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Anlage 1 - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Anlage 1 (zu den §§ 55, 74 und 84a) Verzicht auf förmliche Einzelerlaubnis
Die Verwendung und die Verteilung von steuerfreien Energieerzeugnissen oder das Verbringen und die Ausfuhr aus dem Steuergebiet ist in den nachstehenden Fällen unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein erlaubt:
Nr. | a) Art des Energieerzeugnisses b) Personenkreis | Begünstigung | Voraussetzungen |
1 | a) Flüssiggase | ||
1.1 | a) Flüssiggase der Unterposition 2711 14 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) b) Verteiler, Verwender | Verteilung und Verwendung zu steuerfreien Zwecken nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes, ausge- nommen zur Herstellung von Kraft- oder Heizstoffen | Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lie- ferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen: „Steuerfreies Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraft- oder Heiz- stoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!" |
1.2 | a) wie Nummer 1 b) Beförderer, Empfänger | Beförderung | nicht entleerbare Restmengen in Druckbehältern von Tankwagen, Kesselwagen und Schiffen |
2 | a) Spezialbenzine der Unterposi- tionen 2710 12 21 und 2710 12 25 und entspre- chende Erzeugnisse der Un- terpositionen 2707 10 bis 2707 30 und 2707 50 der KN; mittelschwere Öle der Position 2710 und entspre- chende Erzeugnisse der Un- terpositionen 2707 10 bis 2707 30 und 2707 50 der KN; Gasöle der Position 2710 der KN; Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2901 10 und 2902 20 bis 2902 44 der KN; Energieerzeugnisse mit Pharmakopoe- oder Analy- senbezeichnung | ||
2.1 | a) wie Nummer 2 b) Verteiler, Verwender | Verteilung und Verwendung nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes als Schmierstoffe (auch zur Her- stellung von Zweitaktergemi- schen), Formenöl, Stanzöl, Scha- lungs- und Entschalungsöl, Trennmittel, Gaswaschöl, Rostlö- sungs- und Korrosionsschutzmit- tel, Konservierungs- und Entkon- servierungsmittel, Reinigungsmit- tel, Bindemittel, Presswasserzu- satz, Imprägniermittel, Isolieröl und -mittel, Fußboden-, Leder- und Hufpflegemittel, Weichma- cher - auch zur Plastifizierung der Beschichtungsmassen von Farbschichtenpapier -, Saturie- rungs- und Schaumdämpfungs- mittel, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel oder Trägerstoffe dafür, Vergüteöl, Materialbearbeitungsöl, Brünie- rungsöl, Wärmeübertragungsöl und Wärmeträgeröl, Hydrauliköl, Dichtungsschmieren, Tränköl, Schmälz-, Hechel- und Batschöl, Textil- und Lederhilfsmittel, Prüföl für Einspritzpumpen | Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lie- ferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen: "Steuerfreies Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraft- oder Heiz- stoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!" Bei Packungen für den Einzelver- kauf genügt der Hinweis auf den inneren Umschließungen. Er kann bei Packungen bis zu 5l oder 5 kg entfallen. |
2.2 | a) wie Nummer 2 b) Verteiler, Verwender | Verteilung und Verwendung zu anderen als den in Nummer 2.1 genannten, nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes steuerfreien Zwe- cken, ausgenommen zur Herstel- lung von Kraft- oder Heizstoffen | Gasöl in Ampullen bis zu 250 ccm; andere in handelsübli- chen Behältern bis zu 220l Nenninhalt. Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lie- ferscheine, Lieferverträge oder dergleichen mit folgendem Hin- weis zu versehen: „Steuerfreies Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraft- oder Heiz- stoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!" Bei Packungen für den Einzelver- kauf genügt der Hinweis auf den inneren Umschließungen. Er kann bei Packungen bis zu 5l oder 5 kg entfallen. |
3 | a) Energieerzeugnisse nach § 27 Absatz 1 des Gesetzes und verflüssigtes Erdgas der Unterposition 2711 11 der KN | Verwendung für die Schifffahrt nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Num- mer 1 des Gesetzes; auch bei In- standhaltungen nach § 27 Ab- satz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ge- setzes; jeweils auch in Verbindung mit § 44 Absatz 2b des Gesetzes | |
3.1 | a) wie Nummer 3 b) Nutzungsberechtigte nach § 60 Absatz 3 | Verwendung in Wasserfahrzeu- gen ausschließlich zu den in Nummer 3 genannten Zwecken auf Meeresgewässern; ausge- nommen sind Wasserfahrzeuge der Position 8903 der KN und Wasserfahrzeuge der Position 8905 der KN, auf denen die in § 60 Absatz 1 Nummer 2 genannten Arbeitsmaschinen betrieben werden | Die Energieerzeugnisse müssen sich in Tankanlagen befinden, die mit dem Wasserfahrzeug fest verbunden sind. |
