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Anlage 1 - Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG)

Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2513 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 235
Geltung ab 18.12.2019; FNA: 2129-64 Umweltschutz
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Anlage 1 (zu § 5) Sektoren



Die Abgrenzung der Sektoren erfolgt entsprechend der Kategorien nach den einheitlichen Berichtstabellen (Common Reporting Tables - CRT) nach der Europäischen Klimaberichterstattungsverordnung oder entsprechend einer auf der Grundlage von Artikel 26 Absatz 7 der Europäischen Governance-Verordnung erlassenen Nachfolgeregelung.

SektorenBeschreibung der Kategorien nach den einheitlichen Berichtstabellen (Common Reporting Tables - CRT) CRT-Kategorie
1. Energiewirtschaft Verbrennung von Brennstoffen in der Energiewirtschaft; 1.A.1
Pipelinetransport (übriger Transport); 1.A.3.e
Flüchtige Emissionen aus Brennstoffen 1.B
2. Industrie Verbrennung von Brennstoffen im verarbeitenden Gewerbe
und in der Bauwirtschaft;
1.A.2
Industrieprozesse und Produktverwendung; 2
CO2-Transport und -Lagerung 1.C
3. Gebäude Verbrennung von Brennstoffen in:  
Handel und Behörden; 1.A.4.a
Haushalten.1.A.4.b
Sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verbrennung
von Brennstoffen (insbesondere in militärischen Einrichtungen)
1.A.5
4. Verkehr Transport (ziviler inländischer Luftverkehr; Straßenverkehr;
Schienenverkehr; inländischer Schiffsverkehr) ohne Pipeline-
transport
1.A.3.a; 1.A.3.b;
1.A.3.c; 1.A.3.d
5. Landwirtschaft Landwirtschaft;3
Verbrennung von Brennstoffen in Land- und Forstwirtschaft
und in der Fischerei
1.A.4.c
6. Abfallwirtschaft und
Sonstiges
Abfall und Abwasser; 5
Sonstige6
7. Landnutzung,
Landnutzungsänderung
und Forstwirtschaft
Wald, Acker, Grünland, Feuchtgebiete, Siedlungen; Holz-
produkte; Änderungen zwischen Landnutzungskategorien
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Frühere Fassungen von Anlage 1 KSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.07.2024Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes
vom 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 235

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1 KSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 KSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KSG Begriffsbestimmungen (vom 17.07.2024)
...  8. Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft: der in Anlage 1 Nummer 7 definierte Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft; für diesen ...
§ 5 KSG Monitoring, Jahresemissionsmengen, Verordnungsermächtigungen (vom 17.07.2024)
... Umweltbundesamt erstellt die Daten der Treibhausgasemissionen insgesamt und in den Sektoren nach Anlage 1 (Emissionsdaten) für das zurückliegende Kalenderjahr (Berichtsjahr), beginnend mit dem ... Kategorien nach den einheitlichen Berichtstabellen für die Sektoren richten sich nach Anlage 1 . Das Umweltbundesamt veröffentlicht und übersendet bis zum 15. März eines ... der Daten regeln sowie 5. die Zuordnung von Emissionsquellen zu den Sektoren in Anlage 1 ändern, sofern dies zur Sicherstellung der einheitlichen internationalen Berichterstattung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 235
Artikel 1 2. KSGÄndG
...  „§ 16 Übergangsvorschriften". e) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 5) Sektoren". f) ... e) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „ Anlage 1 (zu § 5) Sektoren". f) Die Angabe zu Anlage 2 wird wie folgt gefasst: ... 2a. Die Kategorien nach den einheitlichen Berichtstabellen für die Sektoren richten sich nach Anlage 1 ." c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor ... wird angefügt: „5. die Zuordnung von Emissionsquellen zu den Sektoren in Anlage 1 ändern, sofern dies zur Sicherstellung der einheitlichen internationalen Berichterstattung ... 12 Absatz 1 und trifft eine Feststellung nach § 12 Absatz 1 Satz 4." 16. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... CRF" durch das Wort „CRT-Kategorie" ersetzt. 17. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 2 eingefügt: „Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1 Satz 2 ...