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Anlage 4 - Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)
Artikel 1 G. v. 12.07.2011 BGBl. I S. 1378 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 19.07.2011; FNA: 9290-16 Gebühren im Straßenverkehr
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Geltung ab 19.07.2011; FNA: 9290-16 Gebühren im Straßenverkehr
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Anlage 4 (zu § 14 Absatz 3) Mautsätze im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014
- 1.
- Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit bis zu drei Achsen
- a)
- 0,141 Euro in der Kategorie A,
- b)
- 0,169 Euro in der Kategorie B,
- c)
- 0,190 Euro in der Kategorie C,
- d)
- 0,274 Euro in der Kategorie D.
- 2.
- Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit vier oder mehr Achsen
- a)
- 0,155 Euro in der Kategorie A,
- b)
- 0,183 Euro in der Kategorie B,
- c)
- 0,204 Euro in der Kategorie C,
- d)
- 0,288 Euro in der Kategorie D.
- 3.
- Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 werden den in den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wie folgt zugeordnet:
Kategorie A Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,
Kategorie B Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 2, S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes G. v. 23. Dezember 2014 BGBl. I S. 2473 m.W.v. 1. Januar 2015
Frühere Fassungen von Anlage 4 BFStrMG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2015 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 23.12.2014 BGBl. I S. 2473 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 4 BFStrMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 BFStrMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BFStrMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 BFStrMG Alt-Sachverhalte (vom 01.07.2024)
... 2014 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 4 . Im Rahmen der Anlage 4 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 31. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2473
Artikel 1 2. BFStrMGÄndG
... 2014 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 4. " 4. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 3 ... angehören." 5. Die bisherige Anlage 1 wird Anlage 4. 6. In der neuen Anlage 4 werden die Bezeichnung und die Überschrift wie folgt ... 5. Die bisherige Anlage 1 wird Anlage 4. 6. In der neuen Anlage 4 werden die Bezeichnung und die Überschrift wie folgt gefasst: „Anlage 4 (zu ... 4 werden die Bezeichnung und die Überschrift wie folgt gefasst: „Anlage 4 (zu § 14 Absatz 3) Mautsätze im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum Ablauf des 31. ...
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