Anlage 1 - Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV)

V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 349
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

Anlage 1 (zu den §§ 4 und 10) Formular WpI-PV


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Anzeige über Personelle Veränderungen nach dem Wertpapierinstitutsgesetz

(Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3, § 65 Absatz 1 Nummer 1, § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 oder Nummer 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes)

Formular (BGBl. 2023 I Nr. 349 S. 13)


Formular (BGBl. 2023 I Nr. 349 S. 14)


Formular (BGBl. 2023 I Nr. 349 S. 15)


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Zitierungen von Anlage 1 WpI-AnzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 WpI-AnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpI-AnzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 WpI-AnzV Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3, § 65 Absatz 1 Nummer 1 oder § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 oder 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes
... über Personelle Veränderungen nach dem Wertpapierinstitutsgesetz" nach Anlage 1 ist zu verwenden 1. für Anzeigen eines Wertpapierinstituts nach § 64 Absatz 1 ...


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