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Anlage 1 - Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)

V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 60; FNA: 2124-26-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 1 (zu § 1, § 3 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1, § 21 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 28 Absatz 1 und 2, § 45 Absatz 3, § 48 Absatz 2, § 49 Absatz 1 und § 50 Absatz 2) Kompetenzen für die staatliche Prüfung zur Hebamme


Anlage 1 wird in 13 Vorschriften zitiert

I. Selbstständige und evidenzbasierte Förderung und Leitung physiologischer Prozesse während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit. Erkennen von Risiken und Regelwidrigkeiten bei der Frau und dem Kind sowie Gewährleistung einer kontinuierlichen Hebammenversorgung unter Hinzuziehung der erforderlichen ärztlichen Fachexpertise.

1.
Schwangerschaft

Die Absolventinnen und Absolventen

a)
verfügen über evidenzbasierte Kenntnisse und Fertigkeiten zur Förderung der physiologischen Schwangerschaft,

b)
stellen eine Schwangerschaft fest und überwachen und beurteilen die mütterliche und kindliche Gesundheit sowie die Entwicklung des ungeborenen Kindes durch erforderliche klinische Untersuchungen und Assessmentinstrumente,

c)
klären über die Untersuchungen auf, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung von Risikoschwangerschaften oder von Regelwidrigkeiten und Komplikationen in der Schwangerschaft geeignet sind; verfügen über Kenntnisse über die Implikationen vorgeburtlicher genetischer Untersuchungen und wirken bei Bedarf auf die Hinzuziehung weiterer Expertise hin; die Vorschriften des Gendiagnostikgesetzes bleiben unberührt,

d)
beraten die Frau hinsichtlich der physiologischen Veränderungen in der Schwangerschaft und hinsichtlich eines gesunden Lebensstils einschließlich ausgewogener Ernährung zur Förderung der mütterlichen und kindlichen Gesundheit und lindern Schwangerschaftsbeschwerden durch geeignete Maßnahmen,

e)
beurteilen die Ressourcen und Belastungen der schwangeren Frau und ihrer Familie und wirken bei Bedarf auf die Hinzuziehung weiterer Expertise hin,

f)
verfügen über Kenntnisse des physiologischen Verlaufs der Geburt und des Wochenbetts sowie über Kenntnisse der Prozesse der Familiengründung und bereiten die schwangere Frau und ihre Familie ihrer individuellen Lebenssituation entsprechend auf die Geburt, das Wochenbett und die Elternschaft vor,

g)
beraten die Frau bei der Wahl des geeigneten Geburtsorts und erstellen mit ihr bei Bedarf einen individuellen Geburtsplan und

h)
erkennen Anzeichen von Regelwidrigkeiten, die eine ärztliche Behandlung erforderlich machen, und ergreifen die im jeweiligen Fall angemessenen Maßnahmen für eine ärztliche Behandlung.

2.
Geburt

Die Absolventinnen und Absolventen

a)
verfügen über evidenzbasierte Kenntnisse und Fertigkeiten zur Förderung der physiologischen Geburt,

b)
leiten physiologisch verlaufende Geburten bei Schädellage, führen bedarfsabhängig einen Scheidendammschnitt aus und vernähen die Wunde oder unkomplizierte Geburtsverletzungen, untersuchen und überwachen nach der Geburt die Frau und das Neugeborene und fördern die Eltern-Kind-Bindung sowie die Aufnahme des Stillens,

c)
betreuen die Frau während der Geburt und überwachen das ungeborene Kind sowie den Geburtsverlauf mit Hilfe geeigneter klinischer und technischer Mittel,

d)
erkennen Anzeichen von Regelwidrigkeiten, die eine ärztliche Behandlung erforderlich machen und ergreifen die im jeweiligen Fall angemessenen Maßnahmen für eine ärztliche Behandlung,

e)
erklären der Frau und ihrer Begleitperson bei Bedarf die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung,

f)
übergeben die Frau, das Neugeborene oder beide bei Bedarf fachgerecht in die ärztliche Weiterbehandlung und leisten Hilfe bei ärztlichen Maßnahmen unter Fortsetzung der Hebammenhilfe,

g)
führen im Dringlichkeitsfall eine Steißgeburt durch,

h)
leiten im Notfall und bei Abwesenheit einer Ärztin oder eines Arztes die medizinisch erforderlichen Maßnahmen ein und führen insbesondere eine manuelle Ablösung der Plazenta, an die sich gegebenenfalls eine manuelle Nachuntersuchung der Gebärmutter anschließt, durch,

