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Anlage 1 - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)

Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Anlage 1 (zu den §§ 55, 74 und 84a) Verzicht auf förmliche Einzelerlaubnis



Die Verwendung und die Verteilung von steuerfreien Energieerzeugnissen oder das Verbringen und die Ausfuhr aus dem Steuergebiet ist in den nachstehenden Fällen unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein erlaubt:

Nr.a) Art des Energieerzeugnisses
b) Personenkreis
BegünstigungVoraussetzungen
1a) Flüssiggase  
1.1a) Flüssiggase der Unterposition
2711 14 00 der Kombinierten
Nomenklatur (KN)
b) Verteiler, Verwender
Verteilung und Verwendung zu
steuerfreien Zwecken nach § 25
Absatz 1 des Gesetzes, ausge-
nommen zur Herstellung von
Kraft- oder Heizstoffen
Jeder Lieferer hat die in die Hand
des Empfängers übergehenden
Rechnungen, Lieferscheine, Lie-
ferverträge oder dergleichen mit
folgendem Hinweis zu versehen:
„Steuerfreies Energieerzeugnis!
Darf nicht als Kraft- oder Heiz-
stoff oder zur Herstellung solcher
Stoffe verwendet werden!"
1.2a) wie Nummer 1
b) Beförderer, Empfänger
Beförderungnicht entleerbare Restmengen in
Druckbehältern von Tankwagen,
Kesselwagen und Schiffen

2a) Spezialbenzine der Unterposi-
tionen 2710 12 21 und
2710 12 25 und entspre-
chende Erzeugnisse der Un-
terpositionen 2707 10 bis
2707 30 und 2707 50 der
KN; mittelschwere Öle der
Position 2710 und entspre-
chende Erzeugnisse der Un-
terpositionen 2707 10 bis
2707 30 und 2707 50 der
KN; Gasöle der Position 2710
der KN; Energieerzeugnisse
der Unterpositionen 2901 10
und 2902 20 bis 2902 44 der
KN; Energieerzeugnisse mit
Pharmakopoe- oder Analy-
senbezeichnung
  
2.1a) wie Nummer 2
b) Verteiler, Verwender
Verteilung und Verwendung nach
§ 25 Absatz 1 des Gesetzes als
Schmierstoffe (auch zur Her-
stellung von Zweitaktergemi-
schen), Formenöl, Stanzöl, Scha-
lungs- und Entschalungsöl,
Trennmittel, Gaswaschöl, Rostlö-
sungs- und Korrosionsschutzmit-
tel, Konservierungs- und Entkon-
servierungsmittel, Reinigungsmit-
tel, Bindemittel, Presswasserzu-
satz, Imprägniermittel, Isolieröl
und -mittel, Fußboden-, Leder-
und Hufpflegemittel, Weichma-
cher - auch zur Plastifizierung
der Beschichtungsmassen von
Farbschichtenpapier -, Saturie-
rungs- und Schaumdämpfungs-
mittel, Schädlingsbekämpfungs-
und Pflanzenschutzmittel oder
Trägerstoffe dafür, Vergüteöl,
Materialbearbeitungsöl, Brünie-
rungsöl, Wärmeübertragungsöl
und Wärmeträgeröl, Hydrauliköl,
Dichtungsschmieren, Tränköl,
Schmälz-, Hechel- und Batschöl,
Textil- und Lederhilfsmittel,
Prüföl für Einspritzpumpen
Jeder Lieferer hat die in die Hand
des Empfängers übergehenden
Rechnungen, Lieferscheine, Lie-
ferverträge oder dergleichen mit
folgendem Hinweis zu versehen:
"Steuerfreies Energieerzeugnis!
Darf nicht als Kraft- oder Heiz-
stoff oder zur Herstellung solcher
Stoffe verwendet werden!"
Bei Packungen für den Einzelver-
kauf genügt der Hinweis auf den
inneren Umschließungen. Er kann
bei Packungen bis zu 5l oder
5 kg entfallen.
2.2a) wie Nummer 2
b) Verteiler, Verwender
Verteilung und Verwendung zu
anderen als den in Nummer 2.1
genannten, nach § 25 Absatz 1
des Gesetzes steuerfreien Zwe-
cken, ausgenommen zur Herstel-
lung von Kraft- oder Heizstoffen
Gasöl in Ampullen bis zu
250 ccm; andere in handelsübli-
chen Behältern bis zu 220l
Nenninhalt. Jeder Lieferer hat
die in die Hand des Empfängers
übergehenden Rechnungen, Lie-
ferscheine, Lieferverträge oder
dergleichen mit folgendem Hin-
weis zu versehen:
„Steuerfreies Energieerzeugnis!
Darf nicht als Kraft- oder Heiz-
stoff oder zur Herstellung solcher
Stoffe verwendet werden!"
Bei Packungen für den Einzelver-
kauf genügt der Hinweis auf den
inneren Umschließungen. Er kann
bei Packungen bis zu 5l oder
5 kg entfallen.

