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Anlage 1 - Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)
Artikel 1 G. v. 12.07.2011 BGBl. I S. 1378 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 19.07.2011; FNA: 9290-16 Gebühren im Straßenverkehr
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Geltung ab 19.07.2011; FNA: 9290-16 Gebühren im Straßenverkehr
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Anlage 1 (zu § 3 Absatz 3) Berechnung der Höhe des Mautsatzes
- 1.
- Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen
- a)
- mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis weniger als 7,5 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,052 Euro,
- b)
- mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse ab 7,5 Tonnen bis weniger als 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,066 Euro,
- c)
- mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse ab 12 Tonnen bis einschließlich 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,107 Euro,
- d)
- mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 Tonnen und bis zu drei Achsen 0,141 Euro,
- e)
- mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 Tonnen und mit vier oder mehr Achsen 0,155 Euro.
- 2.
- Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2
- a)
- für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen je Kilometer differenziert nach technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl in Euro:
Kategorie | > 3,5 bis < 7,5 t | 7,5 bis < 12 t | 12 bis 18 t | > 18 t mit bis zu 3 Achsen | > 18 t mit 4 oder mehr Achsen |
A | 0,011 | 0,015 | 0,015 | 0,022 | 0,023 |
B | 0,043 | 0,043 | 0,052 | 0,062 | 0,062 |
C | 0,055 | 0,059 | 0,063 | 0,080 | 0,087 |
D | 0,079 | 0,088 | 0,101 | 0,134 | 0,149 |
E | 0,098 | 0,113 | 0,121 | 0,164 | 0,182 |
F | 0,102 | 0,114 | 0,123 | 0,169 | 0,187 |
G | 0,001 | 0,001 | 0,001 | 0,001 | 0,001 |
- b)
- Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien A bis F auf Grund ihrer Schadstoffklasse sowie zur Kategorie G:
- aa)
- Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO VI,
- bb)
- Kategorie B Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse EURO V,
- cc)
- Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO IV,
- dd)
- Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO III,
- ee)
- Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO II,
- ff)
- Kategorie F Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO I sowie Fahrzeuge, die keiner EURO-Schadstoffklasse oder EEV Klasse angehören,
- gg)
- Kategorie G Umweltfreundlichere Fahrzeuge als Kategorie A (inklusive emissionsfreie Fahrzeuge ab dem 1. Januar 2026).
- 3.
- Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer differenziert nach technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Euro:
> 3,5 bis < 7,5 t | 7,5 bis < 12 t | 12 bis 18 t | > 18 t mit bis zu 3 Achsen | > 18 t mit 4 Achsen oder mehr |
0,014 | 0,016 | 0,016 | 0,016 | 0,012 |
- 4.
- Mautteilsatz für Kosten für verkehrsbedingte Kohlenstoffdioxid-Emissionen je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 4
- a)
- für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen differenziert nach Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse, Schadstoffklasse, technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 in Euro:
Kohlenstoffdioxid- Emissionsklasse | > 3,5 bis < 7,5 t | 7,5 bis < 12 t | 12 bis 18 t | > 18 t mit bis zu 3 Achsen | > 18 t und 4 Achsen | > 18 t mit 5 oder mehr Achsen | |
1 | EURO I und schlechter | 0,080 | 0,080 | 0,104 | 0,158 | 0,158 | 0,162 |
EURO II EURO III | 0,080 | 0,080 | 0,104 | 0,138 | 0,138 | 0,162 | |
EURO IV EURO V EEV Klasse 1 | 0,080 | 0,080 | 0,100 | 0,134 | 0,134 | 0,160 | |
EURO VI | 0,074 | 0,080 | 0,100 | 0,124 | 0,134 | 0,158 | |
2 | 0,070 | 0,076 | 0,096 | 0,118 | 0,128 | 0,150 | |
3 | 0,067 | 0,072 | 0,090 | 0,111 | 0,120 | 0,142 | |
4 | 0,037 | 0,040 | 0,050 | 0,063 | 0,068 | 0,079 | |
5 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
- b)
- Die Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen erfolgt nach Artikel 7ga Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28, 30, 34 bis 38 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/362 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022. Im Sinne des Artikels 7ga Absatz 2 Satz 2 Satz 1 wird die Einstufung eines Fahrzeugs der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen 2 und 3 sechs Jahre nach seiner Erstzulassung auf Basis der zum Überprüfungszeitpunkt geltenden Grenzwerte neu ermittelt. Die gegebenenfalls neu ermittelte Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse wird spätestens nach sechs Jahren und einem Tag nach dem Tag der Erstzulassung des betroffenen Fahrzeugs wirksam.
