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Anlage 12 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4280 (Nr. 74); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 2124-24-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2014; FNA: 2124-24-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 12 (zu § 24) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Anlage 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zitierungen von Anlage 12 NotSan-APrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 12 NotSan-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NotSan-APrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 NotSan-APrV Erlaubnisurkunde
... so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 12 ...
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