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Anlage 3 - Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)
Artikel 1 G. v. 12.07.2011 BGBl. I S. 1378 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 19.07.2011; FNA: 9290-16 Gebühren im Straßenverkehr
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Geltung ab 19.07.2011; FNA: 9290-16 Gebühren im Straßenverkehr
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Anlage 3 (zu § 14 Absatz 2)
Mautsätze im Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008
- 1.
- Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit bis zu drei Achsen
- a)
- 0,10 Euro in der Kategorie A,
- b)
- 0,12 Euro in der Kategorie B,
- c)
- 0,145 Euro in der Kategorie C.
- 2.
- Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit vier oder mehr Achsen
- a)
- 0,11 Euro in der Kategorie A,
- b)
- 0,13 Euro in der Kategorie B,
- c)
- 0,155 Euro in der Kategorie C.
- 3.
- Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 werden den in den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wie folgt zugeordnet:
Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 5 und der EEV Klasse 1,
Kategorie B Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 4 und 3,
Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 2, S 1 und Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes G. v. 23. Juli 2013 BGBl. I S. 2550 m.W.v. 27. Juli 2013
Frühere Fassungen von Anlage 3 BFStrMG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.07.2013 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 23.07.2013 BGBl. I S. 2550 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 3 BFStrMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 BFStrMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BFStrMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 BFStrMG Alt-Sachverhalte (vom 01.07.2024)
... 2008 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 3 . Im Rahmen der Anlage 3 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 31. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2550
Artikel 1 1. BFStrMGÄndG Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
... 3 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass sich die Höhe der Maut je Kilometer nach der Anlage 3 bestimmt. (3) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2009 und bis zum Ablauf des ... 1 (zu § 3 Absatz 3, § 14 Absatz 3)". 12. Die folgenden Anlagen 2 und 3 werden angefügt: „Anlage 2 (zu § 14 Absatz 1) ... der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören. Anlage 3 (zu § 14 Absatz 2) Mautsätze im Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2473
Artikel 1 2. BFStrMGÄndG
... 2008 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 3. (3) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2009 und bis zum Ablauf des 31. ...
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