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Anlage 2 - Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung (ZertVerwV)
V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5182 (Nr. 84)
Geltung ab 17.12.2021; FNA: 403-1-2 Nebengesetze zum Sachenrecht
Geltung ab 17.12.2021; FNA: 403-1-2 Nebengesetze zum Sachenrecht
Anlage 2 (zu § 6 Absatz 2 Satz 1) Zertifikat über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nach § 26a des Wohnungseigentumsgesetzes
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zitierungen von Anlage 2 ZertVerwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 ZertVerwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZertVerwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 ZertVerwV Wiederholung der Prüfung und Prüfungsbescheinigung, weitere Einzelheiten des Prüfungsverfahrens
... Industrie- und Handelskammer stellt bei bestandener Prüfung eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus. Wurde die Prüfung nicht bestanden, erhält der Prüfling darüber ...
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