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Anlage 26 - Europawahlordnung (EuWO)

neugefasst durch B. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 957; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
Geltung ab 19.08.1988; FNA: 111-5-4 Wahlrecht
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Anlage 26 (zu § 65 Abs. 3, § 68 Abs. 6, § 69 Abs. 1 und 4, § 70 Abs. 1 und 4 und § 71 Abs. 1) Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl zum Europäischen Parlament


Anlage 26 wird in 3 Vorschriften zitiert

siehe BGBl. I 2003 S. 2622



 

Zitierungen von Anlage 26 EuWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 26 EuWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EuWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 68 EuWO Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses (vom 11.12.2008)
... soweit erforderlich, Zusammenstellungen der Briefwahlergebnisse nach dem Muster der Anlage 26 bei. § 65 Abs. 4 gilt entsprechend. (7) Der Briefwahlvorsteher verpackt die ...
§ 69 EuWO Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Kreis oder in der kreisfreien Stadt (vom 11.12.2008)
... wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorständen geordnet nach dem Muster der Anlage 26 zusammen. Dabei bildet der Kreiswahlleiter für die Gemeinden Zwischensummen, soweit ... und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 26 sind von allen Mitgliedern des Kreis- oder Stadtwahlausschusses, die an der Verhandlung ...
§ 71 EuWO Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlgebiet (vom 24.12.2013)
... jedes Wahlvorschlagsberechtigten entfallenen gültigen Stimmen nach dem Muster der Anlage 26 , 2. die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen sowie  ...