfefähig.

Abschnitt 3 Blindenhilfsmittel und Mobilitätstraining

1.
Aufwendungen für zwei Langstöcke sowie gegebenenfalls elektronische Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung sind beihilfefähig.

2.
Aufwendungen für die erforderliche Unterweisung im Gebrauch dieser Hilfsmittel (Mobilitätstraining) sind in folgendem Umfang beihilfefähig:

a)
Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes sowie für eine Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen:

aa)
Unterrichtsstunde à 60 Minuten, einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial, bis zu 100 Unterrichtsstunden 85 Euro,

bb)
Fahrtzeit der Trainerin oder des Trainers je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde im 5-Minuten-Takt anteilig berechnet wird 68 Euro,

cc)
Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers je gefahrenen Kilometer 0,30 Euro oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.

Das Mobilitätstraining wird grundsätzlich als Einzeltraining ambulant oder stationär in einer Spezialeinrichtung durchgeführt. Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, können die genannten Aufwendungen der Trainerin oder des Trainers nur anteilig berücksichtigt werden,

b)
Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (zum Beispiel bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) werden entsprechend Buchstabe a anerkannt,

c)
Aufwendungen für ein ergänzendes Training an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden anerkannt werden, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers in entsprechendem Umfang. Die Anerkennung weiterer Stunden ist möglich, wenn die Trainerin oder der Trainer oder eine Ärztin oder ein Arzt die Notwendigkeit bescheinigt.

3.
Die entstandenen Aufwendungen für das Mobilitätstraining sind durch die Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch die Mobilitätstrainerin oder den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls sie oder er zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist. Bei Umsatzsteuerpflicht (ein Nachweis des Finanzamtes ist vorzulegen) erhöhen sich die beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer.

4.
Aufwendungen für ärztlich verordnete elektronische Systeme zur Informationsverarbeitung und Informationsausgabe für Blinde sind beihilfefähig.

Abschnitt 4 Sehhilfen

Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen

1.
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist, dass diese von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnet worden ist. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 Euro beihilfefähig.

2.
Aufwendungen für erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind beihilfefähig, wenn bei gleichbleibendem Visus seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei, bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil

a)
sich die Refraktion geändert hat,

b)
die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist,

c)
sich die Kopfform geändert hat.

3.
Als Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig:

a)
Brillengläser,

b)
Kontaktlinsen,

c)
vergrößernde Sehhilfen.

4.
Bei Personen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, sind Aufwendungen für eine Brille beihilfefähig, wenn sie für die Teilnahme am Schulsport erforderlich ist. Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach dem Unterabschnitt 2 Nummer 1 und 2; für die Brillenfassung sind Aufwendungen bis zu 52 Euro beihilfefähig.

Unterabschnitt 2 Brillengläser zur Verbesserung des Visus

1.
Aufwendungen für Brillengläser sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:

a)
für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/-6 Dioptrien (dpt):

aa)
Einstärkengläser:

aaa)
für ein sphärisches Glas 31,00 Euro,

bbb)
für ein zylindrisches Glas 41,00 Euro,

bb)
Mehrstärkengläser:

aaa)
für ein sphärisches Glas 72,00 Euro,

bbb)
für ein zylindrisches Glas 92,50 Euro,

b)
für vergütete Gläser mit Gläserstärken über +/-6 dpt zuzüglich je Glas 21,00 Euro,

c)
für Dreistufen- oder Multifokalgläser zuzüglich je Glas 21,00 Euro,

d)
für Gläser mit prismatischer Wirkung zuzüglich je Glas 21,00 Euro.