Text in der Fassung des Artikels 2 Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften G. v. 21. November 2023 BGBl. 2023 I Nr. 315 m.W.v. 1. Juli 2024
Frühere Fassungen von Anlage 1 BFStrMG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 1 BFStrMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 BFStrMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BFStrMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BFStrMG Mautsätze und Mautberechnung (vom 01.12.2023)
... (3) Die Höhe des Mautsatzes wird als Summe der Mautteilsätze nach Maßgabe der Anlage 1 berechnet. (4) Die Berechnung der Maut erfolgt durch Multiplikation der nach ... Strecke entfallenden Maut gebildet. (5) Die Mautteilsätze nach der Anlage 1 werden auf Grundlage eines Wegekostengutachtens des Bundesministeriums für Verkehr und ... bezeichneten Abschnitten der mautpflichtigen Straßen nach Maßgabe des Satzes 2 die in Anlage 1 festgelegten Mautteilsätze für Infrastrukturkosten für Zeiten besonderer ...
§ 5 BFStrMG Nachweispflicht des Mautschuldners (vom 01.12.2023)
... für die Infrastrukturkosten je nach Anzahl der Achsen nach dem Höchstsatz in Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe c oder d berechnet. Im Falle des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der Schadstoffklasse ... der Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten nach dem Höchstsatz in Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe a Kategorie F berechnet. Im Falle des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der ... für verkehrsbedingte Kohlenstoffdioxid-Emissionen nach Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse 1 in Anlage 1 Nummer 4 berechnet. (2) Besteht zwischen dem Mautschuldner und dem Betreiber nach § 4 ...
§ 8 BFStrMG Nachträgliche Mauterhebung (vom 01.12.2023)
... Falle des Satzes 1 wird beim Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten der Betrag nach Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe d , beim Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten der Betrag nach Anlage 1 ... Buchstabe d, beim Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten der Betrag nach Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe a Kategorie F sowie beim Mautteilsatz für Kosten für verkehrsbedingte ... für Kosten für verkehrsbedingte Kohlenstoffdioxid-Emissionen der Betrag nach Anlage 1 Nummer 4 Buchstabe a zugrunde gelegt, es sei denn, der Mautschuldner kann nachweisen, dass eine günstigere ... vorliegt. Beim Mautteilsatz für die Lärmbelastungskosten kommt der Betrag nach Anlage 1 Nummer 3 zur Anwendung. Eine nachträgliche Mauterhebung entfällt, soweit der ...
Zitat in folgenden Normen
Lkw-Maut-Verordnung (Lkw-MautV)
V. v. 25.06.2018 BGBl. I S. 1156; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 341
§ 2 Lkw-MautV Maßgebliche Tatsachen für die Mauterhebung (vom 07.12.2023)
... des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination, 5. die Schadstoffklasse im Sinne der Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesfernstraßenmautgesetzes , 6. die Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse des Fahrzeugs nach Artikel 7ga Absatz 2 Satz ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Artikel 1 3. MautRÄndG Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
... bezeichneten Abschnitten der mautpflichtigen Straßen nach Maßgabe des Satzes 2 die in Anlage 1 festgelegten Mautteilsätze für Infrastrukturkosten für Zeiten besonderer ... für die Infrastrukturkosten je nach Anzahl der Achsen nach dem Höchstsatz in Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe c oder d berechnet. Im Falle des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der Schadstoffklasse des ... der Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten nach dem Höchstsatz in Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe a Kategorie F berechnet. Im Falle des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der ... für verkehrsbedingte Kohlenstoffdioxid-Emissionen nach Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse 1 in Anlage 1 Nummer 4 berechnet. (2) Besteht zwischen dem Mautschuldner und dem Betreiber nach § 4 ... Falle des Satzes 1 wird beim Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten der Betrag nach Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe d , beim Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten der Betrag nach Anlage 1 ... Buchstabe d, beim Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten der Betrag nach Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe a Kategorie F sowie beim Mautteilsatz für Kosten für verkehrsbedingte ... für Kosten für verkehrsbedingte Kohlenstoffdioxid-Emissionen der Betrag nach Anlage 1 Nummer 4 Buchstabe a zugrunde gelegt, es sei denn, der Mautschuldner kann nachweisen, dass eine günstigere ... in der am 30. November 2023 geltenden Fassung anzuwenden." 14. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 3 Absatz 3) Berechnung der ... Fassung anzuwenden." 14. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „ Anlage 1 (zu § 3 Absatz 3) Berechnung der Höhe des Mautsatzes 1. Mautteilsatz ...
