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Anlage 3 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4280 (Nr. 74); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 2124-24-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2014; FNA: 2124-24-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 3 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 3) Praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern
Die praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern umfasst folgende Funktionsbereiche:
Die praktische Ausbildung beinhaltet in allen Funktionsbereichen die Grundregeln der Hygiene und des Infektionsschutzes, Maßnahmen der Krankenbeobachtung und Patientenüberwachung inklusive der dazu notwendigen Geräte, den Umgang mit Medikamenten sowie Maßnahmen zu ihrer Vorbereitung und Applikation, den Ablauf einer allgemeinen Patientenaufnahme sowie der Patientenübergabe, die Dokumentation, den Dienstablauf und die räumlichen Besonderheiten. Die Schülerinnen und Schüler sind in allen Funktionsbereichen zu befähigen, in dem für den Notfallsanitäterberuf erforderlichen Umfang die hierzu notwendigen Maßnahmen zu kennen und selbständig oder unter Anleitung durchzuführen.
Stunden | ||
1. | Pflegeabteilung | 80 |
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, a) bei der Grund- und Behandlungspflege mitzuwirken, b) bei der Pflege spezieller Patientengruppen mitzuwirken. | ||
2. | Interdisziplinäre Notfallaufnahme | 120 |
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, a) Maßnahmen der klinischen Erstuntersuchung unter Berücksichtigung patientenbezogener und situativer Besonderheiten unter Anleitung durchzuführen, b) diagnostische Maßnahmen selbständig oder unter Anleitung durchzuführen, c) Maßnahmen zur Vorbereitung der Erstversorgung durchzuführen, d) bei der Durchführung der Erstversorgung mitzuwirken. Wenn die Ausbildung nicht vollständig in einer interdisziplinären Notfallaufnahme absolviert werden kann, sind 80 Stunden in einer internistischen Notfallaufnahme und 40 Stunden in einer chirurgischen Notfallaufnahme zu absolvieren. | ||
3. | Anästhesie- und OP-Abteilung | 280 |
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, a) mit sterilen Materialien umzugehen, b) Maßnahmen der Narkoseeinleitung unter Anleitung durchzuführen, c) einen periphervenösen Zugang zu legen, d) beim Anlegen zentralvenöser Zugänge und arterieller Messsysteme mitzuwirken, e) einen freien Atemweg bei narkotisierten Patientinnen und Patienten zu schaffen, f) Maßnahmen zum oralen und nasalen Absaugen durchzuführen. Kann der Einsatz in der Anästhesie- und OP-Abteilung nicht vollständig im direkten Patientenkontakt in einem Krankenhaus sichergestellt werden, hat die Schule oder das Krankenhaus ein dem Krankenhausumfeld gleichwertiges, simulatorgestütztes Training anzubieten. Das simulatorgestützte Training darf nicht mehr als 70 Stunden umfassen. Die Schule und die jeweilige Einrichtung der praktischen Ausbildung wirken bei der Entwicklung und Durchführung des simulatorgestützten Trainings auf der Grundlage von Kooperationsverträgen zusammen. | ||
4. | Intensivmedizinische Abteilung | 120 |
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, a) Spritzenpumpen anwenden zu können, b) Kontrolle und den Wechsel von Drainagen, Sonden und Verbänden durchzuführen, c) einen periphervenösen Zugang zu legen, d) beim Anlegen zentralvenöser Zugänge und arterieller Messsysteme mitzuwirken, e) Maßnahmen zur Anwendung von Beatmungsformen selbständig oder unter Anleitung durchzuführen, f) Maßnahmen zum oralen und nasalen Absaugen selbständig oder unter Anleitung durchzu- führen. Kann der Einsatz in der intensivmedizinischen Abteilung nicht vollständig im direkten Patientenkontakt in einem Krankenhaus sichergestellt werden, hat die Schule oder das Krankenhaus ein dem Krankenhausumfeld gleichwertiges, simulatorgestütztes Training anzubieten. Das simulatorgestützte Training darf nicht mehr als 30 Stunden umfassen. Die Schule und die jeweilige Einrichtung der praktischen Ausbildung wirken bei der Entwicklung und Durchführung des simulatorgestützten Trainings auf der Grundlage von Kooperationsverträgen zusammen. | ||
