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Anlage 2 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)

V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4280 (Nr. 74); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 2124-24-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 2 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2) Praktische Ausbildung in genehmigten Lehrrettungswachen


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die praktische Ausbildung an der Rettungswache umfasst folgende Aufgabenbereiche:

  Stunden
1.Dienst an einer Rettungswache 40
2. Durchführung und Organisation von Einsätzen in der Notfallrettung 1.600
Die Schülerinnen und Schüler sind dabei zu befähigen, bei realen Einsätzen unter Aufsicht und
Anleitung Verantwortung zu entwickeln und zu übernehmen. Hierzu haben sie an mindestens
175 realen Einsätzen (darin enthalten sein können bis zu 25 reale Einsätze im Krankentransport),
von denen mindestens 50 unter Beteiligung einer Notärztin oder eines Notarztes erfolgen müs-
sen, teilzunehmen. Ferner ist darauf hinzuwirken, dass die Schülerinnen und Schüler Hand-
lungskompetenz im Rahmen der Zusammenarbeit mit Feuerwehr und Polizei entwickeln.
 
Zur freien Verteilung auf die Einsatzbereiche 1 und 2 sowie zur Hospitation an einer Rettungsleit-
stelle oder integrierten Leitstelle
320
Stundenzahl insgesamt 1.960


Während der praktischen Ausbildung sind die Themenbereiche 1 bis 10 des theoretischen und praktischen Unterrichts der Anlage 1 einzuüben und zu vertiefen. Hierzu sind einsatzfreie Zeiten, aber auch praktische Einsätze zu nutzen.



 

Zitierungen von Anlage 2 NotSan-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 NotSan-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotSan-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 NotSan-APrV Gliederung der Ausbildung, Gliederung der Ergänzungsausbildung
... und praktischen Unterricht mit einem Umfang von 1.920 Stunden, 2. die in der Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung in genehmigten Lehrrettungswachen mit einem Umfang von ...
§ 3 NotSan-APrV Praxisanleitung; Praxisbegleitung (vom 01.01.2021)
... Praxisanleitung geeignet sind Personen, die 1. im Falle der praktischen Ausbildung nach Anlage 2 a) eine Erlaubnis nach § 1 des Notfallsanitätergesetzes besitzen oder nach ... und der Zahl der praxisanleitenden Personen in dem jeweiligen Aufgaben- und Funktionsbereich der Anlagen 2 und 3 sicherzustellen. (4) Die Schulen stellen die Praxisbegleitung der ...