3.2 | a) wie Nummer 3 b) Nutzungsberechtigte nach § 60 Absatz 3; mit Ausnahme der Haupterwerbsfischer | Verwendung in Wasserfahrzeu- gen ausschließlich zu den in Nummer 3 genannten Zwecken auf Binnengewässern; ausge- nommen sind Wasserfahrzeuge der Position 8903 der KN und Wasserfahrzeuge der Position 8905 der KN, auf denen die in § 60 Absatz 1 Nummer 2 genannten Arbeitsmaschinen betrieben werden | Die Energieerzeugnisse müssen sich in Tankanlagen befinden, die mit dem Wasserfahrzeug fest verbunden sind. |
3.3 | a) wie Nummer 3 b) Bundeswehr sowie in- und ausländische Behördenschiffe | Verwendung für die Schifffahrt, ausschließlich für dienstliche Zwecke, ausgenommen sind Wasserfahrzeuge der Position 8905 der KN, auf denen die in § 60 Absatz 1 Nummer 2 genannten Arbeitsmaschinen betrieben werden | |
4 | a) Flugbenzin und Flugturbinen- kraftstoff nach § 27 Absatz 2 des Gesetzes | Verwendung für die Luftfahrt nach § 27 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes, auch bei Instand- haltungen nach § 27 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes | |
4.1 | a) wie Nummer 4 b) Nutzungsberechtigte nach § 60 Absatz 4 | Verwendung in Luftfahrzeugen mit einem Höchstgewicht von mehr als 12 t, ausschließlich zu den in Nummer 4 genannten Zwecken | Die Energieerzeugnisse müssen sich in Tankanlagen befinden, die mit dem Luftfahrzeug fest ver- bunden sind. |
4.2 | a) wie Nummer 4 b) Luftrettungsdienste | Verwendung für Primär- und Se- kundäreinsätze der Luftrettung | |
4.3 | a) wie Nummer 4 b) Bundeswehr sowie in- und ausländische Behörden | Verwendung für die Luftfahrt, ausschließlich für dienstliche Zwecke | |
5 | a) gasförmige Energieerzeugnisse nach § 28 Absatz 1 des Gesetzes b) Verteiler, Verwender | Verteilung und Verwendung zu steuerfreien Zwecken nach § 28 des Gesetzes | Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lie- ferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen: „Steuerfreies Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwen- det werden, es sei denn, eine sol- che Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsver- ordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Fol- gen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt." |
6 | a) Erdgas, das beim Kohleabbau aufgefangen wird b) Verwender | Verwendung zu steuerfreien Zwe- cken nach § 44 Absatz 2a des Gesetzes | |
7 | a) Heizöle der Position 2710 der KN b) Beförderer | Beförderung | Nicht entleerbare Restmengen (sog. Slops) in Tankschiffen. Die Restmengen sind unter der Be- zeichnung „Slop" im Schiffsbe- darfsbuch aufzuführen. Sie kön- nen bei den nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz genehmigten oder zugelas- senen Sammelstellen oder Abfall- entsorgungsanlagen abgeliefert werden. Die Empfangsbescheini- gung ist dem Schiffsbedarfsbuch beizufügen. Die Unterlagen sind den Bediensteten der Zollverwal- tung auf Verlangen vorzulegen. Das Verbringen aus dem Steuer- gebiet steht dem Abliefern gleich. |
8 | a) Kohle b) Verwender | Verwendung zu steuerfreien Zwe- cken nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes | Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lie- ferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen: „Steuerfreie Kohle! Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe ver- wendet werden!" |
9 | a) alle Energieerzeugnisse nach § 1 Absatz 2 und 3 des Geset- zes, ausgenommen Erdgas b) Verteiler, Verwender | Verwendung als Probe nach § 25 Absatz 2 oder § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Gesetzes | |
10 | a) alle Energieerzeugnisse, die nach den Nummern 1 bis 5 im Rahmen einer allgemeinen Erlaubnis verteilt oder ver- wendet werden dürfen b) Verteiler, Verwender | Ausfuhr und Verbringen aus dem Steuergebiet | |
11 | a) alle Energieerzeugnisse nach § 4 des Gesetzes b) Verteiler, Verwender | thermische Vernichtung im Sinn des § 1b Absatz 2 |
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung des Energiesteuergesetzes und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung an die Kombinierte Nomenklatur 2018 V. v. 26. Juni 2018 BGBl. I S. 888 m.W.v. 15. September 2018
Frühere Fassungen von Anlage 1 EnergieStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 1 EnergieStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnergieStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 EnergieStV Pflichten des Herstellers, Steueraufsicht (vom 01.07.2021)
... genannten Energieerzeugnisse anzumelden, die er im abgelaufenen Kalenderjahr zu den in der Anlage 1 aufgeführten steuerfreien Zwecken abgegeben hat. (4) Der Inhaber des ...
