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Anlage 1 - Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)
V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2580 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 74
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 7402-3-1 Außenhandelsstatistik
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Geltung ab 01.01.2022; FNA: 7402-3-1 Außenhandelsstatistik
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Anlage 1 Kapitel 99 des Warenverzeichnisses
Zusammenstellung verschiedener Waren und besondere Warenbewegungen
Vorbemerkungen
Die Warennummern dieses Kapitels dienen der statistischen Erfassung des Außenhandels von Zusammenstellungen verschiedener Waren und besonderer Warenbewegungen, die in den Kapiteln 01 bis 98 des Warenverzeichnisses nicht erfasst sind. Zum Teil dürfen die Warennummern bei der Anmeldung nur mit besonderer Genehmigung des Statistischen Bundesamtes benutzt werden; im Übrigen sind die jeweiligen Hinweise zu beachten. Diese Warennummern kommen nicht in Betracht, wenn aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine detaillierte Einreihung der Einzelwaren in die Kombinierte Nomenklatur erforderlich ist; beispielsweise sind sie für außenwirtschaftsrechtlich genehmigungspflichtige Waren nicht zulässig, selbst wenn ihrer statistischen Verwendung nichts im Wege steht.
Vorbemerkungen
Die Warennummern dieses Kapitels dienen der statistischen Erfassung des Außenhandels von Zusammenstellungen verschiedener Waren und besonderer Warenbewegungen, die in den Kapiteln 01 bis 98 des Warenverzeichnisses nicht erfasst sind. Zum Teil dürfen die Warennummern bei der Anmeldung nur mit besonderer Genehmigung des Statistischen Bundesamtes benutzt werden; im Übrigen sind die jeweiligen Hinweise zu beachten. Diese Warennummern kommen nicht in Betracht, wenn aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine detaillierte Einreihung der Einzelwaren in die Kombinierte Nomenklatur erforderlich ist; beispielsweise sind sie für außenwirtschaftsrechtlich genehmigungspflichtige Waren nicht zulässig, selbst wenn ihrer statistischen Verwendung nichts im Wege steht.
Waren, ausschließlich für den Zweck der Zollanmeldung (nach Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23)) (Einfuhr und Ausfuhr): | |
Warenbezeichnung | Warennummer |
- Übersiedlungsgut von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz verlegen | 9905 00 00 |
- Die folgenden Waren, andere als die oben genannten: | |
- - Aussteuer und Hausrat einer Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus Anlass ihrer Eheschließung verlegt; Erbschaftsgut | 9919 00 00 |
- - Ausstattung, Ausbildungsmaterial und Haushaltsgegenstände von Schülern und Studenten | 9919 00 00 |
- - Särge mit Verstorbenen und Urnen mit der Asche Verstorbener sowie Gegenstände zur Grabausschmückung | 9919 00 00 |
- - für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren und für Katastrophenopfer bestimmte Waren | 9919 00 00 |
Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf, Bordvorräte nach § 21 (nur im Export anwendbar): | 9930 |
- Waren der Kapitel 1 bis 24 des Warenverzeichnisses | 9930 24 00 |
- Waren des Kapitels 27 des Warenverzeichnisses | 9930 27 00 |
- Waren anderer Kapitel (als der vorgenannten) | 9930 99 00 |
Betriebs- und Versorgungsgüter für Einrichtungen auf hoher See, z. B. Bohrinseln (nach § 22) | 9931 |
- Waren der Kapitel 1 bis 24 des Warenverzeichnisses | 9931 24 00 |
- Waren des Kapitels 27 des Warenverzeichnisses | 9931 27 00 |
- Waren anderer Kapitel (als der vorgenannten) | 9931 99 00 |
Zusammenstellungen (Sortimente) | 9990 |
Zusammenstellungen (Sortimente) von kleinen Mengen von Chemikalien Diese Warennummer gilt für Zusammenstellungen (Sortimente) von mindestens drei verschiede- nen Waren des Abschnitts VI des Warenverzeichnisses (gegebenenfalls auch mit Waren anderer Kapitel des Warenverzeichnisses), wie sie üblicherweise in Laboratorien verwendet werden. Für die einzelne Ware darf ein Wert von 500,- € je Warennummer und ein Gewicht von 100 kg nicht über- schritten werden. | 9990 29 00 |
