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Anlage 1 - PTB Besondere Gebührenverordnung (PTBBGebV)
V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1717 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4312
Geltung ab 15.06.2021; FNA: 202-5-9 Verwaltungsgebühren
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Geltung ab 15.06.2021; FNA: 202-5-9 Verwaltungsgebühren
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Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Mess- und Eichgesetz (MessEG), Mess- und Eichverordnung (MessEV)
Abschnitt 2 Gewerbeordnung (GewO), Spielverordnung (SpielV)
Abschnitt 3 Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)
Abschnitt 4 Beschussgesetz (BeschG), Beschussverordnung (BeschussV), Waffengesetz (WaffG)
Abschnitt 5 Fertigpackungsverordnung (FPackV)
Abschnitt 6 Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr |
1 | Prüfung, Erteilung und Änderung von EG-Bauartzulassungen nach § 27 Absatz 2 MessEG in Verbindung mit § 19 MessEV | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
2 | Durchführung von Vergleichsmessungen mit Mustern von Dosimetersonden für ein passives, integrierendes Dosimeter nach § 29 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 MessEV | |
2.1 | Grundgebühr pro Dosimeterbauart | 612 Euro |
2.2 | Bestrahlung einer Dosimetersonde (E < 2 MeV) | 102 Euro |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr |
1 | Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten nach § 11 SpielV in Verbin- dung mit § 33c GewO | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
2 | Erteilung eines Zulassungsbeleges und des Zulassungszeichens sowie Umtausch dieser Unterlagen nach § 15 Absatz 1 SpielV | |
2.1 | Erteilung von Zulassungsbelegen einschließlich der Zulassungszeichen 50 Stück | 750 Euro |
2.2 | Erteilung von Zulassungsbelegen einschließlich der Zulassungszeichen 500 Stück | 7.500 Euro |
3 | Erstattung von Aufwendungen für beantragte Ergänzungsarbeiten nach § 15 Ab- satz 1 SpielV | |
3.1 | Erteilung eines Ersatzzulassungsbeleges einschließlich des Ersatzzulassungszei- chens pro Stück | 174 Euro |
Abschnitt 3 Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) | ||
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr |
1 | Gutachterliche Bewertung von Medizinprodukten mit Messfunktion nach § 85 Ab- satz 4 Nummer 1 MPDG | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
2 | Entwicklung und Prüfung von Referenzmessverfahren, Normalmessgeräten und Prüfhilfsmitteln nach § 85 Absatz 4 Nummer 2 MPDG | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
3 | Wissenschaftliche Beratung von Bundesoberbehörden, zuständigen Behörden und Benannten Stellen nach § 85 Absatz 4 Nummer 3 MPDG | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr |
1 | Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung einer Schusswaffe und gegebenenfalls Prüfung der Bewegungsenergie der Ge- schosse zur Feststellung der Berechtigung zum Aufbringen der Kennzeichnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 BeschG in Verbindung mit Anlage II Abbildung 10 BeschussV | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
2 | Ausnahmebewilligungen nach § 13 BeschG in Verbindung mit den §§ 7 und 8 BeschG | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
3 | Zulassung der Bauart von Schussapparaten, Einsteckläufen und nicht der Be- schusspflicht unterliegenden Feuerwaffen, Systemprüfungen von Schussappara- ten und der in ihnen zu verwendenden Kartuschenmunition nach § 20 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 7 BeschG | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
4 | Zulassung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 20 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 8 BeschG | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
5 | Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung von Elektroimpulsgeräten und Reizstoffsprühgeräten sowie Kartuschenmunition mit Reizstoffen, Prüfung sowie Anordnung von Maßnahmen nach § 20 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 3 und 4 BeschG und Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.1 und 1.2.2 WaffG | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
6 | Prüfung der technischen Anforderungen von Gasböllern nach § 8 Absatz 4 BeschussV | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
7 | Maßnahmen nach § 11 BeschussV (Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition und Schussapparate), u. a. Geräte- und Systemprüfung sowie Erstellung von Prüfregeln nach § 11 Absatz 1 BeschussV, Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Absatz 3 BeschussV, Bestätigung der Anzeige und der Be- rechtigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 BeschussV | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
8 | Prüfung von Betriebsanleitungen nach § 13 BeschussV | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
9 | Prüfung der Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und Reiz- stoffe sowie an Elektroimpulsgeräte nach § 15 in Verbindung mit den Anlagen IV und V BeschussV | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
10 | Prüfung von anderen nicht tragbaren Geräten nach § 19 Absatz 3 BeschussV | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
11 | Periodische Fabrikationskontrollen nach § 22 BeschussV | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
12 | Überprüfungen im Einzelfall nach § 23 BeschussV | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
13 | Prüfung der Konformität und Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme für Erb- waffen nach § 20 Absatz 4 WaffG | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
14 | Entgegennahme von Anzeigen einer Marke nach § 24 Absatz 6 WaffG | 200 Euro |
Abschnitt 5 Fertigpackungsverordnung (FPackV) | ||
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr |
1 | Erteilung von Herstellerzeichen für Maßbehältnis-Flaschen nach § 37 Absatz 1 FPackV oder Verlangen von Änderungen eines beantragten Herstellerzeichens nach § 37 Absatz 2 FPackV, einschließlich der Unterrichtung der zuständigen Stellen | 232 Euro |
Abschnitt 6 Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) | ||
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr |
1 | Prüfung im Rahmen der Mitwirkung bei der Bestätigung der Eignung von sachver- ständigen Stellen nach § 5 Absatz 1 HeizkostenV | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der PTB Besondere Gebührenverordnung V. v. 21. September 2021 BGBl. I S. 4312 m.W.v. 1. Oktober 2021
Frühere Fassungen von Anlage 1 PTBBGebV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2021 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der PTB Besondere Gebührenverordnung vom 21.09.2021 BGBl. I S. 4312 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 1 PTBBGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 PTBBGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PTBBGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 PTBBGebV Höhe der Gebühren und Auslagen (vom 01.10.2021)
... Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 und den Stundensätzen der Zeitgebühren nach Anlage 2. (1a) Für ... § 10 Absatz 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung liegt. (3) Die nach den Anlagen 1 und 2 zu erhebenden Gebühren und die nach Absatz 2 zu erhebenden Auslagen umfassen jeweils ...
§ 3 PTBBGebV Übergangsregelungen (vom 01.10.2021)
... von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 4 der Anlage 1 , die vor dem 1. Oktober 2019 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht ... von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 4 der Anlage 1 , die in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 15. Juni 2021 beantragt oder begonnen, aber noch ... Verordnung anzuwenden. Wurde die gebührenfähige Leistung nach Abschnitt 4 der Anlage 1 in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis einschließlich 14. Juni 2021 beantragt oder begonnen ... und Auslagen für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 1, 2, 3, 5 und 6 der Anlage 1 , die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der PTB Besondere Gebührenverordnung
V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4312
Artikel 1 1. PTBBGebVÄndV
... b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die nach den Anlagen 1 und 2 zu erhebenden Gebühren und die nach Absatz 2 zu erhebenden Auslagen umfassen jeweils ... durch die Wörter „gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 4 der Anlage 1 " ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Wurde die ... durch die Wörter „Wurde die gebührenfähige Leistung nach Abschnitt 4 der Anlage 1 " ersetzt. c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) ... und Auslagen für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 1, 2, 3, 5 und 6 der Anlage 1 , die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht ... dieser Verordnung für den Gebührenschuldner günstiger ist." 4. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 Satz 2) ... ist." 4. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „ Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis Inhaltsübersicht ...
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