2.
Zusätzlich zu den Aufwendungen nach Nummer 1 sind Mehraufwendungen für Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläser bei den jeweils genannten Indikationen bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:

a)
für Kunststoffgläser und hochbrechende mineralische Gläser (Leichtgläser) zuzüglich je Glas 21,00 Euro,

aa)
für Gläserstärken ab +6/-8 dpt,

bb)
für Anisometropien ab 2 dpt,

cc)
unabhängig von der Gläserstärke

aaa)
für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

bbb)
für Personen mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,

ccc)
für Brillen, die im Rahmen der Vollzeitschulpflicht für die Teilnahme am Schulsport erforderlich sind,

b)
für Lichtschutzgläser oder fototrope Gläser zuzüglich je Glas 11,00 Euro,

aa)
bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (zum Beispiel Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),

bb)
bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen,

cc)
bei Fortfall der Pupillenverengung (zum Beispiel absolute oder reflektorische Pupillenstarre, Adie-Kehrer-Syndrom),

dd)
bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (zum Beispiel Keratoconjunctivitis, Iritis, Cyclitis),

ee)
bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (zum Beispiel Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses,

ff)
bei Ciliarneuralgie,

gg)
bei Blendung auf Grund entzündlicher oder degenerativer Erkrankungen der Netzhaut, der Aderhaut oder der Sehnerven,

hh)
bei totaler Farbenblindheit,

ii)
bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,

jj)
bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Lichtempfindlichkeit besteht (zum Beispiel Hirnverletzungen, Hirntumoren),

kk)
bei Gläserstärken ab +10 dpt wegen Vergrößerung der Eintrittspupille.

3.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:

a)
hochbrechende Lentikulargläser,

b)
entspiegelte Gläser,

c)
polarisierende Gläser,

d)
Gläser mit härtender Oberflächenbeschichtung,

e)
Gläser und Zurichtungen an der Brille zur Verhinderung von Unfallschäden am Arbeitsplatz oder für den Freizeitbereich,

f)
Bildschirmbrillen,

g)
Brillenversicherungen,

h)
Gläser für eine sogenannte Zweitbrille, deren Korrektionsstärken bereits den vorhandenen Gläsern entsprechen (Mehrfachverordnung),

i)
Gläser für eine sogenannte Reservebrille, die zum Beispiel aus Gründen der Verkehrssicherheit benötigt werden,

j)
Gläser für Sportbrillen, außer im Fall des Unterabschnitts 1 Nummer 4,

k)
Brillenetuis,

l)
Brillenfassungen, außer im Fall des Unterabschnitts 1 Nummer 4.

Unterabschnitt 3 Kontaktlinsen zur Verbesserung des Visus

1.
Aufwendungen für Kontaktlinsen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig bei:

a)
Myopie ab 8 dpt,

b)
Hyperopie ab 8 dpt,

c)
irregulärem Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 Prozent verbesserte Sehstärke gegenüber Brillengläsern erreicht wird,

d)
Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt,

e)
Astigmatismus obliquus (Achslage 45° +/-30° oder 135° +/-30°) ab 2 dpt,

f)
Keratokonus,

g)
Aphakie,

h)
Aniseikonie von mehr als 7 Prozent (die Aniseikoniemessung ist nach einer allgemein anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode durchzuführen und zu dokumentieren),

i)
Anisometropie ab 2 dpt.

2.
Aufwendungen für Kurzzeitlinsen sind je Kalenderjahr nur beihilfefähig

a)
für sphärische Kontaktlinsen bis zu 154 Euro,

b)
für torische Kontaktlinsen bis zu 230 Euro.

3.
Beihilfefähig sind

a)
bei Vorliegen einer Indikation nach Nummer 1 zusätzlich Aufwendungen für Brillengläser nach Unterabschnitt 2 ungeachtet von Unterabschnitt 1 Nummer 2,

b)
bei Nichtvorliegen einer Indikation nach Nummer 1 einmalig nur die vergleichbaren Kosten für Brillengläser; im Falle einer Ersatzbeschaffung gelten die Regelungen nach Unterabschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe a und b.

4.
Nicht beihilfefähig sind:

a)
Kontaktlinsen als postoperative Versorgung (auch als Verbandlinse oder Verbandschale) nach nicht beihilfefähigen Eingriffen,

b)
Kontaktlinsen in farbigen Ausführungen zur Veränderung oder Verstärkung der körpereigenen Farbe der Iris,

c)
One-Day-Linsen,

d)
multifokale Kontaktlinsen oder Mehrstärkenkontaktlinsen,

e)
Kontaktlinsen mit Lichtschutz und sonstigen Kantenfiltern,

f)
orthokeratologische Kontaktlinsen (Nachtlinsen) zur Korrektur von Fehlsichtigkeit im Schlaf,

g)
Reinigungs- und Pflegemittel für Kontaktlinsen für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Unterabschnitt 4 Vergrößernde Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe

