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Anlage 2 - Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Artikel 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
Geltung ab 24.10.2015; FNA: 2129-59 Umweltschutz
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Geltung ab 24.10.2015; FNA: 2129-59 Umweltschutz
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Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1) Angaben bei der Registrierung
Bei der Registrierung zu machende Angaben:
- 1.
- Name, Firmenname und Anschrift des Herstellers oder des gemäß § 8 benannten Bevollmächtigten (Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse sowie Angabe einer vertretungsberechtigten Person); im Fall eines Bevollmächtigten auch den Namen und die Kontaktdaten des Herstellers, der vertreten wird
- 2.
- nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer des Herstellers
- 3.
- Kontaktperson des Herstellers oder des gemäß § 8 benannten Bevollmächtigten (Name, Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
- 4.
- Kategorie des Elektro- oder Elektronikgerätes nach Anlage 1
- 5.
- Art des Elektro- oder Elektronikgerätes (Gerät zur Nutzung in privaten Haushalten oder zur Nutzung in anderen als privaten Haushalten)
- 6.
- Marke und Geräteart des Elektro- und Elektronikgerätes
- 7.
- für den Nachweis nach § 7 Angaben darüber, ob der Hersteller seine Verpflichtungen durch eine individuelle Garantie oder ein kollektives System erfüllt, einschließlich Informationen über Sicherheitsleistungen
- 8.
- Rücknahmekonzept nach § 7a für Elektro- und Elektronikgeräte für die Nutzung in anderen als privaten Haushalten
- 9.
- verwendete Verkaufsmethode (zum Beispiel Fernabsatz, Tätigkeiten im Sinne des § 3 Nummer 9)
- 10.
- im Fall des Vertriebs über Fernkommunikationsmittel in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Liste der Mitgliedstaaten und Name des jeweils benannten Bevollmächtigten in den Mitgliedstaaten, in denen der Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte über Fernkommunikationsmittel vertreibt
- 11.
- Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes G. v. 20. Mai 2021 BGBl. I S. 1145 m.W.v. 1. Januar 2022
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Frühere Fassungen von Anlage 2 ElektroG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20.05.2021 BGBl. I S. 1145 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 2 ElektroG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 ElektroG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ElektroG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 ElektroG Registrierung (vom 01.01.2022)
... und Marke registrieren zu lassen. Der Registrierungsantrag muss die Angaben nach Anlage 2 enthalten. Dem Registrierungsantrag ist oder sind 1. eine Garantie nach ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1145
Artikel 1 1. ElektroGÄndG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
... und Netzwerkadapter USB-Kabel Netzwerkkabel". 37. Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1) Angaben bei der ... Netzwerkkabel". 37. Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „ Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1) Angaben bei der Registrierung Bei der Registrierung zu machende ...
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