Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2023 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
Anlage 12 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 13 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Geltung ab 11.02.2011; FNA: 9232-14 Zulassung zum Straßenverkehr
| |
Geltung ab 11.02.2011; FNA: 9232-14 Zulassung zum Straßenverkehr
| |
Anlage 12 (zu § 27 Absatz 1 Satz 4) Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge
- 1.
- Versicherungskennzeichen
Enthält eine Zeile nur eine oder zwei Ziffern oder einen oder zwei Buchstaben, so sind Zahlen und Buchstaben in der Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend zu vergrößern; die übrigen Abstände dürfen nur bis zum angegebenen Höchstmaß vergrößert werden.
- 2.
- Schrift
- 3.
- Maße
- 4.
- Ergänzungsbestimmungen
Text in der Fassung des Artikels 5 Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2204 m.W.v. 3. Juli 2021
Anzeige
Frühere Fassungen von Anlage 12 FZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 03.07.2021 | Artikel 5 Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2204 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 12 FZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 12 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 FZV Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungskennzeichens (vom 01.10.2017)
... und Ausgestaltung des Versicherungskennzeichens müssen dem Muster und den Angaben in Anlage 12 entsprechen. (2) Versicherungskennzeichen nach Absatz 1 müssen ...
§ 28 FZV Rote Versicherungskennzeichen
... Satz 1 vorbehaltlich § 4 Absatz 1 auch mit roten Versicherungskennzeichen nach dem Muster in Anlage 12 unternommen werden. § 26 Absatz 2 und 3 ist entsprechend mit der Maßgabe ... mit dem Buchstaben Z beginnt. Das Kennzeichen ist nach § 27 in Verbindung mit Anlage 12 auszugestalten und anzubringen. Es braucht am Kraftfahrzeug nicht fest angebracht zu ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2204
Artikel 5 55. StVRÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 12 wie folgt gefasst: „Anlage 12 Versicherungskennzeichen für ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 12 wie folgt gefasst: „ Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und ... in einem solchen Gutachten festgestellt" ersetzt. 11. In der Überschrift der Anlage 12 werden die Wörter „vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge" durch die Wörter ...
Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 06.06.2019 BGBl. I S. 756
Artikel 3 eKFVEV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... „§ 29a Versicherungsplakette", b) Nach der Angabe „ Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/Anlage_12_FZV_2011.htm