1.
Aufwendungen für folgende ärztlich verordnete vergrößernde Sehhilfen sind beihilfefähig:

a)
optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe bei einem mindestens 1,5-fachen Vergrößerungsbedarf vorrangig als Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit Beleuchtung, oder Brillengläser mit Lupenwirkung (Lupengläser); in Ausnahmefällen als Fernrohrlupenbrillensystem (zum Beispiel nach Galilei, Kepler) einschließlich der Systemträger,

b)
elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe als mobile oder nicht mobile Systeme bei einem mindestens 6-fachen Vergrößerungsbedarf,

c)
optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne als fokussierende Handfernrohre oder Monokulare.

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Sehhilfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde verordnet worden ist, die oder der die Notwendigkeit und die Art der benötigten Sehhilfen selbst oder in Zusammenarbeit mit einer entsprechend ausgestatteten Augenoptikerin oder einem entsprechend ausgestatteten Augenoptiker bestimmt hat.

2.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:

a)
Fernrohrlupenbrillensysteme (zum Beispiel nach Galilei oder Kepler) für die Zwischendistanz (Raumkorrektur) oder die Ferne,

b)
separate Lichtquellen (zum Beispiel zur Kontrasterhöhung oder zur Ausleuchtung der Lektüre),

c)
Fresnellinsen.

Unterabschnitt 5 Therapeutische Sehhilfen

1.
Aufwendungen für folgende therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind beihilfefähig, wenn die Sehhilfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde verordnet worden ist:

a)
Glas mit Lichtschutz mit einer Transmission bis 75 Prozent bei

aa)
Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),

bb)
Albinismus.

Ist beim Lichtschutzglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich erforderlich, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.

b)
Glas mit Ultraviolett-(UV-)Kantenfilter (400 Nanometer Wellenlänge) bei

aa)
Aphakie,

bb)
Photochemotherapie zur Absorption des langwelligen UV-Lichts,

cc)
UV-Schutz nach Pseudophakie, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde,

dd)
Iriskolobom,

ee)
Albinismus.

Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und bei Albinismus zudem eine Transmissionsminderung notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.

c)
Glas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei einer Wellenlänge von 450 Nanometer bei Blauzapfenmonochromasie. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und gegebenenfalls auch eine Transmissionsminderung notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.

d)
Glas mit Kantenfilter (Wellenlänge größer als 500 Nanometer) als Langpassfilter zur Vermeidung der Stäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung bei

aa)
angeborenem Fehlen von oder angeborenem Mangel an Zapfen in der Netzhaut (Achromatopsie, inkomplette Achromatopsie),

bb)
dystrophischen Netzhauterkrankungen (zum Beispiel Zapfendystrophien, Zapfen-Stäbchen-Dystrophien, Stäbchen-Zapfen-Dystrophien, Retinopathia pigmentosa, Chorioidemie),

cc)
Albinismus.

Das Ausmaß der Transmissionsminderung und die Lage der Kanten der Filter sind individuell zu erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.

e)
Horizontale Prismen in Gläsern ab 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung ab 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) sowie vertikale Prismen und Folien ab 1 Prismendioptrie, bei

aa)
krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen mit dem Ziel, Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern,

bb)
Augenmuskelparesen, um Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern.

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung auf Grund einer umfassenden augenärztlichen orthoptisch-pleoptischen Diagnostik ausgestellt ist. Verordnungen, die auf Grund isolierter Ergebnisse einer subjektiven Heterophie-Testmethode ausgestellt sind, werden nicht anerkannt. Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, zum Beispiel prä- oder postoperativ, sind nur die Aufwendungen für Prismenfolien ohne Trägerglas beihilfefähig. Ausgleichsprismen bei übergroßen Brillendurchmessern sowie Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht beihilfefähig. Ist bei Brillengläsern mit therapeutischen Prismen zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig.

