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Anlage 2 - Floristmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung (FloristMFPrV)

Artikel 20 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153, 2223 (Nr. 47)
Geltung ab 17.12.2019; FNA: 806-22-6-61 Berufliche Bildung
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Anlage 2 (zu § 10) Zeugnisinhalte


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zur Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2

a)
Benennung und Bewertung dieser Situationsaufgabe mit Note sowie

b)
Benennung der drei schwerpunktmäßigen Handlungsbereiche,

2.
zur Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 3

a)
Benennung und Bewertung dieser Situationsaufgabe mit Note sowie

b)
Benennung der drei schwerpunktmäßigen Handlungsbereiche,

3.
zur Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 5

a)
Benennung des Prüfungsteils unter Angabe des schwerpunktmäßigen Handlungsbereichs,

b)
Benennung und Bewertung der Konzeption und praktischen Umsetzung mit Note sowie

c)
Benennung und Bewertung der Präsentation mit Fachgespräch mit Note,

4.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6.
die Gesamtnote in Worten,

7.
Befreiungen nach § 7,

8.
Vorliegen des Sachkundenachweises für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 2 Absatz 2.

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Zitierungen von Anlage 2 FloristMFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 FloristMFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FloristMFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 FloristMFPrV Zeugnisse
... 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B . (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als ... der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit ...