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Anlage 15 - Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
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Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
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Anlage 15 (zu § 41 Absatz 4) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko
Abschnitt 1 Universitäre Zentren
Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko nach § 41 Absatz 4 sind beihilfefähig, wenn die Maßnahmen in einem der folgenden im Deutschen Konsortium Familiärer Darmkrebs (Hereditäres Nicht-Polypöses Colorektales Carcinom - HNPCC) zusammengeschlossenen universitären Zentren durchgeführt werden:
Beihilfefähig sind Aufwendungen für die Maßnahmen des Früherkennungsprogrammes in Höhe der nachstehenden Pauschalen:
Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko nach § 41 Absatz 4 sind beihilfefähig, wenn die Maßnahmen in einem der folgenden im Deutschen Konsortium Familiärer Darmkrebs (Hereditäres Nicht-Polypöses Colorektales Carcinom - HNPCC) zusammengeschlossenen universitären Zentren durchgeführt werden:
- 1.
- Berlin
Gastroenterologie, Rheumatologie und Infektiologie der Charité - Universitätsmedizin Berlin, Campus Benjamin Franklin
Medizinische Klinik mit Schwerpunkt Hepatologie und Gastroenterologie der Charité - Universitätsmedizin Berlin, Campus Charité Mitte - 2.
- Bochum
Medizinische Universitätsklinik der Ruhr-Universität Bochum, Knappschaftskrankenhaus - 3.
- Bonn
Institut für Humangenetik des Universitätsklinikums Bonn, Biomedizinisches Zentrum - 4.
- Dresden
Institut für Klinische Genetik des Universitätsklinikums Carl Gustav Carus Dresden, Abteilung Chirurgische Forschung - 5.
- Düsseldorf
Institut für Humangenetik des Universitätsklinikums Düsseldorf - 6.
- Halle (Saale)
Universitätsklinikum Halle (Saale) - 7.
- Hamburg
- II.
- Medizinische Klinik und Poliklinik des Universitätsklinikums Hamburg
- 8.
- Hannover
Institut für Humangenetik der Medizinischen Hochschule Hannover - 9.
- Heidelberg
Pathologisches Institut des Universitätsklinikums Heidelberg, Abteilung für Angewandte Tumorbiologie - 10.
- Leipzig
Klinik und Poliklinik für Onkologie, Gastroenterologie, Hepatologie, Pneumologie und Infektiologie des Universitätsklinikums Leipzig - 11.
- Lübeck
Institut für Pathologie des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein, Campus Lübeck - 12.
- Magdeburg
Medizinische Fakultät der Universitätsklinik für Gastroenterologie, Hepatologie und Infektiologie der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg - 13.
- München
Medizinische Klinik und Poliklinik IV der Ludwig-Maximilians-Universität München, Campus Innenstadt
Medizinisch-Genetisches Zentrum - 14.
- Münster
Institut für Humangenetik des Universitätsklinikums Münster - 15.
- Tübingen
Institut für Medizinische Genetik und angewandte Genomik des Universitätsklinikums Tübingen - 16.
- Ulm
Klinik für Innere Medizin I des Universitätsklinikums Ulm.
Beihilfefähig sind Aufwendungen für die Maßnahmen des Früherkennungsprogrammes in Höhe der nachstehenden Pauschalen:
- 1.
- Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung
- a)
- einmalig 600 Euro für die erstmalige Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung einschließlich Erhebung des Familienbefundes und Organisation der diagnostischen Abklärung unter der Voraussetzung, dass die revidierten Bethesda-Kriterien in der Familie der ratsuchenden Person erfüllt sind,
- b)
- 300 Euro für jede weitere Beratung einer Person, in deren Familie bereits das Lynch-Syndrom oder Polyposis-Syndrom bekannt ist.
- 2.
- Tumorgewebsdiagnostik
500 Euro für die immunhistochemische Untersuchung am Tumorgewebe hinsichtlich der Expression der Mismatch-Reparatur-Gene MLH1, MSH2, MSH6 und PMS sowie gegebenenfalls die Mikrosatellitenanalyse und Testung auf somatische Mutationen im Tumorgewebe; ist die Analyse des Tumorgewebes negativ und das Ergebnis eindeutig, sind Aufwendungen für weitere Untersuchungen auf eine Mutation nicht beihilfefähig. - 3.
- Genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation)
- a)
- 3.500 Euro für eine genetische Analyse zur Mutationssuche auf eine bis dahin in der Familie nicht identifizierte Keimbahnmutation bei einer an Darmkrebs erkrankten Person (Indexfall) oder bei Vorliegen der Voraussetzungen bei einer ratsuchenden Person (Verdachtsfall), wenn die Einschlusskriterien und möglichst eine abgeschlossene Tumorgewebsdiagnostik, die auf das Vorliegen einer MMR-Mutation hinweist, vorliegen,
- b)
- 350 Euro für die prädiktive oder diagnostische Testung weiterer Personen auf eine in der Familie bekannte Genmutation.
- 4.
- Früherkennungsmaßnahmen
540 Euro für eine jährliche endoskopische Untersuchung des Magendarmtraktes einschließlich Biopsien, Polypektomien und Videoendoskopien unter den Voraussetzungen, dass ein Lynch- oder ein Polyposis-Syndrom vorliegt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung G. v. 6. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 92 m.W.v. 1. April 2024
Frühere Fassungen von Anlage 15 BBhV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2024 | Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92 |
aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 01.12.2020 BGBl. I S. 2713 |
aktuell vorher | 31.07.2018 (24.01.2019) | Berichtigung der Achten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 21.01.2019 BGBl. I S. 46 |
aktuell vorher | 31.07.2018 | Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 24.07.2018 BGBl. I S. 1232 |
aktuell vorher | 01.11.2016 | Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 25.10.2016 BGBl. I S. 2403 |
aktuell | vor 01.11.2016 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 15 BBhV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 15 BBhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBhV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 41 BBhV Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen (vom 01.04.2024)
... ersten bis zweiten Grades beruht. Aufwendungen nach Satz 1 sind nach Maßgabe der Anlage 15 für folgende Maßnahmen beihilfefähig: 1. Risikofeststellung und ...
Zitat in folgenden Normen
Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Anhang 2 7. BBhVÄndV zu Artikel 1 Nummer 47
... 15 (zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) Heilbäder- und Kurorteverzeichnis ...
Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Anhang 2 10. BBhVÄndV (zu Artikel 1 Nummer 61)
... Anlage 15 (zu § 41 Absatz 4) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Artikel 1 8. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 31.07.2018)
... mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko". f) Nach der Angabe zu Anlage 15 wird folgende Angabe angefügt: „Anlage 16 (zu § 51a) Antrag auf ... Anlage 14 wird die Anlage 14a aus dem Anhang 4 zu dieser Verordnung eingefügt. 58. Anlage 15 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: ... im Nicht-EU-Ausland a) Ein Boqeq b) Sweimeh". 59. Nach Anlage 15 wird die Anlage 16 aus dem Anhang 5 zu dieser Verordnung ...
Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343
Artikel 1 9. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 01.01.2021)
... die Angabe „41a" durch die Angabe „41" ersetzt. k) Die Angabe zu Anlage 15 wird wie folgt gefasst: „Anlage 15 (weggefallen)". l) In der ... ersetzt. k) Die Angabe zu Anlage 15 wird wie folgt gefasst: „ Anlage 15 (weggefallen) ". l) In der Angabe zu Anlage 16 wird die Angabe „§ 51a" durch die ... 14a erhält die aus dem Anhang 4 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 56. Anlage 15 wird aufgehoben. 57. In Anlage 16 wird in der Überschrift die Angabe „§ ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 7. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... Krebsregister". d) Folgende Angabe wird angefügt: „Anlage 15 (zu § 35 Absatz 1 Nummer 4) Heilbäder- und Kurorteverzeichnis". 2. Nach ... „Anerkanntes Heilbad oder anerkannter Kurort sind solche, die in Anlage 15 aufgeführt sind. Die Unterkunft muss sich am Heilbad oder Kurort befinden." ... durch die Wörter „Institut für Humangenetik" ersetzt. 47. Anlage 15 aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung wird ...
Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Artikel 1 10. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... j) Die Angabe zu Anlage 14a wird aufgehoben. k) Die Angabe zu Anlage 15 wird wie folgt gefasst: „Anlage 15 (zu § 41 Absatz 4) ... aufgehoben. k) Die Angabe zu Anlage 15 wird wie folgt gefasst: „ Anlage 15 (zu § 41 Absatz 4) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem ... ersten bis zweiten Grades beruht. Aufwendungen nach Satz 1 sind nach Maßgabe der Anlage 15 für folgende Maßnahmen beihilfefähig: 1. Risikofeststellung und ... dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 60. Anlage 14a wird aufgehoben. 61. Anlage 15 erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche ...
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