f)
Okklusionsschalen oder -linsen bei dauerhaft therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppelwahrnehmung;

g)
Kunststoff-Bifokalgläser mit besonders großem Nahteil zur Behebung des akkommodativen Schielens bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

h)
Okklusionspflaster und -folien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskapseln;

i)
Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (zum Beispiel infolge einer Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Hornhaut zu vermeiden;

j)
Irislinsen mit durchsichtigem, optisch wirksamem Zentrum bei Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse oder Albinismus);

k)
Verbandlinsen oder -schalen bei oder nach

aa)
Hornhauterosionen oder -epitheldefekten,

bb)
Abrasio nach Operation,

cc)
Verätzung oder Verbrennung,

dd)
Hornhautverletzungen (perforierend oder lamellierend),

ee)
Keratoplastik,

ff)
Hornhautentzündungen und -ulzerationen (zum Beispiel Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica, Keratitis e lagophtalmo, Keratitis filiformis);

l)
Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr;

m)
Kontaktlinsen

aa)
bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen Hornhautveränderungen und Hornhautradius unter 7 Millimeter zentral oder im Apex,

bb)
nach Hornhauttransplantation oder Keratoplastik;

n)
Kunststoffgläser als Schutzgläser bei

aa)
erheblich sturzgefährdeten Personen, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind,

bb)
funktionell Einäugigen (bestkorrigierter Visus mindestens eines Auges unter 0,2).

Ist zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Kontaktlinsen sind bei dieser Indikation nicht beihilfefähig.

2.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

a)
Kantenfilter bei

aa)
altersbedingter Makuladegeneration,

bb)
diabetischer Retinopathie,

cc)
Opticusatrophie (außer im Zusammenhang mit einer dystrophischen Netzhauterkrankung),

dd)
Fundus myopicus,

b)
Verbandlinsen oder -schalen nach nicht beihilfefähigen Eingriffen,

c)
Okklusionslinsen und -schalen als Amblyopietherapeutikum.





 

Frühere Fassungen von Anlage 11 BBhV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2024Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 01.12.2020 BGBl. I S. 2713
aktuell vorher 31.07.2018Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
aktuell vorher 01.11.2016Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
aktuell vorher 06.06.2015Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 27.05.2015 BGBl. I S. 842
aktuell vorher 26.07.2014Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
aktuell vorher 20.09.2012 (19.12.2012)Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 12.12.2012 BGBl. I S. 2657
aktuell vorher 20.09.2012Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
aktuell vorher 24.12.2009Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 17.12.2009 BGBl. I S. 3922
aktuellvor 24.12.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 11 BBhV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 11 BBhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BBhV Beihilfefähigkeit von Aufwendungen *) (vom 01.04.2024)
... Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11 , kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den ...
§ 25 BBhV Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke (vom 01.04.2024)
... Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und ... und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 11 oder 12 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind ...
Anlage 12 BBhV (zu § 25 Absatz 1, 2 und 4) Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle (vom 01.04.2024)
...  2.1 Badewannengleitschutz/-kopfstütze/-matte 2.2 Bandagen (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt) 2.3 Basalthermometer 2.4 Bauchgurt 2.5 ... Bauchgurt 2.5 Bestrahlungsgeräte/-lampen zur Selbstbehandlung, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt 2.6 Bett (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt) 2.7 ... Selbstbehandlung, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt 2.6 Bett (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt) 2.7 ... 5.5 Elektrische Zahnbürste 5.6 Elektrofahrzeuge, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt 5.7 Elektro-Luftfilter 5.8 Elektronic-Muscle-Control (EMC ... für Krankenfahrzeuge 8.1 Handschuhe, es sei denn, sie sind nach Nummer 11.21 der Anlage 11 erforderlich 8.2 Handtrainer 8.3 Hängeliege 8.4 Hantel ... (frei) 11.1 Katzenfell 11.2 Klingelleuchten, die nicht von Nummer 12.4 der Anlage 11 erfasst sind 11.3 Knickfußstrumpf 11.4 Knoche Natur-Bruch-Slip ... Kreislaufgerät 12.1 Lagerungskissen/-stütze, ausgenommen Nummer 1.1 der Anlage 11 12.2 Language-Master 12.3 Luftreinigungsgeräte 13.1 ... Salbenpinsel 19.2 Schlaftherapiegerät 19.3 Schuhe, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt 19.4 Spezialsitze 19.5 Spirometer 19.6 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung (BwHFV)
V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3250, 3431; zuletzt geändert durch Artikel 76 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 16 BwHFV Hilfsmittel (vom 01.09.2021)
... oder 6. Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. (2) Hilfsmittel, die in Anlage 11 zur Bundesbeihilfeverordnung oder im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes in seiner jeweils jüngsten auf der ...