3a) Energieerzeugnisse nach § 27
Absatz 1 des Gesetzes und
verflüssigtes Erdgas der
Unterposition 2711 11 der
KN
Verwendung für die Schifffahrt
nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 des Gesetzes; auch bei In-
standhaltungen nach § 27 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ge-
setzes; jeweils auch in
Verbindung mit § 44 Absatz 2b
des Gesetzes
 
3.1a) wie Nummer 3
b) Nutzungsberechtigte nach § 60
Absatz 3
Verwendung in Wasserfahrzeu-
gen ausschließlich zu den in
Nummer 3 genannten Zwecken
auf Meeresgewässern; ausge-
nommen sind Wasserfahrzeuge
der Position 8903 der KN und
Wasserfahrzeuge der Position
8905 der KN, auf denen die in
§ 60 Absatz 1 Nummer 2
genannten Arbeitsmaschinen
betrieben werden
Die Energieerzeugnisse müssen
sich in Tankanlagen befinden,
die mit dem Wasserfahrzeug fest
verbunden sind.
3.2a) wie Nummer 3
b) Nutzungsberechtigte nach § 60
Absatz 3; mit Ausnahme der
Haupterwerbsfischer
Verwendung in Wasserfahrzeu-
gen ausschließlich zu den in
Nummer 3 genannten Zwecken
auf Binnengewässern; ausge-
nommen sind Wasserfahrzeuge
der Position 8903 der KN und
Wasserfahrzeuge der Position
8905 der KN, auf denen die
in § 60 Absatz 1 Nummer 2
genannten Arbeitsmaschinen
betrieben werden
Die Energieerzeugnisse müssen
sich in Tankanlagen befinden,
die mit dem Wasserfahrzeug fest
verbunden sind.
3.3a) wie Nummer 3
b) Bundeswehr sowie in- und
ausländische Behördenschiffe
Verwendung für die Schifffahrt,
ausschließlich für dienstliche
Zwecke, ausgenommen sind
Wasserfahrzeuge der Position
8905 der KN, auf denen die in
§ 60 Absatz 1 Nummer 2
genannten Arbeitsmaschinen
betrieben werden


4a) Flugbenzin und Flugturbinen-
kraftstoff nach § 27 Absatz 2
des Gesetzes
Verwendung für die Luftfahrt
nach § 27 Absatz 2 Nummer 1
des Gesetzes, auch bei Instand-
haltungen nach § 27 Absatz 2
Nummer 2 des Gesetzes
 
4.1a) wie Nummer 4
b) Nutzungsberechtigte nach § 60
Absatz 4
Verwendung in Luftfahrzeugen
mit einem Höchstgewicht von
mehr als 12 t, ausschließlich zu
den in Nummer 4 genannten
Zwecken
Die Energieerzeugnisse müssen
sich in Tankanlagen befinden,
die mit dem Luftfahrzeug fest ver-
bunden sind.
4.2a) wie Nummer 4
b) Luftrettungsdienste
Verwendung für Primär- und Se-
kundäreinsätze der Luftrettung
 
4.3a) wie Nummer 4
b) Bundeswehr sowie in- und
ausländische Behörden
Verwendung für die Luftfahrt,
ausschließlich für dienstliche
Zwecke


