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Anlage 1 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)

V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4280 (Nr. 74); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 2124-24-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 1) Theoretischer und praktischer Unterricht


Anlage 1 wird in 6 Vorschriften zitiert

Der theoretische und praktische Unterricht umfasst folgende Themenbereiche:

  Stunden
1. Notfallsituationen bei Menschen aller Altersgruppen sowie Gefahrensituationen erken-
nen, erfassen und bewerten
360
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) auf der Grundlage notfallmedizinischer Erkenntnisse und notfallrelevanter Kenntnisse der
Bezugswissenschaften wie Naturwissenschaften, Anatomie, Physiologie, allgemeine und
spezielle Krankheitslehre und medizinische Mikrobiologie sowie Sozialwissenschaften, Not-
fallsituationen wahrzunehmen und zu reflektieren sowie Veränderungen der Notfallsituatio-
nen zu erkennen und adäquat zu handeln,
b) eine Eigen- und Fremdanamnese unter Anwendung der notwendigen diagnostischen Maß-
nahmen entsprechend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik sowie unter Be-
rücksichtigung des Zustandes der Patientin oder des Patienten insbesondere im Hinblick
auf ihre oder seine vitale Gefährdung zielgerichtet zu erheben,
c) die erhobenen Befunde zu beurteilen und eine Arbeitsdiagnose zu erstellen,
d) unter Beachtung der Lage vor Ort und möglicher Gefahren Maßnahmen zur Erkundung einer
Einsatzstelle durchzuführen,
e) die gewonnenen Erkenntnisse zu beurteilen sowie der Situation entsprechend zu reagieren,
f) die eigenen Grenzen insbesondere im Hinblick auf die Gefährdungslage, die Zahl der be-
troffenen Personen oder die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten und unter
Berücksichtigung sachlicher, personenbezogener und situativer Erfordernisse Maßnahmen
zum Anfordern entsprechender Unterstützung einzuleiten.
 
2. Rettungsdienstliche Maßnahmen und Maßnahmen der Gefahrenabwehr auswählen,
durchführen und auswerten
360
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) Maßnahmen zur Rettung der Patientinnen und Patienten sowie medizinische Maßnahmen
der Erstversorgung entsprechend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik in
ihrer Zielsetzung, Art und ihrem Umfang an der Arbeitsdiagnose auszurichten und danach
zu handeln,
b) Maßnahmen zur Überprüfung und Sicherung der Vitalfunktionen situationsgerecht durch-
zuführen,
c) geeignete Hilfsmittel zur fachgerechten Lagerung und zum Transport von unterschiedlichen
Patientengruppen unter Beachtung der Patienten- und Eigenschonung einzusetzen,
d) Maßnahmen zur fachgerechten Lagerung, Betreuung und Überwachung von unterschied-
lichen Patientengruppen unter Einbeziehung der Grundregeln der Hygiene während des
Transports durchzuführen,
e) Maßnahmen zur fachgerechten Betreuung und Überwachung unter Einbeziehung der
Grundregeln der Hygiene von unterschiedlichen Patientengruppen während eines ärztlich
begleiteten Sekundärtransportes durchzuführen,
f) Transporte von Intensivpatientinnen und -patienten mit den notwendigen Pflegemaßnahmen
unter Einbeziehung der Grundregeln der Hygiene zu begleiten,
g) das eigene Handeln an Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zum Eigenschutz einschließ-
lich der Grundregeln des Infektionsschutzes auszurichten und einfache Maßnahmen sicher
anzuwenden,
h) die durchgeführten berufsfeldspezifischen Maßnahmen zu evaluieren und zielgerichtetes
Handeln kontinuierlich an sich verändernde Anforderungen anzupassen.
 
3. Kommunikation und Interaktion mit sowie Beratung von hilfesuchenden und hilfebedürf-
tigen Menschen unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters sowie soziologischer und
psychologischer Aspekte
120
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) Kommunikation und Interaktion im Rettungsdienst an Grundlagen aus Psychologie und So-
ziologie auszurichten,
b) mit kranken und verunfallten Patientinnen und Patienten sowie ihren Angehörigen unter
Berücksichtigung personenbezogener und situativer Erfordernisse zu kommunizieren,
c) die besonderen Bedürfnisse von sterbenden Patientinnen und Patienten sowie ihrer Ange-
hörigen zu beachten,
d) das eigene Kommunikationsverhalten, auch unter Nutzung nonverbaler Möglichkeiten, an
den spezifischen Bedürfnissen und Anforderungen in der Kommunikation und Betreuung
von speziellen Patientengruppen wie Kindern, Jugendlichen, älteren Menschen, pflegebe-
dürftigen Menschen, gesellschaftlichen Randgruppen, übergewichtigen Menschen oder hör-
und sehbehinderten Menschen sowie von deren Angehörigen und von unbeteiligten Dritten
auszurichten,
e) das eigene Kommunikationsverhalten an Auswirkungen wesentlicher psychischer Erkran-
kungen auf die Patientenkommunikation und Patientenbetreuung auszurichten.
 
