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Anlage 2 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4280 (Nr. 74); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 2124-24-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2014; FNA: 2124-24-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 2 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2) Praktische Ausbildung in genehmigten Lehrrettungswachen
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die praktische Ausbildung an der Rettungswache umfasst folgende Aufgabenbereiche:
Während der praktischen Ausbildung sind die Themenbereiche 1 bis 10 des theoretischen und praktischen Unterrichts der Anlage 1 einzuüben und zu vertiefen. Hierzu sind einsatzfreie Zeiten, aber auch praktische Einsätze zu nutzen.
Stunden | ||
1. | Dienst an einer Rettungswache | 40 |
2. | Durchführung und Organisation von Einsätzen in der Notfallrettung | 1.600 |
Die Schülerinnen und Schüler sind dabei zu befähigen, bei realen Einsätzen unter Aufsicht und Anleitung Verantwortung zu entwickeln und zu übernehmen. Hierzu haben sie an mindestens 175 realen Einsätzen (darin enthalten sein können bis zu 25 reale Einsätze im Krankentransport), von denen mindestens 50 unter Beteiligung einer Notärztin oder eines Notarztes erfolgen müs- sen, teilzunehmen. Ferner ist darauf hinzuwirken, dass die Schülerinnen und Schüler Hand- lungskompetenz im Rahmen der Zusammenarbeit mit Feuerwehr und Polizei entwickeln. | ||
Zur freien Verteilung auf die Einsatzbereiche 1 und 2 sowie zur Hospitation an einer Rettungsleit- stelle oder integrierten Leitstelle | 320 | |
Stundenzahl insgesamt | 1.960 |
Während der praktischen Ausbildung sind die Themenbereiche 1 bis 10 des theoretischen und praktischen Unterrichts der Anlage 1 einzuüben und zu vertiefen. Hierzu sind einsatzfreie Zeiten, aber auch praktische Einsätze zu nutzen.
Zitierungen von Anlage 2 NotSan-APrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 NotSan-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NotSan-APrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 NotSan-APrV Gliederung der Ausbildung, Gliederung der Ergänzungsausbildung
... und praktischen Unterricht mit einem Umfang von 1.920 Stunden, 2. die in der Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung in genehmigten Lehrrettungswachen mit einem Umfang von ...
§ 3 NotSan-APrV Praxisanleitung; Praxisbegleitung (vom 01.01.2021)
... Praxisanleitung geeignet sind Personen, die 1. im Falle der praktischen Ausbildung nach Anlage 2 a) eine Erlaubnis nach § 1 des Notfallsanitätergesetzes besitzen oder nach ... und der Zahl der praxisanleitenden Personen in dem jeweiligen Aufgaben- und Funktionsbereich der Anlagen 2 und 3 sicherzustellen. (4) Die Schulen stellen die Praxisbegleitung der ...
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