5a) gasförmige Energieerzeugnisse nach § 28 Absatz 1 des Gesetzes
b) Verteiler, Verwender
Verteilung und Verwendung zu
steuerfreien Zwecken nach § 28
des Gesetzes
Jeder Lieferer hat die in die Hand
des Empfängers übergehenden
Rechnungen, Lieferscheine, Lie-
ferverträge oder dergleichen mit
folgendem Hinweis zu versehen:
„Steuerfreies Energieerzeugnis!
Darf nicht als Kraftstoff verwen-
det werden, es sei denn, eine sol-
che Verwendung ist nach dem
Energiesteuergesetz oder der
Energiesteuer-Durchführungsver-
ordnung zulässig. Jede andere
Verwendung als Kraftstoff hat
steuer- und strafrechtliche Fol-
gen! In Zweifelsfällen wenden
Sie sich bitte an Ihr zuständiges
Hauptzollamt."

6a) Erdgas, das beim Kohleabbau
aufgefangen wird
b) Verwender
Verwendung zu steuerfreien Zwe-
cken nach § 44 Absatz 2a des
Gesetzes


7a) Heizöle der Position 2710 der
KN
b) Beförderer
BeförderungNicht entleerbare Restmengen
(sog. Slops) in Tankschiffen. Die
Restmengen sind unter der Be-
zeichnung „Slop" im Schiffsbe-
darfsbuch aufzuführen. Sie kön-
nen bei den nach dem
Kreislaufwirtschaftsgesetz
genehmigten oder zugelas-
senen Sammelstellen oder Abfall-
entsorgungsanlagen abgeliefert
werden. Die Empfangsbescheini-
gung ist dem Schiffsbedarfsbuch
beizufügen. Die Unterlagen sind
den Bediensteten der Zollverwal-
tung auf Verlangen vorzulegen.
Das Verbringen aus dem Steuer-
gebiet steht dem Abliefern gleich.

8a) Kohle
b) Verwender
Verwendung zu steuerfreien Zwe-
cken nach § 37 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 des Gesetzes
Jeder Lieferer hat die in die Hand
des Empfängers übergehenden
Rechnungen, Lieferscheine, Lie-
ferverträge oder dergleichen mit
folgendem Hinweis zu versehen:
„Steuerfreie Kohle! Darf nicht als
Kraft- oder Heizstoff oder zur
Herstellung solcher Stoffe ver-
wendet werden!"

9a) alle Energieerzeugnisse nach
§ 1 Absatz 2 und 3 des Geset-
zes, ausgenommen Erdgas
b) Verteiler, Verwender
Verwendung als Probe nach § 25
Absatz 2 oder § 37 Absatz 2
Satz 1 Nummer 5 des Gesetzes


10a) alle Energieerzeugnisse, die
nach den Nummern 1 bis 5
im Rahmen einer allgemeinen
Erlaubnis verteilt oder ver-
wendet werden dürfen
b) Verteiler, Verwender
Ausfuhr und Verbringen aus dem
Steuergebiet


11a) alle Energieerzeugnisse nach
§ 4 des Gesetzes
b) Verteiler, Verwender
thermische Vernichtung im Sinn
des § 1b Absatz 2
 






 

