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Anlage 3 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)

V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4280 (Nr. 74); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 2124-24-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 3 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 3) Praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern



Die praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern umfasst folgende Funktionsbereiche:

  Stunden
1. Pflegeabteilung80
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) bei der Grund- und Behandlungspflege mitzuwirken,
b) bei der Pflege spezieller Patientengruppen mitzuwirken.
 
2. Interdisziplinäre Notfallaufnahme 120
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) Maßnahmen der klinischen Erstuntersuchung unter Berücksichtigung patientenbezogener
und situativer Besonderheiten unter Anleitung durchzuführen,
b) diagnostische Maßnahmen selbständig oder unter Anleitung durchzuführen,
c) Maßnahmen zur Vorbereitung der Erstversorgung durchzuführen,
d) bei der Durchführung der Erstversorgung mitzuwirken.
Wenn die Ausbildung nicht vollständig in einer interdisziplinären Notfallaufnahme absolviert
werden kann, sind 80 Stunden in einer internistischen Notfallaufnahme und 40 Stunden in einer
chirurgischen Notfallaufnahme zu absolvieren.
 
3. Anästhesie- und OP-Abteilung 280
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) mit sterilen Materialien umzugehen,
b) Maßnahmen der Narkoseeinleitung unter Anleitung durchzuführen,
c) einen periphervenösen Zugang zu legen,
d) beim Anlegen zentralvenöser Zugänge und arterieller Messsysteme mitzuwirken,
e) einen freien Atemweg bei narkotisierten Patientinnen und Patienten zu schaffen,
f) Maßnahmen zum oralen und nasalen Absaugen durchzuführen.
Kann der Einsatz in der Anästhesie- und OP-Abteilung nicht vollständig im direkten Patientenkontakt in einem Krankenhaus sichergestellt werden, hat die Schule oder das Krankenhaus ein dem Krankenhausumfeld gleichwertiges, simulatorgestütztes Training anzubieten. Das simulatorgestützte Training darf nicht mehr als 70 Stunden umfassen. Die Schule und die jeweilige Einrichtung der praktischen Ausbildung wirken bei der Entwicklung und Durchführung des simulatorgestützten Trainings auf der Grundlage von Kooperationsverträgen zusammen.
 
4. Intensivmedizinische Abteilung 120
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) Spritzenpumpen anwenden zu können,
b) Kontrolle und den Wechsel von Drainagen, Sonden und Verbänden durchzuführen,
c) einen periphervenösen Zugang zu legen,
d) beim Anlegen zentralvenöser Zugänge und arterieller Messsysteme mitzuwirken,
e) Maßnahmen zur Anwendung von Beatmungsformen selbständig oder unter Anleitung
durchzuführen,
f) Maßnahmen zum oralen und nasalen Absaugen selbständig oder unter Anleitung durchzu-
führen.
Kann der Einsatz in der intensivmedizinischen Abteilung nicht vollständig im direkten Patientenkontakt in einem Krankenhaus sichergestellt werden, hat die Schule oder das Krankenhaus ein dem Krankenhausumfeld gleichwertiges, simulatorgestütztes Training anzubieten. Das simulatorgestützte Training darf nicht mehr als 30 Stunden umfassen. Die Schule und die jeweilige Einrichtung der praktischen Ausbildung wirken bei der Entwicklung und Durchführung des simulatorgestützten Trainings auf der Grundlage von Kooperationsverträgen zusammen.
 
5. Geburtshilfliche, pädiatrische oder kinderchirurgische Fachabteilung/Intensivstation oder
Station mit entsprechenden Patientinnen und Patienten
40
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) bei der Versorgung bei fachspezifischen Krankheitsbildern mitzuwirken,
b) unter Anleitung die Pflege von Neugeborenen, Säuglingen und Kindern durchzuführen,
c) bei der Kontrolle und dem Wechsel von Drainagen, Sonden und Verbänden mitzuwirken.
Kann der Einsatz in einer entsprechenden klinischen Einrichtung nicht sichergestellt werden, hat
die Schule ein simulatorgestütztes Training anzubieten, das den unter 5. genannten Anforde-
rungen genügt.
 
6. Psychiatrische, gerontopsychiatrische oder gerontologische Fachabteilung 80
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) bei der Versorgung bei fachspezifischen Krankheitsbildern mitzuwirken,
b) unter Anleitung die Pflege von Patientinnen und Patienten der Fachabteilung durchzuführen,
c) bei der Kontrolle und dem Wechsel von Drainagen, Sonden und Verbänden mitzuwirken.
 
Stundenzahl insgesamt 720


Die praktische Ausbildung beinhaltet in allen Funktionsbereichen die Grundregeln der Hygiene und des Infektionsschutzes, Maßnahmen der Krankenbeobachtung und Patientenüberwachung inklusive der dazu notwendigen Geräte, den Umgang mit Medikamenten sowie Maßnahmen zu ihrer Vorbereitung und Applikation, den Ablauf einer allgemeinen Patientenaufnahme sowie der Patientenübergabe, die Dokumentation, den Dienstablauf und die räumlichen Besonderheiten. Die Schülerinnen und Schüler sind in allen Funktionsbereichen zu befähigen, in dem für den Notfallsanitäterberuf erforderlichen Umfang die hierzu notwendigen Maßnahmen zu kennen und selbständig oder unter Anleitung durchzuführen.





 

Frühere Fassungen von Anlage 3 NotSan-APrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 2 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
vom 04.11.2020 BGBl. I S. 2295

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 3 NotSan-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 NotSan-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotSan-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 NotSan-APrV Gliederung der Ausbildung, Gliederung der Ergänzungsausbildung
... genehmigten Lehrrettungswachen mit einem Umfang von 1.960 Stunden und 3. die in Anlage 3 aufgeführte praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern mit einem Umfang von 720 ...
§ 3 NotSan-APrV Praxisanleitung; Praxisbegleitung (vom 01.01.2021)
... von 24 Stunden jährlich absolvieren, 2. im Falle der praktischen Ausbildung nach Anlage 3 gemäß § 4 Absatz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung als ... der praxisanleitenden Personen in dem jeweiligen Aufgaben- und Funktionsbereich der Anlagen 2 und 3 sicherzustellen. (4) Die Schulen stellen die Praxisbegleitung der ...
Anlage 4 NotSan-APrV (zu § 1 Absatz 3) Weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes
... Krankenhäusern   aaa) im Funktionsbereich 2 der Anlage 3 40 bbb) im Funktionsbereich 3 der Anlage 3 40  ... Funktionsbereich 2 der Anlage 3 40 bbb) im Funktionsbereich 3 der Anlage 3 40 bb) in der Lehrrettungswache ... Krankenhäusern   aaa) im Funktionsbereich 2 der Anlage 3 80 bbb) im Funktionsbereich 3 der Anlage 3 ... Funktionsbereich 2 der Anlage 3 80 bbb) im Funktionsbereich 3 der Anlage 3 60 Zur freien Verteilung auf einen der Funktionsbereiche der Anlage 3 ... 3 60 Zur freien Verteilung auf einen der Funktionsbereiche der Anlage 3 40 bb) in der Lehrrettungswache ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295
Artikel 2 ATA-OTA-APrVEV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
... wird der zu prüfenden Person in geeigneter Weise bekannt gegeben." 3. Anlage 3 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 3) wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 3 werden ...