4. Abläufe im Rettungsdienst strukturieren und Maßnahmen in Algorithmen und Einsatzkon-
zepte integrieren und anwenden
100
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) Versorgungsalgorithmen entsprechend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik
unter Berücksichtigung sachlicher, personenbezogener und situativer Erfordernisse anzu-
wenden,
b) das eigene Handeln bei besonderen Lagen an aktuellen Einsatzkonzepten auszurichten,
c) auf einer Rettungswache nach Verfahrensanweisungen zur Strukturierung und Organisation
von Arbeitsabläufen zu handeln.
 
5. Das Arbeiten im Rettungsdienst intern und interdisziplinär innerhalb vorhandener Struk-
turen organisieren
100
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) ihre Einsatzbereitschaft und die Einsatzbereitschaft der Einsatzmittel des Rettungsdienstes
einschließlich Luft-, Berg- und Wasserrettungsdienst durch tägliche Kontrolle des Materials
und der Geräte anhand von Vorschriften und Checklisten sicherzustellen,
b) mit Funk- und Kommunikationsmitteln zu arbeiten,
c) bei Transportentscheidungen die Krankenhausorganisation in Deutschland zu berücksich-
tigen,
d) die technischen und organisatorischen Erfordernisse bei Intensivtransporten zu berücksich-
tigen,
e) bis zum Eintreffen von Leitungspersonal unter Beachtung der dann zu erwartenden Struk-
turen und Maßnahmen der Einsatzleitung bei außergewöhnlichen Einsatzlagen wie insbe-
sondere Großschadensfällen, CBNR-Gefahren, terroristischen Gefahren und Katastrophen
zu handeln.
 
6. Handeln im Rettungsdienst an Qualitätskriterien ausrichten, die an rechtlichen, wirt-
schaftlichen und ökologischen Rahmenbedingungen orientiert sind
100
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) das eigene Handeln an den rechtlichen Rahmenbedingungen des Rettungsdienstes ein-
schließlich der für seine Organisation und Durchführung relevanten Vorschriften der Landes-
rettungsdienstgesetze sowie des Katastrophenschutzes auszurichten,
b) bei der medizinischen Behandlung die rechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen,
c) das eigene Handeln an relevanten Rechtsvorschriften aus dem Straf- und Zivilrecht, aus
dem Straßenverkehrsrecht sowie aus anderen einschlägigen Rechtsgebieten, insbesondere
dem Arbeits- und Arbeitsschutzrecht, auszurichten,
d) das eigene Handeln an Qualitätsmanagement- und Dokumentationssystemen im Rettungs-
dienst auszurichten.
 
7. Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken, lebenserhaltende Maßnahmen
und Maßnahmen zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden bis zum Eintreffen
der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung
durchführen
500
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) apparative Hilfsmittel zur Diagnose und Überwachung von Notfallpatientinnen und -patien-
ten situationsbezogen einzusetzen,
b) bei der Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung der Atemwege und Beatmung wie
insbesondere endotracheale Intubation, supraglottische Atemwegshilfen, erweiterte Beat-
mungsformen, medikamentöse Therapien oder Narkoseeinleitungen entsprechend dem ak-
tuellen Stand von Wissenschaft und Technik mitzuwirken,
c) bei der Durchführung von Maßnahmen zur Stabilisierung des Kreislaufs wie insbesondere
medikamentöse Therapien oder Infusionstherapien entsprechend dem aktuellen Stand von
Wissenschaft und Technik mitzuwirken,
d) bei der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Reanimation wie insbesondere me-
dikamentöse Therapien entsprechend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik
mitzuwirken,
e) bei der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der chirurgischen Versorgung von Not-
fallpatientinnen und -patienten wie insbesondere Thoraxdrainage, Tracheotomie, Konio-
tomie oder Reposition entsprechend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik
mitzuwirken,
f) ärztlich veranlasste Maßnahmen zur Sicherung der Atemwege und Beatmung, zur Stabili-
sierung des Kreislaufs, im Rahmen der Reanimation und im Rahmen der chirurgischen Ver-
sorgung im Einsatzkontext eigenständig durchzuführen und die dabei relevanten rechtlichen
Aspekte zu berücksichtigen,
g) Maßnahmen zur Sicherung der Atemwege und Beatmung, zur Stabilisierung des Kreislaufs,
im Rahmen der Reanimation und im Rahmen der chirurgischen Versorgung, die zur Lebens-
erhaltung oder zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden im Einsatzkontext erfor-
derlich sind, bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer
weiteren ärztlichen Versorgung eigenständig durchzuführen und die dabei relevanten recht-
lichen Aspekte zu berücksichtigen,
h) bei Maßnahmen der erweiterten notärztlichen Therapie, die über die Maßnahmen zur Siche-
rung der Atemwege und Beatmung, zur Stabilisierung des Kreislaufs, im Rahmen der Re-
animation und im Rahmen der chirurgischen Versorgung hinausgehen, bei notfallmedizi-
nisch relevanten Krankheitsbildern zu assistieren,
i) Maßnahmen der erweiterten notärztlichen Therapie, die zur Lebenserhaltung oder zur Ab-
wendung schwerer gesundheitlicher Schäden im Einsatzkontext bis zum Eintreffen der Not-
ärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung erforderlich
sind, eigenständig durchzuführen und die dabei relevanten rechtlichen Aspekte, insbeson-
dere die Verhältnismäßigkeit bei der Auswahl der Maßnahmen, zu berücksichtigen.
 
8. Berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu bewäl-
tigen
100
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) den Notfallsanitäterberuf im Kontext der Gesundheitsfachberufe zu positionieren,
b) sich kritisch mit dem Beruf auseinanderzusetzen,
c) zur eigenen Gesundheitsvorsorge beizutragen,
d) mit Krisen- und Konfliktsituationen konstruktiv umzugehen und Deeskalationsstrategien an-
zuwenden.
 
9. Auf die Entwicklung des Notfallsanitäterberufs im gesellschaftlichen Kontext Einfluss
nehmen
60
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) das Gesundheitssystem in Deutschland in seinen wesentlichen Strukturen zu kennen und
Entwicklungen im Gesundheitswesen wahrzunehmen, deren Folgen für den Notfallsanitä-
terberuf einzuschätzen und sich in die Diskussion einzubringen,
b) den Notfallsanitäterberuf in seiner Eigenständigkeit und im Zusammenwirken mit unter-
schiedlichen Akteuren zu verstehen, danach zu handeln und ihn weiterzuentwickeln,
c) die eigene Ausbildung kritisch zu betrachten sowie Eigeninitiative und Verantwortung für das
eigene lebenslange Lernen zu übernehmen,
d) mit Grundkenntnissen der englischen Fachsprache fachbezogen zu kommunizieren,
e) Unterschiede von Rettungsdienstsystemen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie
in den verschiedenen europäischen Ländern mit Blick auf die Stellung der Notfallsanitäterin
oder des Notfallsanitäters zu bewerten.
 
10. In Gruppen und Teams zusammenarbeiten 120
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) Übergabe- und Übernahmegespräche zielgerichtet zu führen,
b) mit Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie mit sonstigen beteiligten
Behörden und Organisationen situationsbezogen zusammenzuarbeiten,
c) mit den Angehörigen anderer Berufsgruppen im Gesundheitswesen unter Beachtung von
deren Zuständigkeiten und Kompetenzen zusammenzuarbeiten,
d) mit den Angehörigen anderer Berufsgruppen im Bereich von Sicherheit und Ordnung sowie
Gefahrenabwehr und Katastrophenschutz unter Beachtung von deren Zuständigkeiten und
Kompetenzen zusammenzuarbeiten.
 
Stundenzahl insgesamt 1.920




 

Zitierungen von Anlage 1 NotSan-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 NotSan-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotSan-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 NotSan-APrV Gliederung der Ausbildung, Gliederung der Ergänzungsausbildung
... 5 Absatz 1 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes umfasst mindestens 1. den in Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht mit einem Umfang von 1.920 Stunden, ...
§ 15 NotSan-APrV Schriftlicher Teil der Prüfung (vom 01.10.2023)
... schriftliche Teil der staatlichen Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereiche der Anlage 1 : 1. rettungsdienstliche Maßnahmen und Maßnahmen der Gefahrenabwehr ...
§ 16 NotSan-APrV Mündlicher Teil der Prüfung (vom 01.10.2023)
... (2) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereiche der Anlage 1 : 1. Notfallsituationen bei Menschen aller Altersgruppen sowie Gefahrensituationen ...
§ 18 NotSan-APrV Mündlicher Teil der Ergänzungsprüfung (vom 01.10.2023)
... Teil der Ergänzungsprüfung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereiche der Anlage 1 : 1. Kommunikation und Interaktion mit sowie Beratung von hilfesuchenden und ...
Anlage 2 NotSan-APrV (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2) Praktische Ausbildung in genehmigten Lehrrettungswachen
... sind die Themenbereiche 1 bis 10 des theoretischen und praktischen Unterrichts der Anlage 1 einzuüben und zu vertiefen. Hierzu sind einsatzfreie Zeiten, aber auch praktische ...
Anlage 4 NotSan-APrV (zu § 1 Absatz 3) Weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes
... und praktischer Unterricht   aa) Themenbereich 3 der Anlage 1 20 bb) Themenbereich 6 der Anlage 1 ... 3 der Anlage 1 20 bb) Themenbereich 6 der Anlage 1 20 cc) Themenbereich 7 der Anlage 1 ... 6 der Anlage 1 20 cc) Themenbereich 7 der Anlage 1 160 Zur freien Verteilung auf die Themenbereiche der Anlage ... 160 Zur freien Verteilung auf die Themenbereiche der Anlage 1 und zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung ... und praktischer Unterricht   aa) Themenbereich 3 der Anlage 1 60 bb) Themenbereich 6 der Anlage 1 ... 3 der Anlage 1 60 bb) Themenbereich 6 der Anlage 1 40 cc) Themenbereich 7 der Anlage 1 ... 6 der Anlage 1 40 cc) Themenbereich 7 der Anlage 1 280 Zur freien Verteilung auf die Themenbereiche der Anlage ... 280 Zur freien Verteilung auf die Themenbereiche der Anlage 1 und zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung ...