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Anlage 11 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4280 (Nr. 74); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 2124-24-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2014; FNA: 2124-24-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 11 (zu § 22 Absatz 7) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung
Anlage 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
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Zitierungen von Anlage 11 NotSan-APrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 11 NotSan-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NotSan-APrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 NotSan-APrV Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat (vom 01.10.2023)
... (7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 11 ...
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