§ 19 EnergieStV Pflichten des Lagerinhabers, Steueraufsicht (vom 01.07.2021)
... genannten Energieerzeugnisse anzumelden, die er im abgelaufenen Kalenderjahr zu den in der Anlage 1 aufgeführten steuerfreien Zwecken abgegeben hat. (4) Der Inhaber des ...
§ 55 EnergieStV Allgemeine Erlaubnis
... Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis werden nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung die Verwendung und die Verteilung von steuerfreien Energieerzeugnissen sowie ...
§ 56 EnergieStV Pflichten des Erlaubnisinhabers, Steueraufsicht (vom 01.01.2024)
... Kalenderjahr 1. als Verwender bezogen, 2. als Verteiler zu den in der Anlage 1 aufgeführten steuerfreien Zwecken abgegeben, 3. als Verwender oder Verteiler aus ...
§ 74 EnergieStV Allgemeine Erlaubnis
... Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis wird nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung die steuerfreie Verwendung von Kohle allgemein erlaubt. ...
§ 84a EnergieStV Allgemeine Erlaubnis (vom 01.08.2013)
... Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis werden nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung die Verwendung von steuerfreiem Erdgas sowie das Verbringen und die Ausfuhr ...
§ 85 EnergieStV Pflichten des Erlaubnisinhabers (vom 01.08.2013)
... zu anderen steuerfreien Zwecken verwendet hat, 2. als Verteiler zu den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten steuerfreien Zwecken abgegeben hat oder 3. als ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 1 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder". 48. In der Anlage 1 wird die Nummer 5 Spalte 2 Buchstabe a wie folgt gefasst: „a) gasförmige ...
Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... geltenden Fassung weiter anzuwenden." 64. Die Anlage 1 (Zu den §§ 55 und 74) wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3.1 werden ...
Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474
Artikel 5 KrWAbfRNOG Folgeänderungen (vom 01.06.2012)
... durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. (4) In Anlage 1 Nummer 7 Spalte 4 Satz 3 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I ...
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 1 EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Einzelerlaubnis wird die steuerfreie Verwendung von Erdgas nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung allgemein erlaubt." 29. Dem § 85 wird folgender Absatz 7 ... nicht richtig oder nicht vollständig abgibt." 53. Die Anlagen 1 und 1a werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu den §§ 55, 74 und 84a) ... 53. Die Anlagen 1 und 1a werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu den §§ 55, 74 und 84a) Verzicht auf förmliche Einzelerlaubnis Die ...
Verordnung zur Anpassung des Energiesteuergesetzes und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung an die Kombinierte Nomenklatur 2018
V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 888
Artikel 2 EnergieStKNAnpVO 2018 Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19" ersetzt. 16. In der Anlage 1 Nummer 2 Spalte 2 Buchstabe a wird die Angabe „2710 11 21 und 2710 11 25" durch die Angabe ...
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3396; ersetzt durch V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Artikel 2 BImSchV36EinfV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... eine Steuer in Höhe der vorgesehenen Steuerentlastung." 9. Nach der Anlage 1 (zu den §§ 55 und 74) wird folgende Anlage 1a (zu § 94 Abs. 3) eingefügt: ...
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Artikel 2 BImSchV36EinfV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... eine Steuer in Höhe der vorgesehenen Steuerentlastung." 9. Nach der Anlage 1 (zu den §§ 55 und 74) wird folgende Anlage 1a (zu § 94 Abs. 3) eingefügt: ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Artikel 1 2. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis werden nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung die Verwendung von steuerfreiem Erdgas sowie das Verbringen und die Ausfuhr ... oder zu anderen steuerfreien Zwecken verwendet hat, 2. als Verteiler zu den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten steuerfreien Zwecken abgegeben hat oder 3. als ... 101 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden." 32. Die Anlage 1 (Verzicht auf förmliche Einzelerlaubnis) wird wie folgt geändert: a) Im ...
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