5. | Geburtshilfliche, pädiatrische oder kinderchirurgische Fachabteilung/Intensivstation oder Station mit entsprechenden Patientinnen und Patienten | 40 |
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, a) bei der Versorgung bei fachspezifischen Krankheitsbildern mitzuwirken, b) unter Anleitung die Pflege von Neugeborenen, Säuglingen und Kindern durchzuführen, c) bei der Kontrolle und dem Wechsel von Drainagen, Sonden und Verbänden mitzuwirken. Kann der Einsatz in einer entsprechenden klinischen Einrichtung nicht sichergestellt werden, hat die Schule ein simulatorgestütztes Training anzubieten, das den unter 5. genannten Anforde- rungen genügt. | ||
6. | Psychiatrische, gerontopsychiatrische oder gerontologische Fachabteilung | 80 |
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, a) bei der Versorgung bei fachspezifischen Krankheitsbildern mitzuwirken, b) unter Anleitung die Pflege von Patientinnen und Patienten der Fachabteilung durchzuführen, c) bei der Kontrolle und dem Wechsel von Drainagen, Sonden und Verbänden mitzuwirken. | ||
Stundenzahl insgesamt | 720 |
Die praktische Ausbildung beinhaltet in allen Funktionsbereichen die Grundregeln der Hygiene und des Infektionsschutzes, Maßnahmen der Krankenbeobachtung und Patientenüberwachung inklusive der dazu notwendigen Geräte, den Umgang mit Medikamenten sowie Maßnahmen zu ihrer Vorbereitung und Applikation, den Ablauf einer allgemeinen Patientenaufnahme sowie der Patientenübergabe, die Dokumentation, den Dienstablauf und die räumlichen Besonderheiten. Die Schülerinnen und Schüler sind in allen Funktionsbereichen zu befähigen, in dem für den Notfallsanitäterberuf erforderlichen Umfang die hierzu notwendigen Maßnahmen zu kennen und selbständig oder unter Anleitung durchzuführen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter V. v. 4. November 2020 BGBl. I S. 2295 m.W.v. 1. Januar 2021
Frühere Fassungen von Anlage 3 NotSan-APrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 2 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom 04.11.2020 BGBl. I S. 2295 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 3 NotSan-APrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 NotSan-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NotSan-APrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 NotSan-APrV Gliederung der Ausbildung, Gliederung der Ergänzungsausbildung
... genehmigten Lehrrettungswachen mit einem Umfang von 1.960 Stunden und 3. die in Anlage 3 aufgeführte praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern mit einem Umfang von 720 ...
§ 3 NotSan-APrV Praxisanleitung; Praxisbegleitung (vom 01.01.2021)
... von 24 Stunden jährlich absolvieren, 2. im Falle der praktischen Ausbildung nach Anlage 3 gemäß § 4 Absatz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung als ... der praxisanleitenden Personen in dem jeweiligen Aufgaben- und Funktionsbereich der Anlagen 2 und 3 sicherzustellen. (4) Die Schulen stellen die Praxisbegleitung der ...
Anlage 4 NotSan-APrV (zu § 1 Absatz 3) Weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes
... Krankenhäusern aaa) im Funktionsbereich 2 der Anlage 3 40 bbb) im Funktionsbereich 3 der Anlage 3 40 ... Funktionsbereich 2 der Anlage 3 40 bbb) im Funktionsbereich 3 der Anlage 3 40 bb) in der Lehrrettungswache ... Krankenhäusern aaa) im Funktionsbereich 2 der Anlage 3 80 bbb) im Funktionsbereich 3 der Anlage 3 ... Funktionsbereich 2 der Anlage 3 80 bbb) im Funktionsbereich 3 der Anlage 3 60 Zur freien Verteilung auf einen der Funktionsbereiche der Anlage 3 ... 3 60 Zur freien Verteilung auf einen der Funktionsbereiche der Anlage 3 40 bb) in der Lehrrettungswache ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295
Artikel 2 ATA-OTA-APrVEV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
... wird der zu prüfenden Person in geeigneter Weise bekannt gegeben." 3. Anlage 3 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 3) wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 3 werden ...
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