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Anlage 2 - Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung (MaSanV)

V. v. 12.03.2020 BGBl. I S. 644 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 392
Geltung ab 01.04.2020; FNA: 660-10-1 Bundesbürgschaften
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Anlage 2 Liste zusätzlicher Indikatoren des Sanierungsplans



1.
Kapitalindikatoren

a)
Verhältnis von Gewinnrücklage und Rückstellungen zum Gesamteigenkapital

b)
Nachteilige Informationen über die Finanzlage wichtiger Gegenparteien

2.
Liquiditätsindikatoren

a)
Konzentration von Liquidität und Finanzierungsquellen

b)
Kosten der Gesamtfinanzierung (Einlagenrefinanzierung und Refinanzierung am Interbankengeldmarkt)

c)
Durchschnittliche Position der Refinanzierung am Interbankengeldmarkt

d)
Inkongruenz bei der vertraglichen Laufzeit

e)
Kosten der Refinanzierung am Interbankengeldmarkt

3.
Rentabilitätsindikatoren

a)
Aufwand-Ertrag-Verhältnis (Betriebskosten/Betriebseinkommen)

b)
Nettozinsspanne

4.
Indikatoren für die Qualität der Vermögenswerte

a)
Notleidende Kredite/Eigenkapital

b)
Notleidende Kredite (brutto)/Kredite insgesamt

c)
Anstiegsrate der Wertminderungen auf Finanzanlagen

d)
Notleidende Kredite nach wesentlicher geografischer oder sektoraler Konzentration

e)
Gestundete Forderungen2/Risikopositionen insgesamt

5.
Marktbasierte Indikatoren

a)
Kurs-Buchwert-Verhältnis

b)
Risiko für das Ansehen des Instituts oder erheblicher Schaden für das Ansehen des Instituts

6.
Makroökonomische Indikatoren

a)
Rating mit negativem Ausblick oder Bonitätsherabstufung von Staaten

b)
Arbeitslosenquote


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2
„Unterlassene Forderungen" gemäß der Definition in den Artikeln 163 bis 183 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).





 

Frühere Fassungen von Anlage 2 MaSanV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.12.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung
vom 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 392

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 MaSanV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 MaSanV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MaSanV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 MaSanV Allgemeine Vorgaben zu Indikatoren (vom 07.12.2024)
... in den Sanierungsplan aufzunehmen. Die Institute können darüber hinaus die in Anlage 2 genannten zusätzlichen Indikatoren verwenden. (6) Sofern das Institut im ...
§ 14 MaSanV Indikatoren (vom 07.12.2024)
... Auswahl dieses Indikators zu begründen. Die Institute können hierbei die in Anlage 2 nicht abschließend genannten zusätzlichen Indikatoren verwenden. Das Institut ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung
V. v. 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 392
Artikel 1 1. MaSanVÄndV
... d wird angefügt: „Liquiditätsposition". 17. Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe e wird wie folgt gefasst: „Kosten der Refinanzierung am ...