i)
führen im Notfall die Wiederbelebungsmaßnahmen bei der Frau, beim Neugeborenen oder bei beiden durch,

j)
führen ärztlich angeordnete Maßnahmen eigenständig durch, insbesondere Maßnahmen der Erstversorgung bei der Frau und dem Neugeborenen nach geburtshilflichen Eingriffen und Operationen, und

k)
betreuen und begleiten die Frau und ihre Familie bei Totgeburten und Fehlgeburten sowie bei Abbrüchen von Schwangerschaften nach der zwölften Schwangerschaftswoche.

3.
Wochenbett und Stillzeit

Die Absolventinnen und Absolventen

a)
verfügen über evidenzbasierte Kenntnisse und Fertigkeiten zur Förderung des physiologischen Wochenbetts,

b)
untersuchen und versorgen die Frau und das Neugeborene und beurteilen die Gesundheit der Frau, des Neugeborenen und des Säuglings sowie die Bedürfnisse und die Lebenssituation der Familie,

c)
erklären der Frau und dem anderen Elternteil die postpartalen Adaptationsprozesse, fördern das Stillen, leiten die Frau zum Stillen des Neugeborenen und Säuglings an und leisten Hilfestellung bei Stillproblemen,

d)
beraten die Frau und den anderen Elternteil zur Ernährung, Pflege und Hygiene des Neugeborenen und des Säuglings, leiten sie zur selbstständigen Versorgung des Neugeborenen und Säuglings an und beraten sie bezüglich der Inanspruchnahme von Untersuchungen und Impfungen,

e)
erklären der Frau und dem anderen Elternteil die Bedürfnisse eines Neugeborenen und Säuglings und die entsprechenden Anzeichen dafür und leiten die Frau und den anderen Elternteil zu einer altersgerechten Interaktion mit dem Neugeborenen und Säugling an,

f)
beraten die Frau zur Förderung der Rückbildungsprozesse und eines gesunden Lebensstils,

g)
beraten die Frau zu Fragen der Familienplanung und klären sie angemessen auf,

h)
erkennen Anzeichen von Regelwidrigkeiten, die eine ärztliche Behandlung erforderlich machen, und ergreifen die im jeweiligen Fall angemessenen Maßnahmen für eine ärztliche Behandlung,

i)
erkennen belastende Lebenssituationen und psychosoziale Problemlagen bei der Frau und ihrer Familie und wirken bedarfsabhängig auf Unterstützungsmaßnahmen hin und

j)
erkennen die besondere Bedarfslage von intergeschlechtlichen Neugeborenen und Säuglingen oder von Neugeborenen und Säuglingen mit Behinderung und wirken bedarfsabhängig auf Unterstützungsmaßnahmen hin.

II. Wissenschaftsbasierte Planung, Organisation, Durchführung, Steuerung und Evaluation auch von hochkomplexen Betreuungsprozessen unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit, Effektivität, Qualität, Gesundheitsförderung und Prävention während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit

Die Absolventinnen und Absolventen

1.
erschließen und bewerten gesicherte Forschungsergebnisse entsprechend dem allgemein anerkannten Stand hebammenwissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse und integrieren diese Erkenntnisse in ihr Handeln,

2.
nutzen digitale Fertigkeiten, forschungsgestützte Problemlösungen und neue Technologien für die Gestaltung einer wirtschaftlichen, effektiven und qualitativ hochwertigen Hebammentätigkeit,

3.
führen selbstständig die Planung, Organisation, Implementierung, Steuerung und Evaluation von Betreuungsprozessen bei Frauen (und ihren Familien) während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit bei physiologischem Verlauf durch und berücksichtigen kontinuierlich die Bedürfnisse der Frau und des Kindes sowie die Gesundheitsförderung und Prävention,

4.
kooperieren mit Ärztinnen und Ärzten und anderen Berufsgruppen bei der Planung, Organisation, Durchführung, Steuerung und Evaluation von Betreuungsprozessen bei Frauen und ihren Familien mit pathologischem Verlauf während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit und

5.
analysieren, evaluieren und reflektieren Effektivität und Qualität ihres beruflichen Handelns während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit auf der Grundlage hebammen- und bezugswissenschaftlicher Methoden, Theorien und Forschungsergebnisse.