Muster von Textilien, auch auf Karten oder in Katalogen Diese Warennummer gilt für zweifelsfrei als Muster erkennbare Spinnstofferzeugnisse. Bei der Aufmachung auf Karten oder in Katalogen müssen die Spinnstofferzeugnisse den Charakter der Ware bestimmen. | 9990 63 00 |
Zusammenstellungen (Sortimente) von Werkzeugen, ausgenommen solche der Warennum- mern 8205 90 90 und 8206 00 00 Diese Warennummer gilt für Zusammenstellungen (Sortimente) von Werkzeugen der Positio- nen 8201 bis 8209 (gegebenenfalls auch mit Waren anderer Abschnitte des Warenverzeichnisses, wie sie in Werkzeugsortimenten üblich sind, z. B. Wasserwaagen, Maßstäbe, Lehren), sofern sie in Etuis, Kästen oder dergleichen aufgemacht sind oder sich aus mindestens drei verschiedenen Waren zusammensetzen. | 9990 82 00 |
Zusammenstellungen (Sortimente) von Warenmustern, ausgenommen solche der Waren- nummer 9990 63 00 | 9990 99 20 |
Diese Warennummer gilt für Zusammenstellungen (Sortimente) von Waren, die sich durch ihre Aufmachung, Beschaffenheit oder Menge als Muster darstellen und sich dadurch von Waren des üblichen Warenverkehrs unterscheiden. Für die einzelne Ware darf ein Wert von 500 € je Waren- nummer nicht überschritten werden. | |
Zusammenstellungen (Sortimente) von Waren zum Errichten und Ausstatten von Messe- und Ausstellungsständen zur vorübergehenden oder nach vorübergehender Verwendung im Ausland | 9990 99 21 |
Hierher gehören nicht die auszustellenden Waren; diese sind unter den jeweils zutreffenden Warennummern anzumelden. | |
Zusammenstellungen (Sortimente) von Montagewerkzeugen, Montagegeräten und Bau- gerätschaften zur vorübergehenden oder nach vorübergehender Verwendung im Ausland | 9990 99 22 |
Andere Zusammenstellungen (Sortimente) von Waren, die im Rahmen von zur Anmeldung zur Außenhandelsstatistik befreiten Warenverkehren exportiert werden. | 9990 99 30 |
Nur mit besonderer Genehmigung des Statistischen Bundesamtes zu verwenden: (nur für Eingang und Export) | |
Zusammenstellungen (Sortimente) von Kraftfahrzeugteilen: | |
- für die Montage von Kraftfahrzeugen (sogenannte Produktionsteilesätze) | 9990 87 02 |
- zum Instandhalten, Instandsetzen oder Ausstatten von Kraftfahrzeugen (sogenannte Ersatzteil- sortimente) | 9990 87 04 |
Zusammenstellungen (Sortimente) von Luftfahrzeugteilen: | |
- für zivile Luftfahrzeuge | 9990 88 02 |
- andere | 9990 88 09 |
Andere Zusammenstellungen (Sortimente) nach § 30 | 9990 99 25 |
Text in der Fassung des Artikels 1 Änderungsverordnung zur Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV-ÄndV) V. v. 6. März 2025 BGBl. 2025 I Nr. 74 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von Anlage 1 AHStatDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 (06.03.2025) | Artikel 1 Änderungsverordnung zur Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV-ÄndV) vom 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 74 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 1 AHStatDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 AHStatDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AHStatDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 AHStatDV Warenbezeichnung und Warennummer
... in der jeweils geltenden Fassung, 2. den Warennummern in den Kapiteln 98 und 99, die in Anlage 1 aufgelistet sind. (2) Die Warenbezeichnung ist die übliche ...
§ 27 AHStatDV Vereinfachte Anmeldungen
... von Anhang 5, Abschnitt 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 richten sich nach Anlage 1 . (5) Die Befugnisse der Zollbehörden nach anderen Rechtsvorschriften bleiben ...
§ 28 AHStatDV Verwendung von genehmigungspflichtigen Sammelwarennummern
... von Anhang 5 Abschnitt 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 richten sich nach Anlage 1 . (3) Die Genehmigung der vereinfachten Anmeldung unter Verwendung einer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Änderungsverordnung zur Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV-ÄndV)
V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 74
Artikel 1 AHStatDV-ÄndV Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
... und Lagergeschäften sowie Ansichts- und Probesendungen" ersetzt. 21. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Die Unterüberschrift „Kapitel 99 des ...
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