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Anlage 11 - Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)

Artikel 1 G. v. 12.07.2011 BGBl. I S. 1378 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 19.07.2011; FNA: 9290-16 Gebühren im Straßenverkehr
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Anlage 11 (zu § 14 Absatz 10) Mautsätze im Zeitraum vom 1. Dezember 2023 bis zum 30. Juni 2024



1.
Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen

a)
mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von 7,5 Tonnen bis unter 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,067 Euro,

b)
mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,109 Euro,

c)
mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,143 Euro,

d)
mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,155 Euro.

2.
Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2

a)
für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen je Kilometer differenziert nach technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl in Euro:

Kategorie 7,5 bis < 12 t 12 bis 18 t > 18 t mit
bis zu 3 Achsen
> 18 t mit
4 oder mehr Achsen
A0,0150,0150,0220,023
B0,0430,0520,0620,062
C0,0590,0630,0800,087
D0,0880,1010,1340,149
E0,1130,1210,1640,182
F0,1140,1230,1690,187
G0,0010,0010,0010,001


 
b)
Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien A bis F auf Grund ihrer Schadstoffklasse sowie zur Kategorie G:

aa)
Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO VI,

bb)
Kategorie B Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse EURO V,

cc)
Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO IV,

dd)
Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO III,

ee)
Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO II,

ff)
Kategorie F Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO I sowie Fahrzeuge, die keiner EURO-Schadstoffklasse oder EEV Klasse angehören,

gg)
Kategorie G Umweltfreundlichere Fahrzeuge als Kategorie A (inklusive emissionsfreie Fahrzeuge ab dem 1. Januar 2026).

3.
Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer differenziert nach technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Euro:

7,5 bis < 12 t 12 bis 18 t > 18 t mit
bis zu 3 Achsen
> 18 t mit
4 Achsen oder mehr
0,0160,0160,0160,012


4.
Mautteilsatz für Kosten für verkehrsbedingte Kohlenstoffdioxid-Emissionen je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 4

a)
für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen differenziert nach Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse, Schadstoffklasse, technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl in Euro:

Kohlenstoffdioxid-
Emissionsklasse
7,5 bis < 12 t 12 bis 18 t > 18 t mit
bis zu 3 Achsen
> 18 t mit
4 Achsen
> 18 t mit
5 und mehr
Achsen
1 EURO I und
schlechter
0,0800,1040,1580,1580,162
EURO II
EURO III
0,0800,1040,1380,1380,162
EURO IV
EURO V EEV
Klasse 1
0,0800,1000,1340,1340,160
EURO VI 0,0800,1000,1240,1340,158
2 0,0760,0960,1180,1280,150
3 0,0720,0900,1110,1200,142
4 0,0400,0500,0630,0680,079
5 00000


 
b)
Die Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen erfolgt nach Artikel 7ga Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28, 30, 34 bis 38 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/362 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022. Im Sinne des Artikels 7ga Absatz 2 Satz 2 wird die Einstufung eines Fahrzeugs der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen 2 und 3 sechs Jahre nach seiner Erstzulassung auf Basis der zum Überprüfungszeitpunkt geltenden Grenzwerte neu ermittelt. Die gegebenenfalls neu ermittelte Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse wird spätestens nach sechs Jahren und einem Tag nach dem Tag der Erstzulassung des betroffenen Fahrzeugs wirksam.





 

Frühere Fassungen von Anlage 11 BFStrMG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2024Artikel 2 Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
vom 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 11 BFStrMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 11 BFStrMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFStrMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 BFStrMG Alt-Sachverhalte (vom 01.07.2024)
... Juni 2024 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 11 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Artikel 2 3. MautRÄndG Weitere Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
... Juni 2024 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 11 ." 3. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 3 ... Tag nach dem Tag der Erstzulassung des betroffenen Fahrzeugs wirksam." 4. Folgende Anlage 11 wird angefügt: „Anlage 11 (zu § 14 Absatz 10) Mautsätze im ... Fahrzeugs wirksam." 4. Folgende Anlage 11 wird angefügt: „ Anlage 11 (zu § 14 Absatz 10) Mautsätze im Zeitraum vom 1. Dezember 2023 bis zum 30. Juni 2024 ...