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Anlage 17 - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Geltung ab 18.12.2010; FNA: 9231-1-19 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 18.12.2010; FNA: 9231-1-19 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Anlage 17 (zu § 43a Nummer 3 Buchstabe a) Inhalte der Prüfung im Rahmen der Qualitätssicherung der Fahreignungsseminare und Einweisungslehrgänge
Abschnitt A Fahreignungsseminare
- 1.
- Vorliegen der Voraussetzungen für die Seminarleitererlaubnis
- 1.1
- Verkehrspädagogik nach § 46 Absatz 1, 2 des Fahrlehrergesetzes oder
- 1.2
- Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 3, 4 des Straßenverkehrsgesetzes einschließlich der Einhaltung der Auflagen
- 2.
- Vorliegen des Nachweises der jährlichen Fortbildung
- 2.1
- Verkehrspädagogik nach § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes oder
- 2.2
- Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes
- 3.
- Räumliche und sachliche Ausstattung
- 4.
- Vorliegen der Aufzeichnungen über die Seminarteilnehmer in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie deren Unterschriften zur Teilnahmebestätigung je Modul oder Sitzung
- 5.
- Anonymisierte Dokumentation der durchgeführten Fahreignungsseminare; die Dokumentation umfasst
- 5.1
- für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme
- 5.1.1
- das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Module,
- 5.1.2
- die Anzahl der Teilnehmer,
- 5.1.3
- die Kurzdarstellungen der Fahrerkarrieren,
- 5.1.4
- die eingesetzten Bausteine und Medien,
- 5.1.5
- die Hausaufgaben und
- 5.1.6
- die Seminarverträge
- 5.2
- für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme
- 5.2.1
- das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Sitzungen,
- 5.2.2
- die auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen,
- 5.2.3
- die Funktionalität des Problemverhaltens,
- 5.2.4
- die erarbeiteten Lösungsstrategien,
- 5.2.5
- die persönlichen Stärken des Teilnehmers,
- 5.2.6
- die Zielvereinbarungen und
- 5.2.7
- den Seminarvertrag
- 6.
- Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung, insbesondere im Hinblick auf die Teilnehmeranzahl, die zeitlichen Vorgaben und bei der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme die Abstimmung der Bausteine auf die Fahrerkarrieren
- 7.
- Einhaltung der Vorschriften über den Umgang mit den personenbezogenen Daten
- 8.
- Einhaltung der Verfahren und Maßnahmen des Qualitätssicherungssystems
- 1.
- Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes einschließlich der Einhaltung der Auflagen
- 2.
- Einhaltung des Ausbildungsprogramms nach § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes
- 3.
- Dokumentation der durchgeführten Einweisungslehrgänge; die Dokumentation umfasst
- 3.1
- die Vornamen und Familiennamen des Lehrgangsleiters und der eingesetzten Lehrkräfte,
- 3.2
- die Vornamen und Familiennamen und die Geburtsdaten der Teilnehmer,
- 3.3
- die Kurzdarstellung des Verlaufs des Lehrgangs einschließlich der Inhalte und eingesetzten Methoden,
- 3.4
- das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Kurse und
- 3.5
- Bestätigung der Anwesenheit der Teilnehmer bei allen Kursen
- 4.
- Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung
- 5.
- Einhaltung der Verfahren und Maßnahmen des Qualitätssicherungssystems
Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 2. Januar 2018 BGBl. I S. 2 m.W.v. 4. Januar 2018
Frühere Fassungen von Anlage 17 FeV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.01.2018 | Artikel 4 Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 02.01.2018 BGBl. I S. 2 |
aktuell vorher | 01.05.2014 | Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.04.2014 BGBl. I S. 348 |
aktuell | vor 01.05.2014 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 17 FeV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 17 FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FeV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 43a FeV Anforderungen an Qualitätssicherungssysteme für das Fahreignungsseminar (vom 04.01.2018)
... a) wenigstens alle zwei Jahre eine Prüfung der Erfüllung der Anforderungen nach Anlage 17 bei dem Anbieter von Fahreignungsseminaren oder von Einweisungslehrgängen vor Ort ... verfügt, um sachgerecht beurteilen zu können, ob die Anforderungen nach Anlage 17 erfüllt werden, c) der Anbieter von Fahreignungsseminaren oder von ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
Artikel 4 FahrlRNV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... 10 Absatz 2" durch die Angabe „§ 17 Absatz 2" ersetzt. 8. Anlage 17 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt A wird wie folgt geändert: ...
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