III. Förderung der Selbstständigkeit der Frauen und Wahrung ihres Rechts auf Selbstbestimmung während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit unter Einbezug ihrer Lebenssituation, ihrer biographischen Erfahrungen sowie von Diversitätsaspekten unter Beachtung der rechtlichen Handlungspflichten

Die Absolventinnen und Absolventen

1.
berücksichtigen und unterstützen die Autonomie und Selbstbestimmung der Frauen unter Einbezug ihrer Rechte, ihrer konkreten Lebenssituation, der ethnischen Herkunft, dem sozialen, biographischen, kulturellen und religiösen Hintergrund, der sexuellen Orientierung und Transsexualität, Intergeschlechtlichkeit sowie der Lebensphase der Frauen und ihrer Familien,

2.
berücksichtigen die besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen sowie von Frauen mit Erfahrungen von Gewalt, insbesondere von sexualisierter Gewalt sowie der weiblichen Genitalverstümmelung,

3.
beraten Frauen und ihre Familien zu Hilfsangeboten im Fall von Gewalt, insbesondere häusliche Gewalt, wirken bei einem Risiko im Hinblick auf Vernachlässigung, Misshandlung oder sexuellen Missbrauch des Säuglings auf die Inanspruchnahme von präventiven Unterstützungsangeboten hin und

4.
leiten bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung die erforderlichen Schritte ein.

IV. Personen- und situationsorientierte Kommunikation während des Betreuungsprozesses

Die Absolventinnen und Absolventen

1.
tragen durch personen- und situationsorientierte Kommunikation mit Frauen, Kindern und Bezugspersonen zur Qualität des Betreuungsprozesses bei,

2.
tragen durch ihre Kommunikation zur Qualität der interprofessionellen Versorgung des geburtshilflichen Teams und in sektorenübergreifenden Netzwerken bei,

3.
gestalten und evaluieren theoriegeleitet Beratungskonzepte sowie Kommunikations- und Beratungsprozesse und

4.
tragen durch zeitnahe, fachgerechte und prozessorientierte Dokumentation von Maßnahmen während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit zur Qualität der Informationsübermittlung und zur Patientensicherheit bei.

V. Verantwortliche Gestaltung des intra- und interprofessionellen Handelns in unterschiedlichen systemischen Kontexten, Weiterentwicklung der hebammenspezifischen Versorgung von Frauen und ihren Familien sowie Mitwirkung an der Entwicklung von Qualitäts- und Risikomanagementkonzepten, Leitlinien und Expertenstandards

Die Absolventinnen und Absolventen

1.
analysieren und reflektieren die hebammenrelevanten Versorgungsstrukturen, die Steuerung von Versorgungsprozessen und die intra- und interprofessionelle Zusammenarbeit,

2.
entwickeln bei der Zusammenarbeit individuelle, multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen vor allem für regelwidrige Schwangerschafts-, Geburts- und Wochenbettverläufe und setzen diese Lösungen teamorientiert um,

3.
wirken mit an der interdisziplinären Weiterentwicklung und Implementierung von wissenschaftsbasierten, evidenzbasierten und innovativen Versorgungskonzepten während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit und

4.
wirken mit an der intra- und interdisziplinären Entwicklung, Implementierung und Evaluation von Qualitätsmanagementkonzepten, Risikomanagementkonzepten, Leitlinien und Expertenstandards.

VI. Reflexion und Begründung des eigenen Handelns unter Berücksichtigung der rechtlichen, ökonomischen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen sowie Beteiligung an der Berufsentwicklung

Die Absolventinnen und Absolventen

1.
analysieren wissenschaftlich begründet rechtliche, ökonomische und gesellschaftliche Rahmenbedingungen und beteiligen sich an gesellschaftlichen Aushandlungsprozessen zur qualitätsgesicherten Hebammentätigkeit,

2.
identifizieren berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsbedarfe und erkennen die Notwendigkeit des lebenslangen Lernens als einen Prozess der fortlaufenden persönlichen und fachlichen Weiterentwicklung,

3.
analysieren und reflektieren wissenschaftlich begründet berufsethische Werthaltungen und Einstellungen,

4.
orientieren sich in ihrem Handeln in der Hebammenpraxis an der Berufsethik ihrer Profession und treffen in moralischen Konflikt- und Dilemmasituationen begründete ethische Entscheidungen unter Berücksichtigung der Menschenrechte und

5.
entwickeln ein fundiertes berufliches Selbstverständnis und wirken an der Weiterentwicklung der Profession mit.



