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Anlage 3 - Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 60; FNA: 2124-26-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 60; FNA: 2124-26-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 3 (zu § 8 Absatz 2, den §§ 12 und 18 Absatz 2) Inhalt der Praxiseinsätze
Anlage 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
Während der Praxiseinsätze sind insbesondere folgende Tätigkeiten auszuüben:
- 1.
- Beratung Schwangerer mit mindestens 100 vorgeburtlichen Untersuchungen,
- 2.
- Überwachung und Pflege von mindestens 40 Frauen während der Geburt,
- 3.
- Durchführung von mindestens 40 Geburten durch die studierende Person selbst; wenn diese Zahl nicht erreicht werden kann, kann sie im begründeten Ausnahmefall auf 30 Geburten gesenkt werden, sofern die studierende Person außerdem an 20 weiteren Geburten teilnimmt,
- 4.
- aktive Teilnahme an ein oder zwei Steißgeburten; ist dies aufgrund einer ungenügenden Zahl von Steißgeburten nicht möglich, ist der Vorgang zu simulieren,
- 5.
- Durchführung des Scheidendammschnitts und Einführung in die Vernähung der Wunde; die Praxis der Vernähung umfasst die Vernähung der Episiotomien und kleiner Dammrisse und kann im begründeten Ausnahmefall auch simuliert werden,
- 6.
- Überwachung und Pflege von 40 gefährdeten Schwangeren, Frauen während der Geburt und Frauen im Wochenbett,
- 7.
- Überwachung und Pflege, einschließlich Untersuchung von mindestens 100 Frauen im Wochenbett und 100 gesunden Neugeborenen,
- 8.
- Überwachung und Pflege von Neugeborenen, einschließlich Frühgeborenen, Spätgeborenen sowie von untergewichtigen und kranken Neugeborenen,
- 9.
- Pflege pathologischer Fälle in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
- 10.
- Einführung in die Pflege pathologischer Fälle in der Medizin und Chirurgie.
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Zitierungen von Anlage 3 HebStPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 HebStPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HebStPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 HebStPrV Umfang und Inhalt der Praxiseinsätze
... Anlage 2 entsprechen. (2) Während der Praxiseinsätze sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Tätigkeiten ...
§ 12 HebStPrV Tätigkeitsnachweis
... die studierende Person diejenigen Tätigkeiten, die sie entsprechend den Vorgaben in Anlage 3 ...
§ 18 HebStPrV Zulassung zur staatlichen Prüfung
... wenn sie durch Vorlage eines Tätigkeitsnachweises nach § 12 nachweist, dass sie die in Anlage 3 aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt ...
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