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Anlage 3 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 14.02.2009, abweichend siehe § 57; FNA: 2030-7-3-1 Beamte
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Geltung ab 14.02.2009, abweichend siehe § 57; FNA: 2030-7-3-1 Beamte
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Anlage 3 (zu § 10 Absatz 2 Satz 2) Prüfungsnoten
In den Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:
Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden.
Bei Vorbereitungsdiensten, die mit einem Bachelor abschließen, sind neben der Note zusätzlich die Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen auszuweisen.
Note | Notendefinition | |
1 | 2 | |
1 | sehr gut (1) | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
2 | gut (2) | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
3 | befriedigend (3) | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
4 | ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
5 | mangelhaft (5) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
6 | ungenügend (6) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden.
Bei Vorbereitungsdiensten, die mit einem Bachelor abschließen, sind neben der Note zusätzlich die Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen auszuweisen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften V. v. 16. August 2021 BGBl. I S. 3582 m.W.v. 20. August 2021
Frühere Fassungen von Anlage 3 BLV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.08.2021 | Artikel 1 Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 16.08.2021 BGBl. I S. 3582 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 3 BLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 BLV Einrichtung von Vorbereitungsdiensten (vom 20.08.2021)
... das Prüfungsverfahren regeln. Die vorzusehenden Prüfungsnoten ergeben sich aus Anlage 3 . (3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vorsehen, dass mit erfolgreichem ...
Anlage 4 BLV (zu § 51 Absatz 1) (vom 20.08.2021)
... Tabelle 3 Entsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach Anlage 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - (GntVDDVCSVDV)V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2021; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)V. v. 14.01.2021 BGBl. I S. 79
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Anhang BLRFoV (zu Artikel 1 Nummer 35)
... Tabelle 3 Entsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach Anlage 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Artikel 1 BLRFoV Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
... f) Die bisherige Nummer 42 wird Nummer 44. 35. Die Anlagen 3 und 4 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche ...
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