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Anlage 2 - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
neugefasst durch B. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 2129-20 Umweltschutz
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Geltung ab 01.08.1990; FNA: 2129-20 Umweltschutz
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Anlage 2 Angaben des Vorhabenträgers zur Vorbereitung der Vorprüfung
- 1.
- Nachstehende Angaben sind nach § 7 Absatz 4 vom Vorhabenträger zu übermitteln, wenn nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit den §§ 8 bis 14, eine Vorprüfung durchzuführen ist.
- a)
- Eine Beschreibung des Vorhabens, insbesondere
- aa)
- der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, der Abrissarbeiten,
- bb)
- des Standorts des Vorhabens und der ökologischen Empfindlichkeit der Gebiete, die durch das Vorhaben beeinträchtigt werden können.
- b)
- Eine Beschreibung der Schutzgüter, die von dem Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden können.
- c)
- Eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die betroffenen Schutzgüter infolge
- aa)
- der erwarteten Rückstände und Emissionen sowie gegebenenfalls der Abfallerzeugung,
- bb)
- der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt.
- 2.
- Bei der Zusammenstellung der Angaben für die Vorprüfung ist den Kriterien nach Anlage 3, die für das Vorhaben von Bedeutung sind, Rechnung zu tragen. Soweit der Vorhabenträger über Ergebnisse vorgelagerter Umweltprüfungen oder anderer rechtlich vorgeschriebener Untersuchungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens verfügt, sind diese ebenfalls einzubeziehen.
- 3.
- Zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1 Buchstabe a kann der Vorhabenträger auch eine Beschreibung aller Merkmale des Vorhabens und des Standorts und aller Vorkehrungen vorlegen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen werden sollen.
- 4.
- Wird eine standortbezogene Vorprüfung durchgeführt, können sich die Angaben des Vorhabenträgers in der ersten Stufe auf solche Angaben beschränken, die sich auf das Vorliegen besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien beziehen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung G. v. 20. Juli 2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472 m.W.v. 29. Juli 2017
Frühere Fassungen von Anlage 2 UVPG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.07.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.07.2017 BGBl. I S. 2808 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 2 UVPG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 UVPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UVPG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 UVPG Vorprüfung bei Neuvorhaben (vom 29.07.2017)
... ist der Vorhabenträger verpflichtet, der zuständigen Behörde geeignete Angaben nach Anlage 2 zu den Merkmalen des Neuvorhabens und des Standorts sowie zu den möglichen erheblichen ...
Zitat in folgenden Normen
Raumordnungsgesetz (ROG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2986; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
§ 15 ROG Raumverträglichkeitsprüfung (vom 28.09.2023)
... des Vorhabens zu ermöglichen; hierzu gehören auch geeignete Angaben entsprechend der Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu den Merkmalen des Vorhabens und des Standorts sowie zu den möglichen erheblichen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)
G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Artikel 1 ROGÄndG Änderung des Raumordnungsgesetzes
... des Vorhabens zu ermöglichen; hierzu gehören auch geeignete Angaben entsprechend der Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu den Merkmalen des Vorhabens und des Standorts sowie zu den möglichen erheblichen ...
Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472
Artikel 1 UVPModG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (vom 29.07.2017)
... Kommission § 74 Übergangsvorschrift Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6". ... ist der Vorhabenträger verpflichtet, der zuständigen Behörde geeignete Angaben nach Anlage 2 zu den Merkmalen des Neuvorhabens und des Standorts sowie zu den möglichen erheblichen ... die Angabe „§ 7 Absatz 2" ersetzt. 38. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 2 eingefügt: „Anlage 2 Angaben des Vorhabenträgers zur Vorbereitung der ... ersetzt. 38. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 2 eingefügt: „ Anlage 2 Angaben des Vorhabenträgers zur Vorbereitung der Vorprüfung 1. Nachstehende ... Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien beziehen." 39. Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 3 und wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die ... die Angabe „Anlage 6" ersetzt. b) In Nummer 2.6 wird die Angabe „ Anlage 2 " durch die Angabe „Anlage 3" ...
Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt (RGU)
G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2723
Artikel 1 RGU Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
... S". 7. In der Anlage 2 werden die Nummern 2.3 bis 2.3.9 durch folgende Nummern 2.3 bis 2.3.11 ersetzt: ...
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