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Anlage 2 - IOP-Governance-Verordnung (GIGV)

V. v. 10.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 279; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 419
Geltung ab 14.09.2024; FNA: 860-5-91 Sozialgesetzbuch
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Anlage 2 (zu § 8) Liste gesetzlicher Spezifikationsaufträge an öffentliche Auftraggeber



ID Rechts-
grundlage
nach SGB V
StelleTitelKurzbeschreibungDatum
Erstellung der
Spezifikation
bis
001§ 385 Absatz 1
Satz 1 in
Verbindung mit
Satz 2
Nummer 2 und
Absatz 4 Satz 5
sowie in
Verbindung mit
§ 355 Absatz 1
und 4
Kassenärztliche
Bundesvereinigung
durch die mio42 GmbH
MIO elektronische
Patientenkurzakte
Darstellung wesentlicher
Informationen, um eine
Übersicht über den Patienten
zu erhalten; inkl. elektro-
nischer Notfalldaten nach
§ 334 Absatz 1 Satz 2
Nummer 5 SGB V. Die Inhalte
der Spezifikation zum MIO
Patientenkurzakte berück-
sichtigen die EU-Vorgaben
für die elektronische Patient
Summary
 
002 § 385 Absatz 1
Satz 1 in
Verbindung
mit Satz 2
Nummer 2 und
Absatz 4 Satz 5
sowie in
Verbindung mit
§ 355 Absatz 4a
Kassenärztliche
Bundesvereinigung
durch die mio42 GmbH
MIO Laborbefund Abbildung und Bewertung
patientenbezogener medizi-
nischer Laborbefunde unter
Berücksichtigung der EU-
Vorgaben für den grenzüber-
schreitenden Austausch von
Laborbefunden
 
003§ 385 Absatz 1
Satz 1 in
Verbindung
mit Satz 2
Nummer 2 und
Absatz 4 Satz 5
sowie in
Verbindung mit
§ 355 Absatz 1
und 8 Satz 1
Kassenärztliche
Bundesvereinigung
durch die mio42 GmbH
MIO Krankenhaus-
Entlassbericht
Darstellung relevanter
Informationen beim Übergang
von stationärer in ambulante
Betreuung unter Berücksichti-
gung der EU-Vorgaben für den
grenzüberschreitenden
Austausch von elektronischen
Krankenhaus-Entlass-
berichten
 
004§ 385 Absatz 1
Satz 1 in
Verbindung
mit Satz 2
Nummer 2 und
Absatz 4 Satz 5
sowie in
Verbindung mit
§ 355 Absatz 1
und 8 Satz 1
Kassenärztliche
Bundesvereinigung
durch die mio42 GmbH
MIO Bildbefund Übermittlung von Befunden
aus bildgebenden Verfahren
zusammen mit Informationen
zur Untersuchung unter
Berücksichtigung der EU-
Vorgaben für den grenzüber-
greifenden Austausch von
elektronischen Bildbefunden
 
005§ 385 Absatz 1
Satz 1 in
Verbindung
mit Satz 2
Nummer 2 und
Absatz 4 Satz 5
sowie in
Verbindung mit
§ 355 Absatz 1
und 8 Satz 1
Kassenärztliche
Bundesvereinigung
durch die mio42 GmbH
Wertelisten zu
„Allergien"
Entwicklung von harmonisier-
ten Wertelisten bei Allergien
für die semantisch standardi-
sierte Erfassung insbesondere
von allergieauslösenden
Substanzen (nicht Arznei-
stoffe) und Allergie-Manifesta-
tionen unter Berücksichtigung
der EU-Vorgaben für den
grenzübergreifenden Aus-
tausch von Daten zu Allergien
 
006§ 385 Absatz 1
Satz 1 in
Verbindung
mit Satz 2
Nummer 2 und
Absatz 4 Satz 5
sowie in
Verbindung mit
§ 371 Absatz 1
Nummer 1 und
§ 372 Absatz 1
Satz 1
Kassenärztliche
Bundesvereinigung
durch die mio42 GmbH
Schnittstellen zur
systemneutralen
Archivierung von
Patientendaten
sowie zur
Übertragung von
Patientendaten bei
einem
Systemwechsel
(AWST)
Weiterentwicklung der Archiv-
und Wechselschnittstelle zu
einer Mehrwertschnittstelle
 
007 § 385 Absatz 1
Satz 1 in
Verbindung
mit Satz 2
Nummer 2 und
Absatz 4 Satz 5
sowie in
Verbindung mit
§ 371 Absatz 1
Nummer 1 und
§ 372 Absatz 1
Satz 1
Kassenzahnärztliche
Bundesvereinigung
Schnittstellen zur
systemneutralen
Archivierung von
Patientendaten
sowie zur
Übertragung von
Patientendaten bei
einem
Systemwechsel bei
zahnärztlichem
System (AWST)
Weiterentwicklung der Archiv-
und Wechselschnittstelle zu
einer Mehrwertschnittstelle
 
008§ 385 Absatz 1
Satz 1 in
Verbindung mit
Satz 2
Nummer 2 und
Absatz 4 Satz 5
sowie in
Verbindung mit
§ 371 Absatz 1
Nummer 2 und
§ 372 Absatz 1
Satz 1
Kassenärztliche
Bundesvereinigung
Verordnungs-
schnittstelle
Schnittstelle für elektronische
Programme, die nach § 73
Absatz 9 Satz 1 SGB V für die
Verordnung von Arzneimitteln
genutzt werden dürfen
 
009§ 385 Absatz 1
Satz 1 in
Verbindung mit
Satz 2
Nummer 2 und
Absatz 4 Satz 5
sowie in
Verbindung mit
§ 371 Absatz 1
Nummer 5 und
§ 372 Absatz 1
Satz 1
Kassenärztliche
Bundesvereinigung
durch die kv.digital
GmbH
Terminmelde-
schnittstelle
Schnittstellen für die Meldung
von Terminen gemäß § 370a
Absatz 5 und für die Nutzung
sicherer Kommunikations-
verfahren nach § 311 Absatz 6
SGB V
 






 

Frühere Fassungen von Anlage 2 GIGV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der IOP-Governance-Verordnung
vom 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 419

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 GIGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 GIGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GIGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 GIGV Gesetzliche Spezifikationsaufträge an öffentliche Auftraggeber
... der durch ihn zu erstellenden Spezifikation und der hierfür maßgeblichen Frist in Anlage 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der IOP-Governance-Verordnung
V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 419
Artikel 1 1. GIGVÄndV
...  Anlage 2 der IOP-Governance-Verordnung vom 10. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 279) wird die Tabelle wie folgt gefasst:  ...