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Anlage 1 - Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG)
Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2513 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 235
Geltung ab 18.12.2019; FNA: 2129-64 Umweltschutz
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Geltung ab 18.12.2019; FNA: 2129-64 Umweltschutz
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Anlage 1 (zu § 5) Sektoren
Die Abgrenzung der Sektoren erfolgt entsprechend der Kategorien nach den einheitlichen Berichtstabellen (Common Reporting Tables - CRT) nach der Europäischen Klimaberichterstattungsverordnung oder entsprechend einer auf der Grundlage von Artikel 26 Absatz 7 der Europäischen Governance-Verordnung erlassenen Nachfolgeregelung.
Sektoren | Beschreibung der Kategorien nach den einheitlichen Berichtstabellen (Common Reporting Tables - CRT) | CRT-Kategorie |
1. Energiewirtschaft | Verbrennung von Brennstoffen in der Energiewirtschaft; | 1.A.1 |
Pipelinetransport (übriger Transport); | 1.A.3.e | |
Flüchtige Emissionen aus Brennstoffen | 1.B | |
2. Industrie | Verbrennung von Brennstoffen im verarbeitenden Gewerbe und in der Bauwirtschaft; | 1.A.2 |
Industrieprozesse und Produktverwendung; | 2 | |
CO2-Transport und -Lagerung | 1.C | |
3. Gebäude | Verbrennung von Brennstoffen in: | |
Handel und Behörden; | 1.A.4.a | |
Haushalten. | 1.A.4.b | |
Sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verbrennung von Brennstoffen (insbesondere in militärischen Einrichtungen) | 1.A.5 | |
4. Verkehr | Transport (ziviler inländischer Luftverkehr; Straßenverkehr; Schienenverkehr; inländischer Schiffsverkehr) ohne Pipeline- transport | 1.A.3.a; 1.A.3.b; 1.A.3.c; 1.A.3.d |
5. Landwirtschaft | Landwirtschaft; | 3 |
Verbrennung von Brennstoffen in Land- und Forstwirtschaft und in der Fischerei | 1.A.4.c | |
6. Abfallwirtschaft und Sonstiges | Abfall und Abwasser; | 5 |
Sonstige | 6 | |
7. Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft | Wald, Acker, Grünland, Feuchtgebiete, Siedlungen; Holz- produkte; Änderungen zwischen Landnutzungskategorien | 4 |
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes G. v. 15. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 235 m.W.v. 17. Juli 2024
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Frühere Fassungen von Anlage 1 KSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.07.2024 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 235 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 1 KSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 KSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 KSG Begriffsbestimmungen (vom 17.07.2024)
... 8. Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft: der in Anlage 1 Nummer 7 definierte Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft; für diesen ...
§ 5 KSG Monitoring, Jahresemissionsmengen, Verordnungsermächtigungen (vom 17.07.2024)
... Umweltbundesamt erstellt die Daten der Treibhausgasemissionen insgesamt und in den Sektoren nach Anlage 1 (Emissionsdaten) für das zurückliegende Kalenderjahr (Berichtsjahr), beginnend mit dem ... Kategorien nach den einheitlichen Berichtstabellen für die Sektoren richten sich nach Anlage 1 . Das Umweltbundesamt veröffentlicht und übersendet bis zum 15. März eines ... der Daten regeln sowie 5. die Zuordnung von Emissionsquellen zu den Sektoren in Anlage 1 ändern, sofern dies zur Sicherstellung der einheitlichen internationalen Berichterstattung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 235
Artikel 1 2. KSGÄndG
... „§ 16 Übergangsvorschriften". e) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 5) Sektoren". f) ... e) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „ Anlage 1 (zu § 5) Sektoren". f) Die Angabe zu Anlage 2 wird wie folgt gefasst: ... 2a. Die Kategorien nach den einheitlichen Berichtstabellen für die Sektoren richten sich nach Anlage 1 ." c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor ... wird angefügt: „5. die Zuordnung von Emissionsquellen zu den Sektoren in Anlage 1 ändern, sofern dies zur Sicherstellung der einheitlichen internationalen Berichterstattung ... 12 Absatz 1 und trifft eine Feststellung nach § 12 Absatz 1 Satz 4." 16. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... CRF" durch das Wort „CRT-Kategorie" ersetzt. 17. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 2 eingefügt: „Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1 Satz 2 ...
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