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Artikel 4 - Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (FahrlRNV k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. Januar 2018 FeV § 16, § 17, § 43, § 43a, § 59, Anlage 7a, Anlage 17

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird zu § 43 wie folgt neu gefasst:

§ 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes".

2.
§ 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 6 werden die Wörter „Anlage 7.1 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318)" durch die Wörter „Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2)" ersetzt.

b)
Satz 8 wird gestrichen.

3.
§ 17 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 5 werden die Wörter „Anlage 7.2 oder - bei den Klassen D, D1, DE oder D1E - aus Anlage 7.3 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung" durch die Wörter „Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2)" ersetzt.

b)
In Satz 6 werden die Wörter „§ 16 Absatz 3 Satz 7 bis 9" durch die Wörter „§ 16 Absatz 3 Satz 7 und 8" ersetzt.

4.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „§ 31a Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter „§ 46 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
das Vorliegen des Nachweises der Fortbildung nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes,".

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „§ 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter „§ 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 31b Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter „§ 47 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.

cc)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 31b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter „§ 47b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.

5.
In § 43a Satz 1 werden die Wörter „§ 34 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter „§ 51 Absatz 6 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.

6.
In § 59 Absatz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter „§ 59 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.

7.
In Anlage 7a Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 2" durch die Angabe „§ 17 Absatz 2" ersetzt.

8.
Anlage 17 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt A wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1.1 wird die Angabe „§ 31a Absatz 1, 2" durch die Angabe „§ 46 Absatz 1, 2" ersetzt.

bb)
In Nummer 2.1 wird die Angabe „§ 33a Absatz 2" durch die Angabe „§ 53 Absatz 2" ersetzt.

b)
Abschnitt B wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 31b Absatz 1" durch die Angabe „§ 47 Absatz 1" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 31b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" durch die Wörter „§ 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 4 Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 FahrlRNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlRNV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 03.05.2018 BGBl. I S. 566
Artikel 1 3. FeVÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 6 Satz 2 ...