Die durch das Bundesministerium für Gesundheit verbindlich festgelegten technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profile, Leitfäden, Informationsmodelle, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten werden in nachfolgender Tabelle aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit und der Wissensplattform nach
§ 6 dieser Verordnung.
Datum (Inkrafttreten dieser Verordnung): 14.09.2024
ID | Titel | Kurz- beschreibung | Version | Kapitel | Datum Aufnahme (in Anlage) | Datum- verbindliche Umsetzung- bis | Rechts- grundlage | Anwendungs- bereich
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001 | Implemen- tierungs- leitfaden Primär- systeme - elektro- nische Patienten- akte (ePA) | Leitfaden zur Um- setzung der relevanten Anforderun- gen bezüg- lich der In- teroperabili- tät zwischen den ePA- Akten- systemen und Primär- systemen hinsichtlich der Um- setzung der elektro- nischen Medika- tionsliste (eML) | 3.1.0 | 3.10.2 | 14.09.2024 | 15.01.2025 | § 355 Ab- satz 3 Satz 2 Nummer 1 Fünftes Buch Sozialge- setzbuch | 1. Praxisver- waltungs- systeme (PVS), 2. Zahnärzt- liche Praxis- verwal- tungssys- teme (ZPVS), 3. Kranken- hausin- formations- systeme (KIS) und 4. Apotheken- verwal- tungs- systeme (AVS)
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Hinweis:Es können für ein Profil / einen Standard / einen Leitfaden / ein Informationsmodell / eine Referenzarchitektur / eine Softwarekomponente mehrere Versionen in die Anlage aufgenommen werden.
Anmerkungen:ID: Identifikationsnummer der Schnittstelle, die sowohl auf der Wissensplattform als auch der Anlage vermerkt ist, um eine eindeutige Zuordnung zu gewährleisten.
Titel: Bezeichnung des Standards / Profils / Leitfadens / Informationsmodells / der Referenzarchitektur / Softwarekomponente wie auf der Wissensplattform vermerkt.
Kurzbeschreibung: Beschreibung des Standards / Profils / Leitfadens / Informationsmodells / der Referenzarchitektur / Softwarekomponente.
Version: Versionierungsnummer, wie in der Wissensplattform vermerkt.
Datum Aufnahme (in Anlage): Stichtag, zu dem die entsprechende Version des Standards / Profils / Leitfadens / Informationsmodells / der Referenzarchitektur / Softwarekomponente in die Anlage aufgenommen wurde.
Datum verbindliche Umsetzung: Datum, bis zu dem der Standard / das Profil / der Leitfaden / das Informationsmodell / die Referenzarchitektur / die Softwarekomponente verbindlich umgesetzt werden muss.
Rechtsgrundlage: Rechtsnorm, aus der sich die Ermächtigung zur verbindlichen Festlegung ergibt; falls nicht abweichend bezeichnet, handelt es sich um Normen des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch (
SGB V).
Anwendungsbereich: Bezeichnung des informationstechnischen Systems, für das eine Spezifikation binnen der Umsetzungsfrist verbindlich umzusetzen ist.
§ 14 GIGV Zertifikat ... Ein informationstechnisches System wird zertifiziert, wenn es die in Anlage 1 verbindlich festgelegten Anforderungen erfüllt. (2) Das Zertifikat enthält ... Ausstellung 18 Monate nicht überschreiten soll, 5. Identifikationsnummer der nach Anlage 1 auf Konformität überprüften verbindlichen Anforderungen, 6. Version der ... überprüften verbindlichen Anforderungen, 6. Version der Anforderungen nach Anlage 1 , die der Konformitätsbewertung zugrunde liegen, 7. Angabe, dass das Zertifikat ...