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Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (FahrlRNV k.a.Abk.)
Eingangsformel *)
Auf Grund
- -
- des § 68 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 13 und 15 bis 18 sowie des § 55 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
- -
- des § 68 Absatz 1 Nummer 5 und 14 des Fahrlehrergesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,
- -
- des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, e und n des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) und § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe n durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
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- des § 2 Nummer 1 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), der zuletzt durch Artikel 474 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
- *)
- Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18), der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) sowie der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1; L 246 vom 23.9.2015, S. 11).
Artikel 1 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Artikel 1 ändert mWv. 4. Januar 2018 DV-FahrlG
(gesamter Text siehe Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz)
Artikel 2 Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
Artikel 2 ändert mWv. 4. Januar 2018 FahrlAusbVO
(gesamter Text siehe Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung)
Artikel 3 Fahrlehrer-Prüfungsverordnung
Artikel 3 ändert mWv. 4. Januar 2018 FahrlPrüfVO
(gesamter Text siehe Fahrlehrer-Prüfungsverordnung)
Artikel 4 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. Januar 2018 FeV § 16, § 17, § 43, § 43a, § 59, Anlage 7a, Anlage 17
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird zu § 43 wie folgt neu gefasst:
„§ 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes". - 2.
- § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 6 werden die Wörter „Anlage 7.1 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318)" durch die Wörter „Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2)" ersetzt.
- b)
- Satz 8 wird gestrichen.
- 3.
- § 17 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 5 werden die Wörter „Anlage 7.2 oder - bei den Klassen D, D1, DE oder D1E - aus Anlage 7.3 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung" durch die Wörter „Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2)" ersetzt.
- b)
- In Satz 6 werden die Wörter „§ 16 Absatz 3 Satz 7 bis 9" durch die Wörter „§ 16 Absatz 3 Satz 7 und 8" ersetzt.
- 4.
- § 43 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes". - b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „§ 31a Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter „§ 46 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.
- bb)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- das Vorliegen des Nachweises der Fortbildung nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes,".
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „§ 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter „§ 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 werden die Wörter „§ 31b Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter „§ 47 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 2 werden die Wörter „§ 31b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter „§ 47b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.
- 5.
- In § 43a Satz 1 werden die Wörter „§ 34 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter „§ 51 Absatz 6 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.
- 6.
- In § 59 Absatz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter „§ 59 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.
- 7.
- In Anlage 7a Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 2" durch die Angabe „§ 17 Absatz 2" ersetzt.
- 8.
- Anlage 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abschnitt A wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1.1 wird die Angabe „§ 31a Absatz 1, 2" durch die Angabe „§ 46 Absatz 1, 2" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2.1 wird die Angabe „§ 33a Absatz 2" durch die Angabe „§ 53 Absatz 2" ersetzt.
- b)
- Abschnitt B wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „§ 31b Absatz 1" durch die Angabe „§ 47 Absatz 1" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 werden die Wörter „§ 31b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" durch die Wörter „§ 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.
Artikel 5 Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 4. Januar 2018 FahrschAusbO § 6, § 8, Anlage 7.1, Anlage 7.2, Anlage 7.3
Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 6 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach den Anlagen 7.1 bis 7.3" durch die Wörter „nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz" ersetzt.
- 2.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „§ 36 Absatz 1 Nummer 15" durch die Wörter „§ 56 Absatz 1 Nummer 23" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 6 werden die Wörter „nach Anlage 7.1 bis 7.3" durch die Wörter „nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 7 werden die Wörter „nach den Anlagen 7.1 bis 7.3" durch die Wörter „nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „§ 36 Absatz 1 Nummer 15" durch die Wörter „§ 56 Absatz 1 Nummer 23" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 6 werden die Wörter „nach den Anlagen 7.1 bis 7.3" durch die Wörter „nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz" ersetzt.
- 3.
- Die Anlagen 7.1, 7.2 und 7.3 werden aufgehoben.
Artikel 6 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „§ 34a des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter „§ 55 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.
- 2.
- In der Anlage 1 werden die Gebührennummern 302 bis 311 wie folgt gefasst:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
„302 | Erteilung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) | |
302.1 | der Anwärterbefugnis einschließlich der Ausfertigung des Anwärter- scheins | 40,90 |
302.2 | der Fahrlehrerlaubnis, der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder des Vermerks auf dem Fahrlehrerschein | 40,90 |
302.3 | der Fahrschulerlaubnis | |
- an eine natürliche Person | 102,00 | |
- an eine juristische Person oder Personengesellschaft | 153,00 | |
302.4 | der Zweigstellenerlaubnis | 84,40 |
302.5 | der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 3 Satz 3, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG | 102,00 bis 358,00 |
302.6 | der Anwärterbefugnis einschließlich der Ausfertigung des Anwärter- scheins der Fahrlehrerlaubnis, der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder des Vermerks auf dem Fahrlehrerschein der Fahrschulerlaubnis der Zweigstellenerlaubnis oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG | |
nach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf oder nach vorangegangenem Verzicht | 33,20 bis 256,00 | |
303 | Erweiterung | |
303.1 | der Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung eines Fahr- lehrerscheins | 40,90 |
303.2 | der Fahrschulerlaubnis | 56,20 |
303.3 | der Zweigstellenerlaubnis | 40,90 |
303.4 | der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte | 51,10 bis 169,00 |
304 | Gestrichen | |
305 | Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, eines Anwärterscheins | 15,30 bis 38,30 |
306 | Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis, der Anwärter- befugnis, der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG), der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG), der Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis oder der amtlichen Anerkennung einer Fahr- lehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 3 Satz 3, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG | 33,20 bis 256,00 |
307 | Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins, eines Anwärter- scheins Diese Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist. | 14,30 bis 286,00 |
308 | Überprüfung | |
308.1 | der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, einer Fahrschule oder Zweigstelle, eines Aufbauseminars, einer verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 46, einer Aus- oder Fortbildungsveranstaltung nach § 51 Absatz 1 FahrlG | 30,70 bis 511,00 |
308.2 | einer Fahrlehrerausbildungsstätte Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Untersuchung (Über- wachung) ohne Verschulden der Überwachungsbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Fahrschulinhabers am festge- setzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnte. | 30,70 bis 511,00 |
309 | Erteilung oder Versagung einer Ausnahme von den Vorschriften über das Fahrlehrerwesen | 5,10 bis 511,00 |
310 | Versagung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder deren Erweiterung, der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG), der befristeten Fahrlehrerlaubnis, der Fahrschulerlaubnis oder deren Erweiterung, der Zweigstellenerlaubnis oder deren Erweiterung oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG oder deren Erweiterung | 33,20 bis 256,00 |
311 | Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrs- pädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars oder für den Einweisungslehrgang nach § 46 Absatz 5 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b FahrlG | nach dem Zeitaufwand mit 12,80 Euro je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit". |
Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig treten die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3083) geändert worden ist, die Fahrlehrer-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1307) und die Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1302), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 3. Januar 2018.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Bundesministers für Verkehr und digitale Infrastruktur beauftragt
Christian Schmidt
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Bundesministers für Verkehr und digitale Infrastruktur beauftragt
Christian Schmidt
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