Anlage 30 (zu § 89 Absatz 1) Technische und funktionale Anforderungen an Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren in der Binnenschifffahrt
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenBMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Artikel 1 1. BinSchPersVuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung ... (zu § 78 Absatz 3 Nummer 5) Muster Kleinschifferzeugnis". l) Die Angabe zu Anlage 30 wird wie folgt gefasst: „Anlage 30 (zu § 89 Absatz 1)". ... l) Die Angabe zu Anlage 30 wird wie folgt gefasst: „ Anlage 30 (zu § 89 Absatz 1)". m) Die Angabe zu Anlage 33 wird wie folgt gefasst: ... die Zulassung eines Simulators auszusetzen oder zu widerrufen, wenn dieser die Anforderungen der Anlage 30 nicht mehr erfüllt." 51. § 91 Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... „Kleinschifferzeugnis" das Wort „Muster" eingefügt. 78. In Anlage 30 wird die Angabe „(zu § 89)" durch die Wörter „(zu § 89 Absatz ...
Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt
V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982, 5204, 2023 I Nr. 144
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