 

Zitierungen von Anlage 1 HebStPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 HebStPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HebStPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 HebStPrV Inhalt des Studiums
... Hebammenstudium sind der studierenden Person die in Anlage 1 genannten Kompetenzen zu ...
§ 3 HebStPrV Inhalt des modularen Curriculums (vom 16.12.2023)
... modulare Curriculum wird von der Hochschule so erstellt, dass der studierenden Person die in Anlage 1 genannten Kompetenzen vermittelt werden. Es umfasst die Inhalte der in der Anlage 12 ...
§ 6 HebStPrV Praxiseinsätze in Krankenhäusern
... stattfinden, werden den studierenden Personen Kompetenzen im Kompetenzbereich I der Anlage 1 vermittelt. Es finden folgende Praxiseinsätze statt: 1. zu den ... und Stillzeit". Die Vermittlung der Kompetenzbereiche II bis VI der Anlage 1 wird soweit möglich in die Praxiseinsätze einbezogen. (2) Praxiseinsätze ...
§ 7 HebStPrV Praxiseinsätze bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen
... I.2 „Geburt" und I.3 „Wochenbett und Stillzeit" der Anlage 1 vermittelt. (2) Die Vermittlung der Kompetenzbereiche II bis VI der Anlage 1 wird ... der Anlage 1 vermittelt. (2) Die Vermittlung der Kompetenzbereiche II bis VI der Anlage 1 wird soweit möglich in die Praxiseinsätze bei freiberuflichen Hebammen oder in ...
§ 13 HebStPrV Gegenstand und Teile der staatlichen Prüfung
... zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme" sind die in Anlage 1 genannten Kompetenzen. (2) Die staatliche Prüfung besteht aus 1. einem ...
§ 21 HebStPrV Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung
... Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 1 : 1. schwerpunktmäßig Kompetenzbereich I, 2. Kompetenzbereich ...
§ 24 HebStPrV Gegenstand des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
... Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in den folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 1 : 1. Kompetenzbereich IV, 2. Kompetenzbereich V und 3. ... mündlichen Teil der staatlichen Prüfung werden Bezüge zum Kompetenzbereich I der Anlage 1 hergestellt. (2) Die Prüfungsaufgaben werden auf Vorschlag der Hochschule durch ...
§ 28 HebStPrV Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
... praktischen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in allen Kompetenzbereichen der Anlage 1 . (2) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung besteht aus drei ... Prüfungsteil Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I.1 „Schwangerschaft" der Anlage 1 , 2. im zweiten Prüfungsteil Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I.2 ... im zweiten Prüfungsteil Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I.2 „Geburt" der Anlage 1 , 3. im dritten Prüfungsteil Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I.3 ... Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I.3 „Wochenbett und Stillzeit" der Anlage 1 . (3) Die Prüfungsaufgaben werden auf Vorschlag mindestens einer Prüferin oder ...
§ 45 HebStPrV Gegenstand, Ablauf und Ort der Eignungsprüfung
... Betreuungssituationen sind jeweils einem der folgenden Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I der Anlage 1 zuzuordnen: 1. dem Kompetenzbereich I.1 „Schwangerschaft", 2. dem ...
§ 48 HebStPrV Gegenstand der Kenntnisprüfung
...  (2) Gegenstand der Kenntnisprüfung sind die Kompetenzbereiche I bis VI der Anlage 1 . Die Kenntnisprüfung umfasst einen mündlichen und einen praktischen ...
§ 49 HebStPrV Mündlicher Teil der Kenntnisprüfung (vom 01.10.2023)
... ist eine Aufgabenstellung zu bearbeiten, die Anforderungen aus dem Kompetenzbereich I der Anlage 1 und mindestens zwei weiteren Kompetenzbereichen enthält. Die Prüfungsaufgabe ...
§ 50 HebStPrV Praktischer Teil der Kenntnisprüfung (vom 01.10.2023)
... Betreuungssituationen sind jeweils einem der folgenden Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I der Anlage 1 zuzuordnen: 1. dem Kompetenzbereich I.1 „Schwangerschaft", 2. dem ...
Anlage 2 HebStPrV (zu § 8 Absatz 1) Stundenverteilung der Praxiseinsätze des Hebammenstudiums
...  Vorschrift Einsatzort Kompetenzbereich aus Anlage 1 oder medizinisches Fachgebiet Stunden § 6 Absatz 1 Satz ...