Artikel 2 3. MautRÄndG Weitere Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
... sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 11." 3. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 3 Absatz 3) Berechnung der ... 3 nach der Anlage 11." 3. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „ Anlage 1 (zu § 3 Absatz 3) Berechnung der Höhe des Mautsatzes 1. Mautteilsatz ...
Artikel 3 3. MautRÄndG Weitere Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
... sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 12." 2. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 3 Absatz 3) Berechnung der ... 3 nach der Anlage 12." 2. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „ Anlage 1 (zu § 3 Absatz 3) Berechnung der Höhe des Mautsatzes 1. Mautteilsatz ...
Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2237
Artikel 1 5. BFStrMGÄndG Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
... bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 9." 3. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 3 Absatz 3) Berechnung der ... 3 nach der Anlage 9." 3. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „ Anlage 1 (zu § 3 Absatz 3) Berechnung der Höhe des Mautsatzes 1. Mautteilsatz ...
Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2251
Artikel 1 BFStrMGuaÄndG Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
... Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) Die Mautteilsätze nach der Anlage 1 werden auf Grundlage eines Wegekostengutachtens des Bundesministeriums für Verkehr und ... für die Infrastrukturkosten je nach Anzahl der Achsen nach dem Höchstsatz in Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe c oder d berechnet. Im Falle des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der Emissionsklasse des ... der Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten nach dem Höchstsatz in Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff berechnet." 5. Nach § 8 Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden Sätze ... Fall des Satzes 1 wird beim Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten der Betrag nach Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe d sowie beim Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten der Betrag nach Anlage ... d sowie beim Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten der Betrag nach Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff zugrunde gelegt, es sei denn, der Mautschuldner kann nachweisen, dass eine günstigere ... vorliegt. Beim Mautteilsatz für die Lärmbelastungskosten kommt der Betrag nach Anlage 1 Nummer 3 zur Anwendung." 6. Dem § 11 wird folgender Absatz 5 angefügt: ... bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 6." 9. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 3 Absatz 3) Berechnung der ... 3 nach der Anlage 6." 9. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „ Anlage 1 (zu § 3 Absatz 3) Berechnung der Höhe des Mautsatzes 1. Mautteilsatz ... nach § 3 Absatz 1 Nummer 3: 0,002 Euro." 10. Die bisherige Anlage 1 wird Anlage 6 und die Bezeichnung und die Überschrift werden wie folgt gefasst: ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
G. v. 27.03.2017 BGBl. I S. 564
Artikel 1 4. BFStrMGÄndG
... von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 5." 12. Der Nummer 2 Buchstabe b der Anlage 1 wird folgender Satz angefügt: „Elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Lkw-Maut-Verordnung
V. v. 01.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 341
Artikel 1 2. Lkw-MautVÄndV
... durch folgende Nummern 5 und 6 ersetzt: „5. die Schadstoffklasse im Sinne der Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesfernstraßenmautgesetzes , 6. die Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse des Fahrzeugs nach Artikel 7ga Absatz 2 ...
Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603
Artikel 2 2. MautRÄndG Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
... sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 8." 12. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ...
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