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Anlage 1 - Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)

Anlage 1 Lebensmittel tierischen Ursprungs im Anwendungsbereich dieses Gesetzes


Anlage 1 wird in 6 Vorschriften zitiert

Frisches Fleisch: Frisches Fleisch im Sinne des Anhangs I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, einschließlich Hackfleisch/Faschiertem und Nebenprodukten der Schlachtung, mit Ausnahme von Fleischzubereitungen.



 

Zitierungen von Anlage 1 TierHaltKennzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 TierHaltKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierHaltKennzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 TierHaltKennzG Anwendungsbereich
... Lebensmittel gewonnen wurden. (2) Vom Anwendungsbereich umfasst sind Lebensmittel nach Anlage 1 , die von Tieren einer in Anlage 2 genannten Tierart gewonnen wurden und zur Abgabe an den ...
§ 3 TierHaltKennzG Verpflichtende Kennzeichnung inländischer Lebensmittel
... Ein Lebensmittelunternehmer, der ein Lebensmittel tierischen Ursprungs nach Anlage 1 , das von einer in Anlage 2 genannten Tierart gewonnen wurde, an den Endverbraucher abgibt, hat ...
§ 12 TierHaltKennzG Mitteilung von Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe
... kann die Haltung von Tieren einer in Anlage 2 genannten Tierart, von denen Lebensmittel nach Anlage 1 gewonnen werden, die nicht nach Satz 1 mitgeteilt werden muss, der zuständigen Behörde ...
§ 21 TierHaltKennzG Freiwillige Kennzeichnung
... Wenn ein Lebensmittelunternehmer Lebensmittel nach Anlage 1 , die von einer in Anlage 2 genannten Tierart gewonnen wurden und 1. von Tieren gewonnen ...
§ 25 TierHaltKennzG Mitteilung von Haltungseinrichtungen ausländischer Betriebe
... die Haltung von Tieren einer in Anlage 2 genannten Tierart, von denen Lebensmittel nach Anlage 1 gewonnen werden, in einer Haltungseinrichtung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ...
§ 34 TierHaltKennzG Durchführung der Überwachung
... 2 genannten Tierart gehalten werden, oder b) Lebensmittel tierischen Ursprungs nach Anlage 1 aufbewahrt, hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, sowie die ...