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Anlage 2 - Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung (FahrlAusbVO k.a.Abk.)

Artikel 2 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2, 15 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-2 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1) Qualitätskriterien für die Fahrschulausbildung



I. Qualitätskriterien für den Theoretischen Unterricht

1.
Strukturierung der Unterrichtseinheit,

2.
Motivierung der Fahrschüler und Praxisbezug,

3.
fachliche Vermittlung der Lehr-Lerninhalte,

4.
Binnendifferenzierung,

5.
angemessenes Reagieren auf Beiträge der Fahrschüler,

6.
Tempo der Vermittlung der Lehr-Lerninhalte,

7.
Festigung,

8.
Visualisierung der Lehr-Lerninhalte durch Medien,

9.
Qualität der Lehrvorträge,

10.
Organisation von Erfahrungsberichten,

11.
Organisation von Diskussionen und

12.
Durchführung von Lernkontrollen.

II. Qualitätskriterien für den Praktischen Unterricht

1.
Strukturierung der Übungsstunde,

2.
Orientierung am Ausbildungsstand des Fahrschülers,

3.
Qualität des Methodeneinsatzes,

4.
Qualität verbaler Anweisungen,

5.
fachliche Korrektheit der Lehr-Lerninhalte und Orientierung am Ausbildungsplan des Fahrlehrers,

6.
Schaffung einer guten Ausbildungsatmosphäre und

7.
angemessenes Reagieren auf Fahrfehler.

 
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