Heilverfahrensverordnung (HeilVfV)
Artikel 1 V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2349; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
§ 8 HeilVfV Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
... Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken nach Anlage 11 der Bundesbeihilfeverordnung werden erstattet, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Zu den Aufwendungen ... Augenärztin oder einem Augenarzt verordnete Brillen, Kontaktlinsen und andere Sehhilfen nach Anlage 11 Abschnitt 4 der Bundesbeihilfeverordnung ohne Berücksichtigung beihilferechtlicher Alterseinschränkungen. Aufwendungen ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Anhang 3. BBhVÄndV zu Artikel 1 Nummer 36
... oder medizinischer Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes. Anlage 11 (zu § 25 Absatz 1 und 4) Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte ... Badewannengleitschutz/-kopfstütze/-matte 2.2 Bandagen (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt) 2.3 Basalthermometer 2.4 Bauchgurt 2.5 ... 2.5 Bestrahlungsgeräte/-lampen zur Selbstbehandlung, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt 2.6 Bett (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt) 2.7 ... soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt 2.6 Bett (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt) 2.7 ... 5.5 Elektrische Zahnbürste 5.6 Elektrofahrzeuge, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt 5.7 Elektro-Luftfilter 5.8 Elektronic-Muscle-Control (EMC ... Krankenfahrzeuge 8.1 Handschuhe, es sei denn, sie sind nach Nummer 11.21 der Anlage 11 erforderlich 8.2 Handtrainer 8.3 Hängeliege 8.4 Hantel ... 11.1 Katzenfell 11.2 Klingelleuchten, die nicht von Nummer 12.4 der Anlage 11 erfasst sind 11.3 Knickfußstrumpf 11.4 Knoche Natur-Bruch-Slip ... 12.1 Lagerungskissen/-stütze, ausgenommen Nummer 1.1 der Anlage 11 12.2 Language-Master 12.3 Luftreinigungsgeräte 13.1 ... 19.2 Schlaftherapiegerät 19.3 Schuhe, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt 19.4 Spezialsitze 19.5 Spirometer 19.6 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Artikel 1 8. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 31.07.2018)
... 10 erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 53. Anlage 11 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:  ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Artikel 1 3. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... Zugelassene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel Anlage 11 (zu § 25 Absatz 1 und 4) Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte ... c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Anlage 5" durch die Angabe „Anlage 11 " ersetzt. d) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:  ... aa) In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 5" durch die Angabe „Anlage 11 " ersetzt. bb) Satz 3 wird gestrichen. b) In Absatz 2 Nummer 4 wird ... 4 Satz 1 werden die Wörter „Anlage 5 oder 6" durch die Wörter „Anlage 11 oder 12" ersetzt. 17. § 26 wird wie folgt geändert: a) ...

Erste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3922
Artikel 1 1. BBhVÄndV
... ersetzt. f) Nummer 4.5 wird aufgehoben. 28. Nummer 4 der Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:  ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
Artikel 1 5. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... Sitzungen" durch die Angabe „18 Behandlungen" ersetzt. 57. Anlage 11 wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt 1 wird nach Nummer 9.5 folgende Nummer ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343
Artikel 1 9. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 01.01.2021)
... Bereich Kälte- und Wärmebehandlung" eingefügt. 51. Anlage 11 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:  ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 27.05.2015 BGBl. I S. 842
Artikel 1 6. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... in der ärztlichen Verordnung besonders begründet worden ist." 32. Anlage 11 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:  ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 7. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... der neuen Nummer 10 wird das Wort „begründeten" gestrichen. 44. Anlage 11 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:  ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 12.12.2012 BGBl. I S. 2657, 3009
Artikel 1 4. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... Stoffwechselerkrankungen 8,00 €. 10. In Anlage 11 wird nach der Angabe „5.7 Epitrainbandage" die Angabe „5.8 ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Artikel 1 10. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... „Bereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie" ersetzt. 57. Anlage 11 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:  ...