Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Brennstoffe
Brennstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind:
- 1.
- Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,
- 2.
- Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 bis 2715 der Kombinierten Nomenklatur,
- 3.
- Waren der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten Nomenklatur,
- 4.
- Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinierten Nomenklatur,
- 5.
- Waren der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur,
- 6.
- Waren der Unterpositionen
- a)
- 3824 99 86, 3824 99 93,
- b)
- 3824 99 92 und 3824 99 96 (jeweils ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse),
- c)
- 3826 00 10 und 3826 00 90 der Kombinierten Nomenklatur,
die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden.
Als Brennstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten auch andere als die in Satz 1 genannten Waren, sofern sie im Falle des
§ 2 Absatz 2a in den dort genannten Anlagen eingesetzt werden.
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interne Verweise§ 2 BEHG Anwendungsbereich (vom 06.03.2025) ... Dieses Gesetz gilt für die Emission von Treibhausgasen aus den in Anlage 1 genannten Brennstoffen, die gemäß den Absätzen 2 und 2a in Verkehr gebracht ...
§ 3 BEHG Begriffsbestimmungen (vom 06.03.2025) ... die Menge Kohlendioxid in Tonnen, die bei einer Verbrennung von Brennstoffen nach Anlage 1 freigesetzt werden kann und dem Verantwortlichen infolge des Inverkehrbringens nach § 2 ...
§ 11 BEHG Ausgleich indirekter Belastungen (vom 06.03.2025) ... im Sinne des § 3 Nummer 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die Brennstoffe nach Anlage 1 einsetzen, für die nach diesem Gesetz Emissionszertifikate abgegeben wurden und aufgrund ...
Zitat in folgenden NormenBrennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)
V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3026; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
§ 34 BEHV Festlegung der jährlichen Emissionsmengen (vom 27.06.2023) ... des Brennstoffemissionshandelsgesetzes 70,45 Prozent, 2. für die Brennstoffe nach Anlage 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes abzüglich der Brennstoffe, für die gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 des ... erstmals ab dem 1. Januar 2024 gilt, 71,49 Prozent, 3. für die Brennstoffe nach Anlage 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes 74,49 Prozent. (2) Für die Jahre 2021 bis 2030 werden folgende jährliche ...
Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030)
V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2868
§ 2 EBeV 2030 Begriffsbestimmungen ... worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; 10. Brennstoffe: die in Anlage 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes genannten Brennstoffe; 11. Emissionsfaktor: Parameter zur Angabe, wieviel ...
§ 7 EBeV 2030 Berechnungsfaktoren ... bei der rechnerischen Ermittlung der Brennstoffemissionen eines Kalenderjahres für die in Anlage 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes genannten Brennstoffe die in Anlage 2 Teil 4 festgelegten Standardwerte für ... die jeweilige Liefercharge heranzuziehen. (3) Sind für Brennstoffe nach Anlage 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes keine Standardwerte in Anlage 2 Teil 4 festgelegt, verwendet der Verantwortliche eine der in ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
Artikel 1 1. BEHVÄndV ... des Brennstoffemissionshandelsgesetzes 70,45 Prozent, 2. für die Brennstoffe nach Anlage 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes abzüglich der Brennstoffe, für die gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 des ... erstmals ab dem 1. Januar 2024 gilt, 71,49 Prozent, 3. für die Brennstoffe nach Anlage 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes 74,49 Prozent. (2) Für die Jahre 2021 bis 2030 werden folgende jährliche ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2006
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