Frühere Fassungen von Anlage 1 EnergieStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.09.2018Artikel 2 Verordnung zur Anpassung des Energiesteuergesetzes und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung an die Kombinierte Nomenklatur 2018
vom 26.06.2018 BGBl. I S. 888
aktuell vorher 01.01.2018 (08.01.2018)Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 02.01.2018 BGBl. I S. 84
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
aktuell vorher 01.06.2012Artikel 5 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
vom 24.02.2012 BGBl. I S. 212
aktuell vorher 30.09.2011Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 20.09.2011 BGBl. I S. 1890
aktuell vorher 10.10.2009Artikel 6 Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
aktuellvor 10.10.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1 EnergieStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 EnergieStV Pflichten des Herstellers, Steueraufsicht (vom 01.07.2021)
... genannten Energieerzeugnisse anzumelden, die er im abgelaufenen Kalenderjahr zu den in der Anlage 1 aufgeführten steuerfreien Zwecken abgegeben hat. (4) Der Inhaber des ...
§ 19 EnergieStV Pflichten des Lagerinhabers, Steueraufsicht (vom 01.07.2021)
... genannten Energieerzeugnisse anzumelden, die er im abgelaufenen Kalenderjahr zu den in der Anlage 1 aufgeführten steuerfreien Zwecken abgegeben hat. (4) Der Inhaber des ...
§ 55 EnergieStV Allgemeine Erlaubnis
... Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis werden nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung die Verwendung und die Verteilung von steuerfreien Energieerzeugnissen sowie ...
§ 56 EnergieStV Pflichten des Erlaubnisinhabers, Steueraufsicht (vom 01.01.2024)
... Kalenderjahr 1. als Verwender bezogen, 2. als Verteiler zu den in der Anlage 1 aufgeführten steuerfreien Zwecken abgegeben, 3. als Verwender oder Verteiler aus ...
§ 74 EnergieStV Allgemeine Erlaubnis
... Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis wird nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung die steuerfreie Verwendung von Kohle allgemein erlaubt.  ...
§ 84a EnergieStV Allgemeine Erlaubnis (vom 01.08.2013)
... Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis werden nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung die Verwendung von steuerfreiem Erdgas sowie das Verbringen und die Ausfuhr ...
§ 85 EnergieStV Pflichten des Erlaubnisinhabers (vom 01.08.2013)
... zu anderen steuerfreien Zwecken verwendet hat, 2. als Verteiler zu den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten steuerfreien Zwecken abgegeben hat oder 3. als ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 1 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder". 48. In der Anlage 1 wird die Nummer 5 Spalte 2 Buchstabe a wie folgt gefasst: „a) gasförmige ...

Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... geltenden Fassung weiter anzuwenden." 64. Die Anlage 1 (Zu den §§ 55 und 74) wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3.1 werden ...

Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474
Artikel 5 KrWAbfRNOG Folgeänderungen (vom 01.06.2012)
... durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. (4) In Anlage 1 Nummer 7 Spalte 4 Satz 3 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 1 EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Einzelerlaubnis wird die steuerfreie Verwendung von Erdgas nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung allgemein erlaubt." 29. Dem § 85 wird folgender Absatz 7 ... nicht richtig oder nicht vollständig abgibt." 53. Die Anlagen 1 und 1a werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu den §§ 55, 74 und 84a) ... 53. Die Anlagen 1 und 1a werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu den §§ 55, 74 und 84a) Verzicht auf förmliche Einzelerlaubnis Die ...

Verordnung zur Anpassung des Energiesteuergesetzes und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung an die Kombinierte Nomenklatur 2018
V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 888
Artikel 2 EnergieStKNAnpVO 2018 Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19" ersetzt. 16. In der Anlage 1 Nummer 2 Spalte 2 Buchstabe a wird die Angabe „2710 11 21 und 2710 11 25" durch die Angabe ...

Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3396; ersetzt durch V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Artikel 2 BImSchV36EinfV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... eine Steuer in Höhe der vorgesehenen Steuerentlastung." 9. Nach der Anlage 1 (zu den §§ 55 und 74) wird folgende Anlage 1a (zu § 94 Abs. 3) eingefügt: ...

Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Artikel 2 BImSchV36EinfV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... eine Steuer in Höhe der vorgesehenen Steuerentlastung." 9. Nach der Anlage 1 (zu den §§ 55 und 74) wird folgende Anlage 1a (zu § 94 Abs. 3) eingefügt: ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Artikel 1 2. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
...  Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis werden nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung die Verwendung von steuerfreiem Erdgas sowie das Verbringen und die Ausfuhr ... oder zu anderen steuerfreien Zwecken verwendet hat, 2. als Verteiler zu den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten steuerfreien Zwecken abgegeben hat oder 3. als ... 101 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden." 32. Die Anlage 1 (Verzicht auf förmliche Einzelerlaubnis) wird wie folgt geändert: a) Im ...