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Artikel 6 - Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (FahrlRNV k.a.Abk.)
Artikel 6 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „§ 34a des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter „§ 55 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.
- 2.
- In der Anlage 1 werden die Gebührennummern 302 bis 311 wie folgt gefasst:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
„302 | Erteilung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) | |
302.1 | der Anwärterbefugnis einschließlich der Ausfertigung des Anwärter- scheins | 40,90 |
302.2 | der Fahrlehrerlaubnis, der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder des Vermerks auf dem Fahrlehrerschein | 40,90 |
302.3 | der Fahrschulerlaubnis | |
- an eine natürliche Person | 102,00 | |
- an eine juristische Person oder Personengesellschaft | 153,00 | |
302.4 | der Zweigstellenerlaubnis | 84,40 |
302.5 | der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 3 Satz 3, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG | 102,00 bis 358,00 |
302.6 | der Anwärterbefugnis einschließlich der Ausfertigung des Anwärter- scheins der Fahrlehrerlaubnis, der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder des Vermerks auf dem Fahrlehrerschein der Fahrschulerlaubnis der Zweigstellenerlaubnis oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG | |
nach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf oder nach vorangegangenem Verzicht | 33,20 bis 256,00 | |
303 | Erweiterung | |
303.1 | der Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung eines Fahr- lehrerscheins | 40,90 |
303.2 | der Fahrschulerlaubnis | 56,20 |
303.3 | der Zweigstellenerlaubnis | 40,90 |
303.4 | der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte | 51,10 bis 169,00 |
304 | Gestrichen | |
305 | Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, eines Anwärterscheins | 15,30 bis 38,30 |
306 | Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis, der Anwärter- befugnis, der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG), der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG), der Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis oder der amtlichen Anerkennung einer Fahr- lehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 3 Satz 3, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG | 33,20 bis 256,00 |
307 | Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins, eines Anwärter- scheins Diese Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist. | 14,30 bis 286,00 |
308 | Überprüfung | |
308.1 | der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, einer Fahrschule oder Zweigstelle, eines Aufbauseminars, einer verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 46, einer Aus- oder Fortbildungsveranstaltung nach § 51 Absatz 1 FahrlG | 30,70 bis 511,00 |
308.2 | einer Fahrlehrerausbildungsstätte Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Untersuchung (Über- wachung) ohne Verschulden der Überwachungsbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Fahrschulinhabers am festge- setzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnte. | 30,70 bis 511,00 |
309 | Erteilung oder Versagung einer Ausnahme von den Vorschriften über das Fahrlehrerwesen | 5,10 bis 511,00 |
310 | Versagung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder deren Erweiterung, der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG), der befristeten Fahrlehrerlaubnis, der Fahrschulerlaubnis oder deren Erweiterung, der Zweigstellenerlaubnis oder deren Erweiterung oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG oder deren Erweiterung | 33,20 bis 256,00 |
311 | Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrs- pädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars oder für den Einweisungslehrgang nach § 46 Absatz 5 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b FahrlG | nach dem Zeitaufwand mit 12,80 Euro je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit". |
Zitierungen von Artikel 6 Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 FahrlRNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FahrlRNV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 218
Artikel 4 13. FeVuaÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) Im 2. Abschnitt wird die ...
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